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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 364

Übersetzung · DE

Mina. Dies ist die Ansicht von Ibn 'Umar, 'A'ischa, 'Urwa, 'Ubayd ibn 'Umayr, az-Zuhri, Malik, al-Awza'i, Ishaq und asch-Schafi'i (in seiner früheren Lehrmeinung - al-Qadim); dies stützt sich auf das, was Ibn 'Umar und 'A'ischa überlieferten: Sie sagten: "Es wurde für die Tage des Taschriq keine Erlaubnis zum Fasten erteilt, außer für denjenigen, der kein Schlachtopfer (Hady) findet." Dies überlieferte al-Bukhari (4). Dies bezieht sich auf die Erlaubnis des Propheten - Allahs Segen und Friede seien auf ihm -. Zudem hat Gott, der Erhabene, das Fasten der drei Tage während der Hajj befohlen, und von den Tagen der Hajj verbleiben nur diese Tage, daher ist das Fasten an diesen zwingend erforderlich. Wenn er diese Tage fastet, so entspricht sein Urteil demjenigen, der vor dem Tag des Schlachtopfers (Nahr) gefastet hat.

Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, nach der er die Tage von Mina nicht fasten soll. Dies wurde von 'Ali, al-Hasan und 'Ata' überliefert, und es ist die Ansicht von Ibn al-Mundhir; denn der Prophet - Allahs Segen und Friede seien auf ihm - verbot das Fasten an sechs Tagen, unter denen er die Tage des Taschriq nannte, und er sagte - Friede sei auf ihm -: "Es sind Tage des Essens und Trinkens" (5). Da an diesen Tagen das freiwillige Fasten (Naf) nicht erlaubt ist, darf er an ihnen nicht als Ersatz für das Schlachtopfer fasten, wie am Tag des Schlachtopfers (Nahr). Nach dieser Überlieferung soll er danach zehn Tage fasten. Dasselbe gilt, wenn wir sagen: Er soll die Tage von Mina fasten, er es aber unterlassen hat.

Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad bezüglich der Verpflichtung, ein Schlachtopfer (Dam) darzubringen. Nach einer Ansicht obliegt ihm ein Schlachtopfer, weil er eine Pflichtleistung der Hajj-Riten über deren Zeit hinaus verzögert hat, weshalb ihm ein Schlachtopfer auferlegt wird, wie beim Steinigen der Jamarat. Es gibt dabei keinen Unterschied, ob derjenige den Ritus aus Entschuldigung verzögert hat oder ohne, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Al-Qadi sagte: Wenn er es aufgrund einer Entschuldigung verzögert hat, muss er es nur nachholen; denn das Schlachtopfer, welches der Ersatz ist, führt bei Verzögerung aus Entschuldigung nicht zu einer zusätzlichen Opferpflicht, also ist dies beim Ersatz (dem Fasten) noch eher der Fall. Es wurde von Ahmad überliefert, dass ihm in keinem Fall neben dem Fasten ein Schlachtopfer obliegt. Dies ist die Wahl von Abu al-Khattab und die Lehrmeinung von asch-Schafi'i; denn er ist...

Anmerkungen

(4) Im Kapitel: "Wer das Opfertier bei sich mitführte", aus dem Buch der Hajj. Sahih al-Bukhari 2/205, 206. Ebenso hat es al-Bayhaqi im Wortlaut überliefert, im Kapitel: "Wer dem Mutamatti' das Fasten an den Tagen des Taschriq erlaubte...", aus dem Buch des Fastens. As-Sunan al-Kubra 4/298. (5) Überliefert von Muslim, im Kapitel: "Das Verbot des Fastens an den Tagen des Taschriq", aus dem Buch des Fastens. Sahih Muslim 2/800. Und Abu Dawud, im Kapitel: "Das Fasten an den Tagen des Taschriq", aus dem Buch des Fastens. Sunan Abi Dawud 1/564. Und an-Nasa'i, im Kapitel: "Interpretation Seines Wortes, des Erhabenen: {Die Beduinen sagen: Wir glauben}...", aus dem Buch des Glaubens. Al-Mujtaba 8/92. Und Imam Ahmad, im Musnad 2/229, 3/451, 460, 4/335, 5/75, 76. (6) In der Vorlage: "ahrama" (hat den Weihezustand angetreten).

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