Kapitel: Über die Ersatzleistung [Fidya] und die Entschädigung für das Jagdwild
677 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wer vier Haare oder mehr rasiert, sei es vorsätzlich oder irrtümlich, der hat das Fasten von drei Tagen zu leisten oder drei Sa' [Getreidemaß] an Datteln an sechs Bedürftige zu verteilen oder ein Schaf zu schlachten; was auch immer davon er tut, es genügt ihm.“
Die Erörterung zu dieser Rechtsfrage umfasst sechs Abschnitte: Der erste Abschnitt besteht darin, dass für den Muhrim [Pilger im Weihezustand] eine Ersatzleistung [Fidya] fällig ist, wenn er sein Haupt rasiert. Hierüber gibt es keinen Dissens. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig über die Verpflichtung zur Ersatzleistung für jemanden, der sich im Zustand des Ihram ohne einen triftigen Grund rasiert. Die Grundlage hierfür ist das Wort des Erhabenen: „...und rasiert nicht eure Häupter, bis die Opfergabe ihren Platz erreicht hat. Wer von euch jedoch krank ist oder ein Leiden an seinem Haupt hat, so ist eine Ersatzleistung durch Fasten oder Almosen oder ein Opfertier [nusus] fällig“ (Koran 2:196). Und der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte zu Ka'b ibn 'Ujra: „Haben dir deine Ungeziefer [Läuse] zugesetzt?“ Er sagte: „Ja, Gesandter Allahs.“ Daraufhin sagte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: „Rasiere dein Haupt, faste drei Tage, speise sechs Bedürftige oder schlachte ein Schaf.“ Dies ist übereinstimmend [von al-Bukhari und Muslim] überliefert. In einer anderen Überlieferung heißt es: „Oder speise sechs Bedürftige, für jeden Bedürftigen ein halbes Sa' an Datteln.“ Es gibt keinen Unterschied, ob die Haarentfernung durch Rasieren, durch Enthaarungsmittel [Nura], durch Schneiden oder auf andere Weise erfolgt; uns ist hierin kein Dissens bekannt. Der zweite Abschnitt besagt, dass es nach der offenkundigen Lehrmeinung [Zahir al-Madhhab] keinen Unterschied zwischen vorsätzlichem Handeln und Irrtum sowie zwischen jemandem mit einem Entschuldigungsgrund und jemandem ohne diesen gibt. Dies ist auch die Ansicht von al-Schafi'i und Ähnliches wird von al-Thawri überliefert. Es gibt dazu noch eine weitere Auffassung, wonach für den Vergesslichen keine Ersatzleistung anfällt. Dies ist die Ansicht von Ishaq und Ibn al-Mundhir.
(1) Entfallen im Original, B und M. (2) Sure al-Baqara 196. (3) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 115 genannt. (4) In A, B und M: "Qasaba" [Stängel/Röhre].
بابُ الفِدْيَةِ وجَزاءِ الصَّيْدِ
٦٧٧ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ حَلَقَ أرْبَعَ شَعَرَاتٍ فَصَاعِدًا، عَامِدًا أوْ مُخْطِئًا، فَعَلَيْهِ صِيَامُ ثَلَاثَةِ أَيَّامٍ، أوْ إطْعَامُ ثَلَاثَةِ آصُعٍ مِنْ تَمْرٍ بَيْنَ سِتَّةِ مَسَاكِينَ، أوْ ذَبْحُ شَاةٍ، أىَّ ذلِكَ فَعَلَ أَجْزَأَهُ)
الكلامُ فى هذه المسألةِ فى سِتَّةِ فُصُولٍ: الفصلُ (١) الأوَّل، أنَّ على المُحْرِمِ فِدْيَةً إذا حَلَقَ رَأْسَهُ. ولا خِلافَ فى ذلك. قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على وُجوبِ الفِدْيَةِ علَى مَن حَلَقَ وهو مُحْرِمٌ بغير عِلَّةٍ. والأصْلُ فى ذلك قَوْلُه تعالى: {وَلَا تَحْلِقُوا رُءُوسَكُمْ حَتَّى يَبْلُغَ الْهَدْيُ مَحِلَّهُ فَمَنْ كَانَ مِنْكُمْ مَرِيضًا أَوْ بِهِ أَذًى مِنْ رَأْسِهِ فَفِدْيَةٌ مِنْ صِيَامٍ أَوْ صَدَقَةٍ أَوْ نُسُكٍ} (٢). وقال النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- لِكَعْبِ بن عُجْرَةَ: "لَعَلَّكَ آذَاكَ هَوَامُّكَ؟ " قال: نعم يا رسولَ اللهِ. فقال رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "احْلِقْ رَأْسَكَ، وصُمْ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ، أوْ أَطْعِمْ سِتَّةَ مَسَاكِينَ، أوِ انْسُكْ شَاةً". مُتَّفَقٌ عليه (٣). وفى لَفْظٍ: "أوْ أَطْعِمْ سِتَّةَ مَسَاكِينَ، لِكُلِّ مِسْكِينٍ نِصْفُ صَاعِ تَمْرٍ". ولا فَرْقَ فى ذلك بين إزَالَةِ الشَّعْرِ بِالحَلْقِ، أو النُّورَةِ، أو قَصِّهِ (٤)، أو غيرِ ذلك، لا نَعْلَمُ فيه خِلافًا. الفصل الثانى، أنَّه لا فَرْقَ بين العامِدِ والمُخْطِئ، ومَن له عُذْرٌ ومَن لا عُذْرَ له، فى ظاهِرِ المذهبِ. وهو قَوْلُ الشَّافِعِىِّ، ونحوُه عن الثَّوْرِىِّ. وفيه وَجْهٌ آخَرُ، لا فِدْيَةَ على النَّاسِى. وهو قَوْلُ إسْحاقَ، وابنِ المُنْذِرِ؛
(١) سقط من: الأصل، ب، م.(٢) سورة البقرة ١٩٦.(٣) تقدم تخريجه فى صفحة ١١٥.(٤) فى أ، ب، م: "قصبة".