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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 374Abschnitt

Übersetzung · DE

Nachholung. Al-Schafi'i sagte: Ihm obliegt die Nachholung und die Opferung eines Kamels [Badana], denn es handelt sich um einen Gottesdienst, der den Umlauf [Tawaf] und den Lauf [Sa'i] beinhaltet, daher ähnelt er der Hadsch. Abu Hanifa sagte: Wenn er vor der Durchführung von vier Umläufen Geschlechtsverkehr hat, gilt unsere Auffassung, und wenn er danach Geschlechtsverkehr hat, obliegt ihm ein Schaf und seine 'Umra wird nicht verdorben. Unsere Argumentation gegenüber al-Schafi'i ist, dass es sich um einen Gottesdienst ohne Stehen in 'Arafa handelt, weshalb kein Kamel verpflichtend wird, so als hätte er sie mit der Hadsch verbunden. Zudem ist die 'Umra dem Rang nach unter der Hadsch, daher muss ihr Urteil geringer sein als das der Hadsch; damit fällt die Hadsch aus diesem Vergleich heraus. Unsere Argumentation gegenüber Abu Hanifa ist, dass Geschlechtsverkehr zu den verbotenen Handlungen während des Weihezustands [Ihram] gehört, daher ist dies sowohl vor als auch nach dem Umlauf gleichgestellt, wie bei den anderen verbotenen Handlungen. Zudem ist es Geschlechtsverkehr, der auf einen vollständigen Weihezustand traf, daher verdarb er ihn, genau wie vor dem Umlauf.

Abschnitt: Wenn der Qarin [derjenige, der Hadsch und 'Umra verbindet] oder der Mutamatti' [derjenige, der die 'Umra vor der Hadsch vollzieht] seinen Ritus verdirbt, fällt das Opfertier [Dam] nicht von ihnen ab. Dies ist auch die Ansicht von Malik und al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Es fällt ab. Von Ahmad ist Ähnliches überliefert, da er nicht den Nutzen aus der Erleichterung durch das Entfallen einer der beiden Reisen erlangte. Unsere Argumentation ist, dass das, was für den gültigen Ritus verpflichtend wurde, auch für den verdorbenen Ritus verpflichtend bleibt, wie bei den Handlungen. Zudem handelt es sich um ein Blutopfer, das ihm auferlegt wurde, daher entfällt es nicht durch die Verdorbenheit, wie das Blutopfer, das aufgrund des Unterlassens des Miquat [Zeit- und Ortsgrenze des Weihezustands] verpflichtend wurde.

Abschnitt: Wenn der Qarin seinen Ritus verdirbt und ihn dann als Mufrid [der nur die Hadsch vollzieht] nachholt, ist ihm für die Nachholung kein Blutopfer auferlegt. Al-Schafi'i sagte: Es ist ihm auferlegt, denn was in der Nachholung [Qada'] verpflichtend ist, ist auch in der Erfüllung [Ada'] verpflichtend, und dies war in der Erfüllung verpflichtend. Unsere Argumentation ist, dass das Ifrad [Einzelvollzug der Hadsch] besser ist als das Qiran [Verbindung von Hadsch und 'Umra] bei gleichzeitiger Leistung des Blutopfers; wenn er also [diese beiden (11) vollzogen hat, so hat er das] (12) vollzogen, was vorzüglicher ist, daher obliegt ihm nichts, so wie jemand, dem das Gebet mit Tayammum [rituelle Reinigung mit Erde] auferlegt war und der es dann nachholte, indem er die Waschung [Wudu'] vollzog.

674 – Frage; er sagte: (Und wenn er nach dem Bekieseln der Jamrat al-'Aqaba Geschlechtsverkehr hat, so obliegt ihm ein Blutopfer, und er begibt sich nach al-Tan'im und nimmt den Weihezustand an, um zu umkreisen [Tawaf], während er im Weihezustand ist.)

In dieser Frage gibt es drei Abschnitte: Der erste davon ist, dass der Geschlechtsverkehr nach dem Bekieseln (1) der Jamra die Hadsch nicht verdirbt.

Anmerkungen

(11) In A: "behi" (damit). (12) Entfallen im Original. (1) Entfallen in B und M.

Arabisch (Quelle)

القَضاءِ. وقال الشَّافِعِىُّ: عليه القَضاءُ وبَدَنَةٌ؛ لأنَّها عِبادَةٌ تَشْتَمِلُ على طَوافٍ وسَعْىٍ، فأشْبَهَتِ الحَجَّ. وقال أبو حنيفةَ إن وَطِئَ قبلَ أن يَطُوفَ أَرْبَعَةَ أَشْوَاطٍ كقَوْلِنَا، وإن وَطِئَ بعد ذلك فعليه شَاةٌ، ولا تَفْسُدُ عُمْرَتُهُ. ولَنا على الشَّافِعِىِّ، أنَّها عِبادَةٌ لا وُقُوفَ فيها، فلم يَجبْ فيها بَدَنَةٌ، كما لو قَرَنَها بِالحَجِّ، ولأنَّ العُمْرَةَ دونَ الحَجِّ، فيَجِبُ أن يكونَ حُكمُها دونَ حُكْمِه، وبهذا يَخْرُجُ الحَجُّ. ولَنا على أبى حنيفةَ، أنَّ الجِماع من مَحْظُورَاتِ الإِحْرَامِ، فاسْتَوَى فيه ما قبلَ الطَّوافِ وبعدَه، كسائِرِ المَحْظُوراتِ، ولأنَّه وَطْءٌ صادَفَ إحْرَامًا تَامًّا فأفْسَدَه، كما قبلَ الطَّوافِ.

فصل: إذا أفْسَدَ القَارِنُ والمُتَمَتِّعُ نُسُكَهُما، لم يَسْقُطِ الدَّمُ عنهما. وبه قال مَالِكٌ، والشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يَسْقُطُ. وعن أحمدَ مثلُه؛ لأنَّه لم يَحْصُلْ له التَّرَفُّهُ بِسُقُوطِ أحَدِ السَّفَرَيْنِ. ولَنا، أنَّ ما وَجَبَ فى النُّسُكِ الصَّحِيحِ وَجَبَ فى الفَاسِدِ، كالأفْعالِ، ولأنَّه دَمٌ وَجَبَ عليه، فلا يَسْقُطُ بالإِفْسادِ، كالدَّمِ الوَاجِبِ لِتَرْكِ المِيقاتِ.

فصل: وإذا أَفْسَدَ القَارِنُ نُسُكَه، ثم قَضَى مُفْرِدًا، لم يَلْزَمْهُ فى القَضاءِ دَمٌ. وقال الشَّافِعِىُّ: يَلْزَمُه؛ لأنَّه يَجِبُ فى القَضاءِ ما يَجِبُ فى الأداءِ، وهذا كان وَاجِبًا فى الأداءِ. ولَنا، أنَّ الإِفْرَادَ أفْضَلُ من القِرَانِ مع الدَّمِ، فإذا أتَى [بهما (١١) فقد أتَى] (١٢) بما هو أوْلى، فلا يَلزَمُهُ شىءٌ، كمن لزِمَتْهُ الصلاةُ بِتَيَمُّمٍ، فقَضَى بِالوُضُوءِ.

٦٧٤ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ وَطِئَ بَعْد رَمْىِ جَمْرَةِ العَقَبَةِ، فَعَلَيْهِ دَمٌ، ويَمْضِى إلَى التَّنْعِيمِ فَيُحْرِمُ؛ لِيطُوفَ وَهُوَ مُحْرِمٌ)

وفى هذه المسألةِ ثلاثةُ فُصولٍ: أحَدُها، أنَّ الوَطْءَ بعدَ رَمْىِ (١) الجَمْرَةِ لا يُفْسِدُ

Anmerkungen

(١١) فى أ: "به".(١٢) سقط من: الأصل.(١) سقط من: ب، م.

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