damit ein Leid beseitigt wird, so ist das Opfertier [Damm] verpflichtend. Der Sinn der Aussage von al-Khiraqi ist, dass vier Haare eine größere Menge darstellen, weshalb das Opfertier dadurch verpflichtend wird, genau wie bei einem Viertel [des Hauptes] oder mehr. Bei drei Haaren hingegen handelt es sich um das Ende des Geringen und das Ende einer Sache an sich, weshalb es eher einem oder zwei Haaren gleicht. Die Schlussfolgerung, dass der Begriff des "Viertels" die Bezeichnung des "Ganzen" umfasst, ist nicht korrekt; denn dies ist nicht auf das Viertel beschränkt, sondern es ist ein metaphorischer Ausdruck, der sowohl auf das Viele als auch auf das Wenige zutrifft.
Fünfter Abschnitt: Das Kopfhaar und anderes Haar sind hinsichtlich der Verpflichtung zur Ersatzleistung [Fidya] gleich; denn durch das Rasieren von Haar am übrigen Körper erzielt man ebenso Annehmlichkeit und Reinlichkeit, weshalb es dem Kopfhaar gleicht. Wenn jemand sowohl von seinem Kopf als auch von seinem Körper Haare rasiert, so ist für die Gesamtheit nur eine einzige Ersatzleistung [Fidya] fällig, auch wenn die Menge groß ist. Wenn er von seinem Kopf zwei Haare und von seinem Körper zwei Haare rasiert, ist für ihn eine einzige Ersatzleistung [Damm] fällig. Dies ist das Offensichtliche aus al-Khiraqis Worten, die Wahl von Abu al-Khattab und die Lehrmeinung der meisten Rechtsgelehrten. Abu al-Khattab erwähnte, dass es dazu zwei Überlieferungen gibt: Eine davon ist die, die wir bereits erwähnt haben. Die zweite ist, dass dann, wenn er von seinem Kopfhaar und seinem Körperhaar so viel entfernt, dass bei jedem einzeln die Ersatzleistung fällig würde, für beides zwei Ersatzleistungen fällig sind. Dies ist die Ansicht, die al-Qadi und Ibn 'Aqil erwähnten, weil sich das Haupt vom restlichen Körper unterscheidet, da die Entweihung [Tahallul] durch das Rasieren des Kopfes erfolgt, nicht aber durch das des Körpers. Unser Gegenargument ist, dass alles Haar am Körper eine einzige Gattung darstellt, weshalb sich die Ersatzleistung nicht durch die Verschiedenheit der Orte vervielfältigt, wie beim restlichen Körper und bei der Kleidung. Der Anspruch auf einen Unterschied wird durch den Fall der Kleidung entkräftet, denn dort ist das Entblößen des Kopfes verpflichtend, nicht aber das der anderen Körperteile, und die Entschädigung [Jaza'] für das Tragen ist in beiden Fällen identisch.
Sechster Abschnitt: Die Ersatzleistung [Fidya], die für das Rasieren der Haare verpflichtend ist, ist jene, die im Hadith von Ka'b ibn 'Ujra erwähnt wird, durch die Worte des Propheten – Allahs Segen und Heil seien auf ihm –: „Rasiere dein Haupt und faste drei Tage oder speise sechs Bedürftige – für jeden Bedürftigen ein halbes Sa' – oder opfere ein Schaf.“ In einem anderen Wortlaut heißt es: „Oder speise mit einem Faraq sechs Bedürftige.“ Dies ist einigermassen anerkannt [muttafaq 'alayh]. In einem weiteren Wortlaut heißt es: „Oder speise sechs Bedürftige, wobei auf jeweils zwei Bedürftige ein Sa' entfällt.“ Und in einem weiteren Wortlaut: „So faste drei Tage, und wenn du willst, dann spende drei A'su' an Datteln an sechs Bedürftige.“ All dies wurde von Abu Dawud überliefert. Dies vertraten auch Mujahid, al-Nakha'i, Abu Mijlaz, al-Schafi'i, Malik und die Anhänger der Lehrmeinung [der Vernunft/Ahl al-Ra'y]. Al-Hasan, 'Ikrima und Nafi' sagten: Das Fasten dauert zehn Tage, und die Speisung erfolgt an zehn Bedürftige. [Es wird überliefert von] al-Thawri und den Anhängern der Lehrmeinung [der Vernunft], dass sie sagten: Es genügt von Weizen ein halbes Sa' für jeden Bedürftigen, und von Datteln sowie Gerste jeweils ein Sa'. Das Befolgen der Sunna ist jedoch vorzuziehen.
(8) Entfallen im Original. (9) In A, B und M: "durch das Erreichen". (10) In B und M: "durch ihn". (11) Die Quellenangabe wurde bereits genannt auf Seite 115. (12) Im Original: "Bedürftiger".
أماطَ به الأذَى وَجَبَ الدَّمُ. وَوَجْهُ كلامِ الخِرَقِىِّ أنَّ الأرْبَعَ كَثِيرٌ، فوَجَبَ به الدَّمُ، كَالرُّبْعِ فصاعِدًا، أمَّا الثَّلَاثَةُ فهى آخِرُ القِلَّةِ، وآخِرُ الشَّىْءِ منه، فأشْبَه الشَّعْرَةَ والشَّعْرَتَيْنِ، والاسْتِدْلَالُ بأن الرُّبْعَ يَقَعُ عليه اسْمُ الكُلِّ غيرُ صَحِيحٍ؛ فإنَّ ذلك لا يَتَقَيَّدُ بِالرُّبْعِ، وإنَّما هو مَجَازٌ يَتَنَاوَلُ الكثيرَ والقَلِيلَ. الفصل الخامس، أنَّ شَعْرَ الرَّأْسِ وغيرَه سَواءٌ فى: وُجُوبِ الفِدْيَةِ؛ لأنَّ شَعْرَ غيرِ الرَّأْسِ يَحْصُلُ بِحَلْقِه التَّرَفُّهُ والتَّنَظُّفُ، فأشْبَه الرَّأْسَ. فإنْ حَلَقَ من شَعْرِ رَأْسِه وبَدَنِه، ففى الجَمِيعِ فِدْيَةٌ وَاحِدَةٌ، وإن كَثُرَ. وإنْ حَلَقَ من رَأسِهِ شَعْرَتَينِ، ومن بَدَنِه شَعْرَتَيْنِ، فعليه دَمٌ وَاحِدٌ. هذا ظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ، واخْتِيارُ أبى الخَطَّابِ، ومذهبُ أكْثَرِ الفقهاءِ. وذَكَرَ أبو الخَطَّابِ أنَّ فيها رِوَايَتَيْنِ؛ إحْداهما كما (٨) ذَكَرْنَا. والثانية، أنَّه إذا قَلَعَ من شَعْرِ رَأْسِه وبَدَنِه ما يَجِبُ الدَّمُ بِكُلِّ وَاحِدٍ منهما مُنْفَرِدًا، ففيهما دَمانِ. وهو الذى ذَكَرَهُ القاضى وابنُ عَقِيلٍ، لأنَّ الرَّأْسَ يُخَالِفُ البَدَنَ؛ لحُصُول (٩) التَّحَلُّلِ بحَلْقِه (١٠) دُونَ البَدَنِ. ولَنا، أنَّ الشَّعْرَ كُلَّهُ جِنْسٌ وَاحِدٌ فى البَدَنِ، فلم تَتَعَدَّد الفِدْيَةُ فيه، بِاخْتِلافِ مَوَاضِعِه، كسَائِرِ البَدَنِ وكَاللِّبَاسِ، ودَعْوَى الاخْتِلَافِ تَبْطُلُ بِاللِّبَاسِ، فإنَّه يَجِبُ كَشْفُ الرَّأْسِ دُونَ غيرِه، والجَزاءُ فى اللِّبْسِ فيهما واحِدٌ. الفصل السادس، أنَّ الفِدْيَةَ الوَاجبَةَ بِحَلْقِ الشَّعْرِ هى المَذْكُورَةُ فى حَدِيثِ كَعْبِ بن عُجْرَةَ، بِقَوْلِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "احْلِقْ رَأْسَكَ، وصُمْ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ، أوْ أطْعِمْ سِتَّةَ مَسَاكِينَ، لِكُلِّ مِسْكِينٍ نِصْفُ صَاعٍ، أو انْسُكْ شَاةً". وفى لَفْظٍ: "أوْ أطْعِمْ فَرَقًا بَيْنَ سِتَّةِ مَسَاكِينَ". مُتَّفَقٌ عليه (١١). وفى لَفْظٍ: "أو أطْعِمْ سِتَّةَ مَسَاكِينَ بَيْنَ كُلِّ مِسْكِينَيْنِ (١٢) صَاعٌ". وفى لَفْظٍ: "فَصُمْ ثَلَاثَةَ
(٨) سقط من: الأصل.(٩) فى أ، ب، م: "بحصول".(١٠) في ب، م: "به".(١١) تقدم تخريجه فى صفحة ١١٥.(١٢) فى الأصل: "مسكين".