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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 36541 – Rechtsfrage; Er sagte: (Wer dies vernachlässigt, bis er verstirbt, für den soll eine Hajj und eine Umra aus seinem gesamten Vermögen vollzogen werden)

Übersetzung · DE

541 - Problem: Er sagte: "Wer es versäumt (farrata), bis er verstirbt, für den soll eine Hadsch und eine Umra aus seinem gesamten Vermögen entrichtet werden."

Die Gesamtaussage hierzu ist, dass für jemanden, für den der Haddsch verpflichtend ist und der die Möglichkeit zu dessen Durchführung hat, dieser sofort verpflichtend wird, und es ihm nicht gestattet ist, ihn aufzuschieben. Dies vertraten auch Abu Hanifa und Malik. Ash-Shafi'i hingegen sagte: "Der Haddsch ist eine allgemeine Pflicht (wujuban muwassa'an) und es ist ihm gestattet, ihn aufzuschieben." Dies begründete er damit, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) Abu Bakr mit dem Haddsch beauftragte, während er selbst in Medina blieb, ohne dass er sich im Krieg befunden hätte oder durch etwas anderes beschäftigt gewesen wäre. Auch die Mehrheit der Menschen blieb zurück, obwohl sie in der Lage gewesen wären, den Haddsch zu vollziehen. Zudem, wenn man ihn aufschiebt und dann im folgenden Jahr vollzieht, gilt dies nicht als Nachholen (Qada), was darauf hinweist, dass die Verpflichtung aufschiebbar ist. Unsere Antwort darauf ist das Wort Allahs, des Erhabenen: "Und Allah ist es, den die Menschen schulden: die Wallfahrt zum Hause, wer dazu einen Weg finden kann." (Sure Al-Imran: 97) Und Sein Wort: "Und vollzieht die Hadsch und die Umra für Allah." (Sure Al-Baqara: 196). Ein Befehl ist als sofortige Aufforderung zu verstehen. Es wurde vom Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) überliefert, dass er sagte: "Wer die Hadsch beabsichtigt, der soll sich beeilen." Dies überlieferten Imam Ahmad, Abu Dawud und Ibn Madscha. In einer Überlieferung von Ahmad und Ibn Madscha heißt es: "Denn es kann sein, dass er erkrankt..."

Anmerkungen

(1) Weggefallen in: Original und A. (2) Der Hadith über die Beauftragung von Abu Bakr mit dem Haddsch wurde von al-Bukhari überliefert in: Kapitel 'Was von der Scham zu bedecken ist' aus dem Gebetsbuch, in: Kapitel 'Dass man nicht nackt das Haus umkreisen darf...' aus dem Hadsch-Buch, in: Kapitel 'Wie man den Vertragspartnern die Aufkündigung mitteilt' aus dem Buch der Dschizya, in: Kapitel 'Abu Bakrs Haddsch mit den Menschen im Jahr neun' aus dem Buch der Feldzüge, sowie in: Kapitel 'Sein Wort: {Zieht im Lande umher}' und Kapitel 'Sein Wort: {Eine Ankündigung von Allah und Seinem Gesandten an die Menschen am Tag der größten Wallfahrt}' und Kapitel '{An diejenigen, mit denen ihr Verträge geschlossen habt von den Götzendienern}' in der Exegese der Sure Bara'a aus dem Buch der Exegese. Sahih al-Bukhari 1/103, 2/188, 4/124, 5/212, 6/80, 81. Ebenso Muslim in: Kapitel 'Kein Götzendiener darf das Haus umkreisen...' aus dem Hadsch-Buch. Sahih Muslim 2/982. Ebenso Abu Dawud in: Kapitel 'Tag der größten Wallfahrt' aus dem Buch der Manasik (Riten). Sunan Abi Dawud 1/451. Ebenso an-Nasa'i in: Kapitel 'Sein Wort, der Mächtige und Erhabene: {Nehmt euren Schmuck bei jeder Moschee}' aus dem Buch der Manasik, al-Mudschtaba 5/186, und Imam Ahmad in: al-Musnad 1/3. (3) Sure Al-Imran: 97. (4) Sure Al-Baqara: 196. (5) Im Original und in M: "fali-ya'dschal" (er soll sich beeilen). (6) Überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 1/214, 225, 323, 355, und von Abu Dawud in: Kapitel 'Haddathana Musaddad...' aus dem Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/402. Und von Ibn Madscha in: Kapitel 'Das Aufbrechen zum Haddsch' aus dem Buch der Manasik. Sunan Ibn Madscha 2/962.

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