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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 372673 - Rechtsfrage; Er sagte: (Wer vor dem Steinigen der Dschamrat al-ʿAqaba den Beischlaf vollzieht, dessen Hāddsch ist ungültig. Er muss eine Badana [Kamel] opfern, wenn er sie dazu gezwungen hat, und sie muss kein Dam-Opfer darbringen)

Übersetzung · DE

Die Einfügung der 'Umra in die Hadsch bringt ihm keinen weiteren Nutzen als denjenigen, den der erste Vertrag bereits erbrachte, daher ist sie nicht gültig, so als ob er jemanden für eine Arbeit anmietete und ihn dann für dieselbe Arbeit innerhalb der gleichen Frist ein zweites Mal anmietete; das Gegenteil davon ist die Einfügung der Hadsch in die 'Umra.

673 - Frage: Er sagte: (Wer vor dem Steinigen der Dschamrat al-'Aqaba einen Geschlechtsverkehr vollzieht, dessen Hadsch – sowie die der Frau – ist damit verdorben, und er muss ein Kamel opfern, sofern er sie dazu gezwungen hat; für sie ist kein Opfertier [Dam] vorgeschrieben.)

Diese Angelegenheit umfasst drei Abschnitte: Der erste Abschnitt besteht darin, dass der Geschlechtsverkehr vor dem Steinigen (1) der Dschamrat al-'Aqaba die Hadsch verdirbt, wobei es keinen Unterschied macht, ob dies vor oder nach dem Stehen in 'Arafa geschah. Dies ist die Ansicht von Malik und al-Schafi'i. Die Anhänger der Vernunft [Ahl al-Ra'y] sagten: Wenn er den Geschlechtsverkehr nach dem Stehen [in 'Arafa] vollzieht, verdirbt seine Hadsch nicht, aufgrund der Aussage des Propheten (s.A.w.): „Wer 'Arafa erreicht, dessen Hadsch ist vollendet“ (2). Und weil er sicher vor dem Verpassen [der Hadsch] ist, ist er auch sicher vor der Verderbnis [der Hadsch], so wie dies nach dem ersten Ausstieg [aus dem Weihezustand, Tahallul] der Fall ist. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass ein Mann Ibn 'Abbas und 'Abd Allah ibn 'Amr fragte und sagte: „Ich hatte Geschlechtsverkehr mit meiner Frau, während wir uns im Weihezustand befanden.“ Sie sagten zu ihm: „Du hast deine Hadsch verdorben.“ Sie verlangten vom Fragesteller keine weiteren Details. Dies wurde von al-Athram überliefert (3). Und weil es ein Geschlechtsverkehr ist, der auf einen vollständigen Weihezustand traf und diesen somit verdarb, genau wie vor dem Stehen in 'Arafa. Dies steht im Gegensatz zu der Situation nach dem ersten Ausstieg aus dem Weihezustand, da der Weihezustand dort nicht mehr vollständig ist. Das, was mit dem Bericht gemeint ist, ist die Sicherheit vor dem Verpassen der Hadsch; aus der Sicherheit vor dem Verpassen lässt sich nicht zwingend die Sicherheit vor der Verderbnis ableiten, wie sich auch bei der 'Umra zeigt, bei der man vor ihrem Verpassen sicher sein kann, aber nicht vor ihrer Verderbnis. Ahmad sagte: „Ich kenne niemanden außer Abu Hanifa, der sagte, dass die Hadsch [trotz des Geschlechtsverkehrs] vollendet sei.“ Er [Abu Hanifa] sagt: „Die Hadsch ist 'Arafat; wer dort steht, dessen Hadsch ist vollendet.“ Dies ist jedoch nur so zu verstehen wie die Aussage des Propheten (s.A.w.): „Wer eine Raka'a des Gebets erreicht, der hat das Gebet erreicht“ (5).

Anmerkungen

(1) Entfallen in A, B und M. (2) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf Seite 273 angeführt. (3) Überliefert von al-Baihaqi in: Kapitel über das, was die Hadsch verdirbt, aus dem Buch der Hadsch. Al-Sunan al-Kubra 5/167, 168. Und al-Hakim in: Kapitel über die Frage eines Muhrim (Pilgers im Weihezustand), wenn er mit seiner Frau Geschlechtsverkehr hat, aus dem Buch der Transaktionen [Buyu']. Al-Mustadrak 2/65. (4) Die Konjunktion [Wa] ist im Original entfallen. (5) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits auf 2/17 angeführt.

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