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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 377Abschnitt

Übersetzung · DE

keine Säule ist. Ob ihm ein Tieropfer [Dam] obliegt? Es ist möglich, dass ihm nichts obliegt, aufgrund dessen, was wir dargelegt haben. Es ist auch möglich, dass ihm eines obliegt, da er Geschlechtsverkehr hatte, bevor dasjenige vollzogen wurde, durch das die Lösung vom Weihezustand vollendet wird; er gleicht also jemandem, der Geschlechtsverkehr nach dem Bekieseln und vor dem Umlauf vollzieht.

Abschnitt: Der Qarin [jemand, der Hadsch und 'Umra verbindet] ist wie der Mufrid [jemand, der nur die Hadsch vollzieht], [in der Hinsicht], dass seine Hadsch und seine 'Umra nicht verderben, wenn er nach dem Bekieseln Geschlechtsverkehr hat; denn das Urteil betrifft die Hadsch. Siehst du nicht, dass er sich vor dem Umlauf nicht von seiner 'Umra lösen darf, und er tut dies, wenn er ein Qarin ist? Auch weil die Reihenfolge für die Hadsch gilt und nicht für sie [die 'Umra], und die Hadsch vor dem Umlauf nicht verdirbt, ebenso wenig die 'Umra. Ahmad sagte bezüglich dessen, der am Tag des Opferfestes nach dem Umlauf und vor dem Niederwerfen Geschlechtsverkehr hatte: Es obliegt ihm nichts. Abu Talib sagte: Ich fragte Ahmad über einen Mann, der nach dem Bekieseln der Jamrat al-'Aqaba und vor dem Besuch des Hauses küsst. Er sagte: Es obliegt ihm nichts, er hat die Riten vollzogen. Demnach obliegt ihm bei etwas, das geringer ist als der Geschlechtsverkehr in die Geschlechtsorgane, nichts.

675 - Frage: Er sagte: (Und es ist für die Leute, die für die Bewässerung zuständig sind, und für die Hirten erlaubt, bei Nacht zu bekieseln.)

Dieser Ausdruck wird überliefert: "al-Ru'ah" (Hirten) mit Damma auf dem Ra' und mit einem Ha am Ende, wie al-Du'ah und al-Qudah. Und "al-Ri'a'", mit Kasra auf dem Ra' und mit Madda ohne Ha, beides sind korrekte sprachliche Formen. Allah, der Erhabene, sagt: "Bis die Hirten [al-Ri'a'] die Tiere wegtrinken lassen". Und in einem Hadith heißt es: Er gewährte den Hirten eine Konzession, einen Tag zu bekieseln und einen Tag auszulassen. Den Leuten wurde das Bekieseln bei Nacht nur deshalb erlaubt, weil sie tagsüber mit dem Weiden und Bewachen des Viehs beschäftigt sind. Die Leute der Siqayah [Bewässerung] sind diejenigen, die den Pilgern Wasser aus dem Brunnen Zamzam geben; sie sind also tagsüber mit der Bewässerung beschäftigt. Daher wurde ihnen das Bekieseln in ihrer Freizeit erlaubt, zur Erleichterung für sie. Es ist ihnen gestattet, an jedem Tag in der darauffolgenden Nacht zu bekieseln: Sie bekieseln die Jamrat al-'Aqaba in der Nacht des ersten Tages der Taschriq-Tage, das Bekieseln des ersten Tages in der Nacht des zweiten Tages, und das Bekieseln des zweiten [Tages] in der Nacht des dritten [Tages]. Den dritten Tag bekieseln sie, wenn sie ihn bis zum Sonnenuntergang aufschieben, so entfällt er für sie, wie er auch für andere entfällt. 'Ata' sagte: Nur die Hirten der Kamele dürfen bei Nacht bekieseln, die Kaufleute hingegen nicht. Malik, al-Schafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Lehrmeinung [As-hab al-Ra'y] sagten: Wer das Bekieseln bis zur Nacht vergisst, der bekieselt, und ihm obliegt nichts, seien es Hirten oder andere.

Anmerkungen

(11) Im Original: "anna" (dass). (12) In A, B und M: "fa-innahu" (denn er). (13) Entfallen in A, B und M. (14) In A: "Abu al-Khattab". (1) Entfallen im Original. (2) Sure al-Qasas 23. (3) Dies ist der Wortlaut bei al-Nasa'i. In anderen Werken steht: "li-l-ri'a'" (für die Hirten). (4) Überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über das Bekieseln der Jamarat, aus dem Buch der Manasik. Sunan Abi Dawud 1/457. Und al-Tirmidhi, Kapitel über das, was bezüglich der Konzession für die Hirten überliefert wurde..., aus den Kapiteln der Hadsch. 'Aridat al-Ahwadhi 4/178. Und al-Nasa'i in: Kapitel über das Bekieseln der Hirten, aus dem Buch der Manasik. Al-Mujtaba 5/221. Und Ibn Majah in: Kapitel über das Hinauszögern des Bekieselns der Jamarat..., aus dem Buch der Manasik. Sunan Ibn Majah 2/1010. Und Imam Ahmad in: Musnad 5/450.

Arabisch (Quelle)

بِرُكْنٍ. وهل يَلْزَمُه دَمٌ؟ يَحْتَمِلُ أنَّه (١١) لا يَلْزَمُه شىءٌ؛ لما ذَكَرْنَا، ويَحْتَمِلُ أنَّه (١١) يَلْزَمُه؛ لأنَّه وَطِئَ قبلَ وُجُودِ ما يَتِمُّ به التَّحَلُّلُ، فأشْبَه مَن وَطِئَ بعدَ الرَّمْىِ وقبلَ الطَّوَافِ.

فصل: والقارِنُ كالمُفْرِدِ؛ [فى أنَّه] (١٢) إذا وَطِئَ بعدَ الرَّمْىِ لم يَفْسُدْ حَجُّه، ولا عُمْرَتُه؛ لأنَّ الحُكْمَ لِلحَجِّ، ألَا تَرَى أنَّه لا يَحِلُّ من عُمْرَتِه قبلَ الطَّوافِ، ويَفْعَلُ ذلك إذا كان قارِنًا، ولأنَّ التَّرْتِيبَ لِلْحَجِّ دُونَها، والحَجُّ لا يَفْسُدُ قبلَ الطَّوَافِ، كذلك العُمْرَةُ. وقال أحمدُ فى (١٣) مَن وَطِئَ بعدَ الطَّوَافِ يومَ النَّحْرِ قبلَ أن يَرْكَعَ: ما عليه شىءٌ. قال [أبو طالِبٍ] (١٤): سألْتُ أحمدَ عن الرَّجُلِ يُقَبِّلُ بعدَ رَمْىِ جَمْرَةِ العَقَبَةِ، قبلَ أن يَزُورَ البَيْتَ؟ قال: ليسَ عليه شىءٌ، قد قَضَى المَنَاسِكَ. فعلى هذا، ليس عليه فيما دونَ الوَطْءِ فى الفَرْجِ شىءٌ.

٦٧٥ - مسألة؛ قال: (ومُبَاحٌ لِأَهْلِ السِّقَايَةِ والرُّعَاةِ، أنْ يَرْمُوا بِاللَّيْلِ)

تُرْوَى هذه اللَّفْظَةُ: "الرُّعَاةُ" (١) بِضَمِّ الرَّاءِ وإثْبَاتِ الهَاءِ، مثل الدُّعَاةِ والقُضَاةِ. والرِّعَاءُ، بِكَسْرِ الرَّاءِ والمَدِّ من غيرِ هَاءٍ، وهما لُغَتانِ صَحِيحتانِ. قال اللهُ تعالى: {حَتَّى يُصْدِرَ الرِّعَاءُ} (٢). وفى بعضِ الحَدِيثِ: أرْخَصَ لِلرُّعَاةِ (٣) أن يَرْمُوا يَوْمًا، ويَدَعُوا يَوْمًا (٤). وإنَّما أُبِيحَ لِهؤلاءِ الرَّمْىُ بِاللَّيْلِ؛ لأنَّهم يَشْتَغِلُونَ

Anmerkungen

(١١) فى الأصل: "أن".(١٢) فى أ، ب، م: "فإنه".(١٣) سقط من: أ، ب، م.(١٤) فى أ: "أبو الخطاب".(١) سقط من: الأصل.(٢) سورة القصص ٢٣.(٣) هذا لفظ النسائى. وفى غيره: "للرعاء".(٤) أخرجه أبو داود، فى: باب فى رمى الجمار، من كتاب المناسك. سنن أبى داود ١/ ٤٥٧. والترمذى، باب ما جاء فى الرخصة للرعاء. . .، من أبواب الحج. عارضة الأحوذى ٤/ ١٧٨. والنسائى، فى: =

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