Abschnitt: Wer das Bekieseln ohne Entschuldigung unterlässt, muss ein Opfertier [Dam] darbringen. Ahmad sagte: Mir ist es lieber, wenn er für das Unterlassen des Bekieselns an allen Tagen ein Opfertier darbringt. Auch für das Unterlassen eines einzigen Jamra-Bekieselns ist ein Opfertier fällig. Dies hat Ahmad explizit so festgelegt. Dies vertraten auch 'Ata, al-Schafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre [Ashab al-Ra'y]. Von Malik wurde überliefert, dass für ein Jamra oder für alle Jamarat zusammen ein Kamel [Badana] fällig sei. al-Hasan sagte: Wer ein Jamra vergisst, soll ein Almosen an einen Bedürftigen geben. Unser Argument ist das Wort von Ibn 'Abbas: Wer etwas von seinen Riten unterlässt, muss ein Opfertier darbringen. Und weil er einen Teil seiner Riten unterlassen hat, dessen Unterlassung nicht zur Ungültigkeit der Hadsch führt, ist eine Schafsgabe wie beim Unterlassen des Übernachtens verpflichtend. Wenn er weniger als ein ganzes Jamra-Bekieseln unterlässt, ist die offenkundige Ansicht von Ahmad, dass für einen oder zwei Kieselsteine nichts auf ihm lastet. Eine andere Überlieferung besagt, dass das Bekieseln mit sieben Kieselsteinen verpflichtend ist; lässt er davon etwas aus, so soll er etwas spenden, egal was es sei. Eine weitere Überlieferung besagt, dass für jeden Kieselstein ein Opfertier fällig ist. Dies ist die Lehrmeinung von Malik und al-Laith; denn Ibn 'Abbas sagte: Wer etwas von seinen Riten unterlässt, muss ein Opfertier darbringen. Eine weitere Überlieferung besagt: Für drei Kieselsteine ist ein Opfertier fällig. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Für weniger als diese Menge soll für jeden Kieselstein ein Mudd (Getreidemaß) gegeben werden. Eine andere Überlieferung besagt: Ein Dirham. Eine andere: Ein halber Dirham. Abu Hanifa sagte: Wenn er das Jamrat al-'Aqaba oder alle Jamarat insgesamt unterlässt, ist ein Opfertier fällig; unterlässt er weniger als das, so ist für jeden Kieselstein ein halber Sa' (Getreidemaß) fällig, bis der Wert eines Opfertieres erreicht ist. Dies haben wir bereits erwähnt. Die letzte Zeit für das Bekieseln ist das Ende der Taschriq-Tage. Wann immer diese Zeit verstreicht, bevor er bekieselt hat, ist die Zeit abgelaufen, und die als Ersatzleistung [Fida'] verpflichtende Abgabe für das Unterlassen des Bekieselns steht fest. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten. Von 'Ata wurde überliefert, bezüglich jemandes, der das Jamrat al-'Aqaba bekieselte, dann in der Nacht des 14. zu seinen Kamelen hinausging und dann vor dem Morgengrauen bekieselte: Wenn er nicht bekieselte, soll er ein Opfertier schlachten. Die erste Ansicht ist vorzuziehen, da der Ort [die Zeit] für das Bekieseln der Tag ist; somit endet die Zeit des Bekieselns mit dem Ende des Tages. Und Allah weiß es am besten.
(9) Entfallen in A, B und M. (10) Entfallen im Original. (11) Entfallen im Original und in A. (12) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 69 genannt. (13) Im Original steht: "zwei Dirham".
فصل: ومن تَرَكَ الرَّمْىَ من غيرِ عُذْرٍ، فعليه دَمٌ. قال أحمدُ: أعْجَبُ إلَىَّ إذا تَرَكَ رَمْىَ (٩) الأَيَّامِ كُلِّها كان عليه دَمٌ. وفى تَرْكِ جَمْرَةٍ وَاحِدَةٍ دَمٌ أيضًا. نَصَّ عليه أحمدُ. وبهذا قال عَطَاءٌ، والشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وحُكِىَ عن مَالِكٍ أنَّ عليه فى جَمْرَةٍ أو الجَمَرَاتِ كلِّها بَدَنَةً. قال الحسنُ: مَن نَسِىَ جَمْرَةً واحِدَةً يَتَصَدَّقُ على مِسْكِينٍ. ولَنا، قولُ ابنِ عَبّاسٍ: من تَرَكَ شيئا من مَنَاسِكِه فعليه دَمٌ. ولأنَّه تَرَكَ من مَنَاسِكِه ما لا يَفْسُدُ الحَجُّ بِتَرْكِهِ، فكان الوَاجِبُ عليه شاةً كالمَبِيتِ. وإن تَرَكَ أقَلَّ من جَمْرَةٍ، فالظَّاهِرُ عن أحمدَ أنَّه لا شىءَ عليه، فى حَصَاةٍ، ولا فى (١٠) حَصَاتَيْنِ. وعنه، أنَّه يَجِبُ الرَّمْىُ بِسَبْعٍ (١٠). فإن تَرَكَ شيئًا من ذلك، تَصَدَّقَ بشىءٍ، أيِّ شىءٍ كان. وعنه، أنَّ فى كلِّ (١١) حَصَاةٍ دَمًا. وهو مذهبُ مَالِكٍ، واللَّيْثِ؛ لأنَّ ابنَ عَبَّاسٍ، قال: من تَرَكَ شيئا من مَنَاسِكِه فعليه دَمٌ (١٢). وعنه: فى الثَّلاثةِ دَمٌ. وهو مذهبُ الشًافِعِىِّ. وفيما دون ذلك، فى كل حَصَاةٍ مُدٌّ. وعنه: دِرْهَمٌ (١٣). وعنه، نِصْفُ دِرْهَمٍ. وقال أبو حنيفةَ: إن تَرَكَ جَمْرَةَ العَقَبَةِ أو الجِمارَ كلَّها فعليه دَمٌ، وإن تَرَكَ غيرَ ذلك فعليه فى كلِّ حَصاةٍ نِصْفُ صَاعٍ، إلى أن يَبْلُغَ دَمًا. وقد ذَكَرْنَا ذلك. وآخِرُ وَقْتِ الرَّمْىِ آخِرُ أَيَّامِ التَّشْرِيقِ، فمتى خَرَجَتْ قبل رَمْيِهِ فاتَ وَقْتُه، واسْتَقَرَّ عليه الفِداءُ الوَاجِبُ فى تَرْكِ الرَّمْىِ. هذا قولُ أكْثَر أهْلِ العِلْمِ. وحُكِىَ عن عَطَاءٍ، في مَن رَمَى جَمْرَةَ العَقَبَةِ، ثم خَرَجَ إلى إِبلِه فى ليلَةِ أرْبَعَ عَشَرَةَ، ثم رَمَى قبلَ طُلُوعِ الفَجْرِ، فإن لم يَرْمِ أهْرَقَ دَمًا. والأَوَّلُ أَوْلَى؛ لأنَّ محلَّ الرَّمْىِ النَّهَارُ، فيَخْرُجُ وَقْتُ الرَّمْى بِخُرُوجِ النَّهَارِ، واللهُ أعْلمُ.
(٩) سقط من: أ، ب، م.(١٠) سقط من: الأصل.(١١) سقط من: الأصل، أ.(١٢) تقدم تخريجه فى صفحة ٦٩.(١٣) فى الأصل: "درهمين".