aufgrund seines Wortes – Allahs Segen und Heil seien auf ihm –: „Meiner Umma wurde das Fehlbare und das Vergessliche vergeben“ (5). Unser Gegenargument ist, dass es sich um eine Zerstörung [des Zustands] handelt, womit vorsätzliches und irrtümliches Handeln gleichgestellt sind, so wie beim Töten von Jagdwild. Zudem hat Allah, der Erhabene, die Ersatzleistung für jemanden verpflichtend gemacht, der sein Haupt rasiert, um ein Leiden zu beseitigen, obwohl dieser entschuldigt ist. Dies war ein Hinweis auf deren Verpflichtung für denjenigen, der nicht entschuldigt ist, und ein Beleg für deren Verpflichtung für den Entschuldigten in einer anderen Form, wie etwa bei jemandem, der sich schröpfen lässt und dabei die Stelle seiner Schröpfköpfe rasiert, oder Haar über einer Wunde entfernt. In die Kategorie des Vergesslichen fällt auch der Schlafende, der sich sein Haar ausreißt oder sein Haar in die Richtung eines Ofens neigt, sodass die Flammen des Feuers sein Haar verbrennen, und Ähnliches.
Der dritte Abschnitt besagt, dass die Ersatzleistung eine der drei in der Koran-Sure und der Überlieferung genannten Möglichkeiten ist; welche davon er auch immer wählt, er kann sie vollziehen, da ihm dies mit einem Wortlaut befohlen wurde, der ihm die Wahl lässt. Es gibt hierbei keinen Unterschied zwischen dem Entschuldigten und demjenigen, der es nicht ist, sowie dem Vorsätzlichen und dem Irrenden. Dies ist die Lehrmeinung von Malik und al-Schafi'i. Von Ahmad wird überliefert, dass für denjenigen, der ohne Entschuldigungsgrund rasiert, das Opfertier [ad-Damm] fällig ist, ohne eine Wahlmöglichkeit. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa, denn Allah, der Erhabene, hat die Wahl nur unter der Bedingung eines Entschuldigungsgrundes gestattet; wenn also die Bedingung entfällt, muss die Wahlmöglichkeit entfallen. Unser Gegenargument ist, dass sich das Urteil für den nicht Entschuldigten durch den Weg des Hinweises in Anlehnung an den Entschuldigten festigte, und ein abgeleiteter Fall [Tab'] widerspricht nicht seinem Grundfall [Asl]. Zudem gilt für jede Sühneleistung [Kaffara], für die eine Wahlmöglichkeit festgelegt wurde, wenn ihr Grund erlaubt war, dass dies auch gilt, wenn er verboten war, wie etwa bei der Entschädigung für Jagdwild; es gibt keinen Unterschied, ob man es aus Notwendigkeit zur Ernährung tötet oder aus einem anderen Grund. Die Bedingung betrifft nur die Zulässigkeit des Rasierens, nicht die Wahlmöglichkeit.
Der vierte Abschnitt besagt, dass das Maß, ab dem das Opfertier [Damm] verpflichtend wird, vier Haare oder mehr ist. Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, nach der für drei Haare dasselbe gilt wie für das Rasieren des gesamten Hauptes. Al-Qadi sagte: Dies ist die Lehrmeinung [des Madhhab]. Es ist die Ansicht von al-Hasan, 'Ata', Ibn 'Uyaina, al-Schafi'i und Abu Thawr, weil es sich um menschliches Haar handelt, auf das die allgemeine Bezeichnung einer Menge zutrifft, weshalb es zulässig ist, daran die Verpflichtung zum Opfertier zu knüpfen, so wie bei einem Viertel [des Hauptes]. Abu Hanifa sagte: Das Opfertier ist nicht unter einem Viertel des Hauptes verpflichtend, da das Viertel stellvertretend für das Ganze steht; deshalb heißt es, wenn ein Mann jemanden sieht: „Ich habe den Soundso gesehen“, obwohl er nur einen seiner Aspekte sah. Malik sagte: Wenn er von seinem Haupt so viel rasiert, dass...
(5) Die Quellenangabe wurde bereits genannt in: 1/146. (6) In B und M: „eine von“. (7) Entfallen im Original.
لِقَوْلِه عليه السَّلَامُ: "عُفِىَ لأُمَّتِى عَنِ الخَطَأِ والنِّسْيَانِ" (٥). ولَنا، أنَّه إتْلَافٌ، فاسْتَوَى عَمْدُهُ وخَطَأُهُ، كقَتْلِ الصَّيْدِ، ولأنَّ اللهَ تعالى أَوْجَبَ الفِدْيَةَ على مَن حَلَقَ رَأْسَهُ لأَذًى به وهو مَعْذُورٌ، فكان ذلك تَنْبِيهًا على وُجُوبِها على غيرِ المَعْذُورِ، ودَلِيلًا على وُجُوبِها على المَعْذُورِ بِنَوْعٍ آخَرَ، مِثْلُ المُحْتَجِمِ الذى يَحْلِقُ مَوْضِعَ مَحاجِمِه، أو شَعْرًا عن شَجَّتِه، وفى مَعْنَى النّاسِى النَّائِمُ الذى يَقْلَعُ شَعْرَهُ، أو يُصَوِّبُ شَعْرَهُ إلى تَنُّورٍ فيَحْرِقُ لَهَبُ النّارِ شَعْرَهُ، ونحوُ ذلك. الفصل الثالث، أنَّ الفِدْيَةَ هى أحدُ (٦) الثَّلَاثَةِ المَذْكُورَةِ فى الآيةِ والخَبَرِ، أيُّها شاءَ فَعَلَ، لأنَّه أُمِرَ بها بِلَفْظِ التَّخْيِيرِ، ولا فَرْقَ فى ذلك بين المَعْذُورِ وغيرِه، والعَامِدِ والمُخْطِئ. وهو مذهبُ مالِكٍ، والشَّافِعِىِّ. وعن أحمدَ، أنَّه إذا حَلَقَ لغير عُذْرٍ فعليه الدَّمُ، مِن غيرِ تَخْيِيرٍ. وهو مذهبُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ اللهَ تعالى خَيَّرَ بَشَرْطِ العُذْرِ، فإذا عُدِمَ الشَّرْطُ وَجَبَ زَوالُ التَّخْيِيرِ. ولنَا، أنَّ الحُكْمَ ثَبَتَ (٧) فى غيرِ المَعْذُورِ بِطَرِيقِ التَّنْبِيهِ تَبَعًا له، والتَّبَعُ لا يُخالِفُ أصْلَهُ، ولأنَّ كُلَّ كَفَّارَةٍ ثَبَتَ التَّخْيِيرُ فيها إذا كان سَبَبُها مُبَاحًا ثَبَتَ كذلك إذا كان مَحْظُورًا، كجَزَاءِ الصَّيْدِ، ولا فَرْقَ بين قَتْلِه لِلضَّرُورَةِ إلى أكْلِه، أو لغيرِ ذلك، وإنَّما الشَّرْطُ لِجَوَازِ الحَلْقِ لا للتَّخْيِير. الفصل الرابع، أن القَدْرَ الذى يَجِبُ به الدَّمُ أرْبَعُ شَعَرَاتٍ فصاعِدًا، وفيه رِوَايَةٌ أُخْرَى، يَجِبُ فى الثَّلَاثِ ما فى حَلْقِ الرَّأْسِ. قال القاضى: هو المذهبُ. وهو قَوْلُ الحسنِ، وعَطاءٍ، وابنِ عُيَيْنَةَ، والشَّافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ؛ لأنَّه شَعْرُ آدَمِىٍّ يَقَعُ عليه اسْمُ الجَمْعِ المُطْلَق، فجازَ أن يَتَعَلَّقَ به الدَّمُ كالرُّبْعِ. وقال أبو حنيفةَ: لا يَجِبُ الدَّمُ بدون رُبْعِ الرَّأْسِ؛ لأنَّ الرُّبْعَ يَقُومُ مَقَامَ الكُلِّ، ولهذا إذا رَأَى رَجُلًا يقول: رَأيْتُ فُلانًا. وإنَّما رَأَى إحْدَى جِهَاتِه. وقال مَالِكٌ: إذا حَلَقَ مِن رَأْسِه ما
(٥) تقدم تخريجه فى: ١/ ١٤٦.(٦) فى ب، م: "إحدى".(٧) سقط من: الأصل.