denn die Unfähigkeit (14), die den Übergang zum Ersatz erlaubt, wird erst zur Zeit der Pflicht realisiert. Wie konntet ihr also das Fasten vor seiner Zeit erlauben? Wir antworten: Wir haben ihm den Übergang zum Ersatz nur aufgrund der augenscheinlichen Unfähigkeit erlaubt, denn das Augenscheinliche bei einem Mittellosen ist das Fortbestehen seiner Mittellosigkeit und seiner Unfähigkeit, so wie wir die Sühne durch einen Ersatz (16) vor der Pflicht des Ersetzten erlaubt haben. Was die Erlaubnis des Fastens vor seiner Pflicht betrifft, so haben wir dies bereits erwähnt.
671 – Rechtsfrage; er sagte: "Wer mit dem Fasten begonnen hat und dann die Fähigkeit zum Schlachtopfer erlangt, für den ist es nicht verpflichtend, vom Fasten zum Schlachtopfer überzugehen, es sei denn, er wünscht dies."
Dies vertraten auch al-Hasan, Qatada, Malik und asch-Schafi'i. Ibn Abi Nadjih (1), Hammad und ath-Thawri sagten: Wenn er vor der Vollendung der drei Tage wohlhabend wird, so trifft ihn die Pflicht zum Schlachtopfer; hat er jedoch die drei Tage vollendet, so fastet er die sieben Tage. Es wurde auch gesagt: Wann immer er vor dem Tag des Schlachtopfers (Yaum an-Nahr) fähig zum Schlachtopfer ist, geht er dazu über, ungeachtet dessen, ob er bereits gefastet hat oder nicht. Findet er es erst, nachdem die Tage des Schlachtopfers vergangen sind, so genügt ihm das Fasten, gleich ob er nun fähig zum Schlachtopfer war oder nicht; denn er war fähig zum Ersetzten [in der Zeit seiner Pflicht] (2), daher genügt ihm der Ersatz nicht, so als hätte er nicht gefastet. Unsere Beweisführung ist, dass es sich um ein Fasten handelt, in das er wegen des Fehlens des Schlachtopfers eingetreten ist; [sobald das Schlachtopfer gefunden wird] (3), ist für ihn der Übergang dazu nicht verpflichtend, wie beim Fasten der sieben Tage. Auf dieser Grundlage ist auch die ursprüngliche Aussage auszulegen, auf die sie analog geschlossen haben, denn er (4) hat nicht mit dem Fasten begonnen.
(14) Aus A, B und M ausgefallen. (15) In B und M: "inna" (wahrlich). (16) In A, B und M: "bi-l-mubdal" (durch das Ersetzte). (1) Abu Yasar, 'Abd Allah ibn Abi Nadjih, er war der Rechtsgelehrte von Mekka nach 'Ata', er starb im Jahr 132 n. H. Siehe: Tabaqat al-Fuqaha' von asch-Schirazi, S. 70. (2) Aus dem Original ausgefallen. (3) Aus B und M ausgefallen. (4) In B und M: "wa-annahu" (und dass er).