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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 379Abschnitt

Übersetzung · DE

Er gewährte den Hirten eine Konzession, an einem Tag zu bekieseln und einen Tag auszusetzen. Dasselbe Urteil gilt für die Leute der Siqayah [Bewässerung] der Pilger. Es wurde von Ibn 'Umar überliefert, dass al-'Abbas den Propheten (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) um Erlaubnis bat, aufgrund seiner Tätigkeit bei der Siqayah die Nächte von Mina in Mekka zu verbringen. Dies ist ein konsensual überlieferter Hadith [muttafaq 'alayh]. Der Unterschied zwischen den Hirten und den Leuten der Siqayah besteht jedoch darin, dass die Hirten, wenn sie bis zum Sonnenuntergang [verweilten, zum Übernachten verpflichtet waren, während es sich bei den Leuten der Siqayah anders verhielt; denn die Hirten weideten nur tagsüber, sodass mit dem Sonnenuntergang] die Zeit des Weidens abgelaufen war, während die Leute der Siqayah sowohl nachts als auch tagsüber beschäftigt sind. So unterscheiden sie sich voneinander, und die Hirten sind wie ein Kranker, dem es gestattet ist, das Freitagsgebet wegen seiner Krankheit zu versäumen, doch wenn er daran teilnimmt, wird es für ihn zur verpflichtenden Handlung. Den Hirten wurde das Unterlassen des Übernachtens aufgrund des Weidens gestattet, doch wenn diese Zeit [des Weidens] abläuft, wird das Übernachten verpflichtend.

Abschnitt: Leute mit Entschuldigungsgründen, die keine Hirten sind – wie Kranke, Personen, die ein Vermögen besitzen, um dessen Verlust sie fürchten, und Ähnliche – stehen den Hirten gleich, was das Unterlassen des Übernachtens betrifft; denn der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) gewährte diesen [Hirten] eine Konzession als Hinweis auf andere, oder wir sagen: Er traf eine spezifische Anordnung für sie aufgrund eines Grundes, der auch bei anderen vorzufinden ist, daher ist deren Gleichstellung mit ihnen verpflichtend.

Abschnitt: Wenn ein Mann krank, eingesperrt oder anderweitig entschuldigt ist, ist es ihm gestattet, jemanden als Stellvertreter zu beauftragen, der für ihn das Bekieseln übernimmt. Al-Athram sagte: Ich fragte Abu 'Abd Allah [Imam Ahmad]: Wenn für jemanden das Bekieseln der Jamarat übernommen wird, soll er dann selbst dabei anwesend sein oder in seinem Lager bleiben? Er sagte: Es ist mir lieber, wenn er, sofern er dazu in der Lage ist, anwesend ist, wenn für ihn bekieselt wird. Ich sagte: Wenn er dazu zu schwach ist, darf er dann in seinem Lager bleiben [und jemanden schicken, der für ihn] bekieselt? Er sagte: Ja. Der Qadi sagte: Es ist empfehlenswert, dass er die Kieselsteine in die Hand des Stellvertreters legt, damit er selbst eine Handlung am Bekieseln vollzieht. Wenn derjenige, der die Stellvertretung beauftragt hat, das Bewusstsein verliert, so erlischt die Stellvertretung nicht, und der Stellvertreter darf für ihn bekieseln, so als hätte er ihn für die Hadsch als Stellvertreter eingesetzt und er dann das Bewusstsein verloren hätte. Das, was wir in dieser Frage dargelegt haben, vertrat auch al-Schafi'i, und Ähnliches sagte Malik, außer dass er sagte: Der Kranke soll den Zeitpunkt des Bekieselns durch die Leute [seine Stellvertreter] abpassen und siebenmal den Takbir sprechen.

Anmerkungen

(5) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 325 genannt. (6) Entfallen in B und M. Ein Fehler beim Abschreiben. (7) In B und M: "'ala" (auf/über). (8) In B und M: "wa-yarmu" (und er bekieselt).

Arabisch (Quelle)

رَخَّصَ لِلرِّعاءِ أن يَرْمُوا يومًا، ويَدَعُوا يَوْمًا. وكذلك الحُكْمُ فى أهْلِ سِقَايَةِ الحاجِّ. وقد رَوَى ابنُ عمرَ، أنَّ العَبَّاسَ اسْتَأْذَنَ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، لِيَبِيتَ بمَكَّةَ لَيَالِىَ مِنًى، من أَجْلِ سِقَايَتِه. مُتَّفَقٌ عليه (٥). إلَّا أنَّ الفَرْقَ بين الرِّعَاءِ، وأهْلِ السِّقَايَةِ، أنَّ الرِّعاءَ إذا قامُوا حتى غَرَبَتِ الشمسُ [لَزِمَهُمُ البَيْتُوتَةُ، وأهلُ السِّقَايَة بخلاف ذلك؛ لأنَّ الرُّعَاةَ إنَّما رَعْيُهُمْ بالنَّهار، فإذا غَرَبَتِ الشمسُ] (٦) فقد انْقَضَى وَقْتُ الرَّعْىِ، وأهْلُ السِّقايةِ يَشْتَغِلُونَ لَيْلًا ونَهارًا، فافْتَرَقا، وصارَ الرِّعاءُ كالمَرِيضِ الذى يُباحُ له تَرْكُ الجمعةِ لِمَرضِه، فإذا حَضَرَها تَعَيَّنَتْ عليه، والرِّعاءُ أُبِيحَ لهم تَرْكُ المَبِيتِ لأجْلِ الرَّعْىِ، فإذا فَاتَ وَقْتُه وَجَبَ المَبِيتُ.

فصل: وأهْلُ الأعْذارِ من غيرِ الرِّعاءِ، كالمَرْضَى، ومن له مَالٌ يَخافُ ضَيَاعَهُ، ونحوِهم، كالرِّعاءِ فى تَرْكِ البَيْتُوتَةِ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- رَخَّصَ لهؤلاءِ تَنْبِيهًا على غيرِهم، أو نَقُولُ: نَصَّ عليه لِمَعْنًى وُجِدَ فى غيرِهم، فوَجَبَ إلْحَاقُه بهم.

فصل: إذا كان الرجلُ مَرِيضًا، أو مَحْبُوسًا، أو له عُذْرٌ، جازَ أن يَسْتَنِيبَ مَن يَرْمِى عنه. قال الأثْرَمُ: قلتُ لأبى عبدِ اللهِ: إذا رُمِىَ عنه الجِمارُ، يَشْهَدُ هو ذاك أو يكونُ فى رَحْلِه؟ قال: يُعْجِبُنِى أن يَشْهَدَ ذاك إن قَدَرَ حين يُرْمَى عنه. قلتُ: فإن ضَعُفَ عن (٧) ذلك، أيكونُ فى رَحْلِه [ويَبْعَثُ مَن يَرْمِى] (٨) عنه؟ قال: نعم. قال القاضى: المُسْتَحَبُّ أن يَضَعَ الحَصَى فى يَدِ النَّائِبِ، لِيكونَ له عَمَلٌ فى الرَّمْىِ. وإن أُغْمِىَ على المُسْتَنِيبِ، لم تَنْقَطِعِ النِّيَابَةُ، ولِلنَّائِبِ الرَّمْىُ عنه، كما لو اسْتَنَابَهُ فى الحَجِّ ثم أُغْمِىَ عليه. وبما ذَكَرْنا فى هذه المَسْأَلةِ قال الشَّافِعِىُّ، ونحوَه قال مَالِكٌ، إلَّا أنَّه قال: يَتَحَرَّى المَرِيضُ حينَ رَمْيِهم، فيُكَبِّرُ سَبْعَ تَكْبِيرَاتٍ.

Anmerkungen

(٥) تقدم تخريجه فى صفحة ٣٢٥.(٦) سقط من: ب، م. نقلة نظر.(٧) فى ب، م: "على".(٨) فى ب، م: "ويرمى".

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