Abschnitt: Wenn ihm das Fasten zur Pflicht geworden ist, er aber nicht damit begonnen hat (5), bis er die Fähigkeit zum Schlachtopfer erlangte, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Eine davon ist, dass der Übergang zum Schlachtopfer für ihn nicht verpflichtend ist. Es heißt in der Überlieferung von al-Marwudhi (6): Wenn er während der Hadsch nicht gefastet hat, so soll er fasten, wenn er zurückkehrt. Er kehrt nicht zum Opfertier zurück, da seine Pflicht bereits auf das Fasten übergegangen ist; dies liegt daran, dass das Fasten in seinem Pflichtbewusstsein fest verankert wurde, da es zu dem Zeitpunkt verpflichtend wurde, als der Grund eintrat, der mit seiner Bedingung verbunden ist, nämlich das Fehlen des Schlachtopfers. Die zweite besagt, dass der Übergang zum Schlachtopfer für ihn verpflichtend ist. Ya'qub sagte: Ich fragte Ahmad über den Mutamatti' (den Vollzieher der Tamattu'-Hadsch), wenn er vor dem Tag des Schlachtopfers nicht gefastet hat? Er antwortete: Er schuldet zwei Schlachtopfer, die er nach Mekka senden soll. Er verpflichtete ihn zum ursprünglichen Schlachtopfer und einem weiteren als Ersatz für das Hinauszögern des Fastens über seine Zeit hinaus; denn er war fähig zum Ersetzten (7), bevor er mit dem Ersatz begann, also wurde der Übergang dazu für ihn verpflichtend, wie beim Tayammum-Vollziehenden, wenn er Wasser findet.
Abschnitt: Wer zum Fasten der Mut'a verpflichtet war und vor dessen Vollzug aufgrund eines Entschuldigungsgrundes (8), der ihn am Fasten hinderte, verstarb, den trifft keine Verpflichtung. War es jedoch ohne Entschuldigung, so wird stellvertretend für ihn gespeist, so wie für die Fastentage des Ramadan stellvertretend gespeist wird. Und zwar deshalb, weil es ein Fasten ist, das durch das Grundprinzip der Scharia verpflichtend wurde; es ähnelt somit dem Fasten im Ramadan.
672 - Rechtsfrage; er sagte: "Wenn eine Frau im Zustand der Mut'a eintritt (1) und dann ihre Periode bekommt und befürchtet, die Hadsch zu verpassen, so nimmt sie die Hadsch auf (ihlal) und wird zur Qarina (jemand, der die Hadsch und 'Umra verbindet), und sie trifft keine Pflicht zur Nachholung des Umkreisung der Ankunft (Tawaf al-Qudum)."
Die Zusammenfassung dessen ist: Wenn eine Frau, die die Tamattu'-Hadsch vollzieht, vor der Umkreisung für die 'Umra ihre Periode bekommt, ist es ihr nicht gestattet, das Haus (die Kaaba) zu umkreisen; denn das Umkreisen des Hauses ist ein Gebet, und sie ist daran gehindert, die Moschee zu betreten, und es ist ihr nicht möglich, den Weihezustand ihrer 'Umra aufzuheben, solange sie das Haus nicht umkreist hat. Wenn sie nun befürchtet, die Hadsch zu verpassen,
(5) Aus A, B und M ausgefallen. (6) In den Manuskripten: "al-Marudhi". Eine Entstellung. (7) In B und M: "al-badal" (der Ersatz). (8) In A, B und M der Zusatz: "'an" (wegen/von). (1) Im Original: "Mekka".