Es wird gesagt, dass an jenem Tag die Feiertage aller Religionsgemeinschaften zusammenfielen, was weder davor noch danach je wieder der Fall war. Was die Bezeichnung der Haddsch-Vollzug als "Qada" (Nachholung) betrifft, so wird sie durchaus so genannt. Allah, der Erhabene, spricht: {Dann sollen sie ihre Schmutzigkeit beseitigen [yaqdu tafathahum]} (12). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verpflichtung zur sofortigen Durchführung zwingend die Bezeichnung "Qada" nach sich zieht. Denn die Zakat ist sofort verpflichtend, und wenn man sie aufschiebt, nennt man sie nicht "Qada". Wenn man eine sofort verpflichtende Tat (Wajib) aufschiebt, nennt man dies nicht "Nachholung der Nachholung". Würde man beim Haddsch vermuten, dass man kein weiteres Jahr mehr zu leben hat, wäre es nicht erlaubt, ihn aufzuschieben; sollte man ihn dennoch aufschieben, würde dies nicht "Qada" genannt werden. Wenn dies feststeht, kehren wir zur Erläuterung der Angelegenheit des Buches zurück und sagen: Wenn jemand stirbt, für den der Haddsch verpflichtend war, ohne dass er ihn vollzogen hat, so ist es verpflichtend, aus seinem gesamten Vermögen die Mittel für seine Wallfahrt (Haddsch) und Umra zu entnehmen, unabhängig davon, ob er dies durch Nachlässigkeit oder ohne Nachlässigkeit versäumt hat. Dies vertraten auch al-Hasan, Tawus und asch-Schafi'i. Abu Hanifa und Malik sagten: "Die Verpflichtung entfällt durch den Tod. Wenn er jedoch ein Testament diesbezüglich hinterlassen hat, so wird sie aus dem Drittel [des Erbes] entnommen." [Dies ist die Ansicht von] (13) asch-Sha'bi und an-Nakh'i, da es sich um eine körperliche Gottesdiensthandlung handelt, die mit dem Tod entfällt, wie das Gebet. Unser Beweis ist das, was Ibn 'Abbas überlieferte: Eine Frau fragte den Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) nach ihrem Vater, der starb, ohne den Haddsch vollzogen zu haben. Er sagte: "Vollziehe den Haddsch für deinen Vater." Ebenfalls von ihm wurde überliefert, dass eine Frau gelobte, den Haddsch zu vollziehen, dann aber starb. Ihr Bruder kam zum Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) und fragte ihn danach. Er sagte: "Was meinst du, wenn deine Schwester eine Schuld hätte, würdest du sie dann begleichen?" Er sagte: "Ja." Er sagte: "Begleicht [die Schuld] gegenüber Allah, denn Er hat ein größeres Anrecht darauf, dass die Schuld beglichen wird." (16) Beide wurden von an-Nasa'i (17) überliefert. Abu Dawud at-Tayalisi überlieferte dies ebenfalls von Schu'ba, von Abu Bischr, von Sa'id ibn Jubayr, von Ibn 'Abbas, vom Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm). Und weil es ein Recht ist, das ihm auferlegt wurde,
(12) Sure al-Hajj, 29. (13) In M: "Und dies vertrat". (14) In B und M: "Würdest du nicht". (15) In M ergänzt: "Schuld". (16) In al-Mujtaba: "durch Erfüllung". (17) Das erste in: Kapitel 'Der Haddsch für den Verstorbenen, der keinen Haddsch vollzogen hat', aus dem Buch der Riten (Manasik). Al-Mujtaba 5/88. Das zweite in: Kapitel 'Der Haddsch für den Verstorbenen, der gelobte, den Haddsch zu vollziehen', aus dem Buch der Riten (Manasik). Al-Mujtaba 5/87.
ويُقال: إنَّه اجْتَمَعَ يَوْمَئِذٍ أعْيَادُ أهْلِ كُلِّ دِينٍ، ولم يَجْتَمِعْ قَبْلَهُ ولا بَعْدَهُ. فأمَّا تَسْمِيَةُ فِعْلِ الحَجِّ قَضَاءً، فإنَّه يُسَمَّى بذلك، قال اللهُ تعالى: {ثُمَّ لْيَقْضُوا تَفَثَهُمْ} (١٢)، وعلى أنَّه لا يَلْزَمُ من الوُجُوبِ على الفَوْرِ تَسْمِيَةُ القَضاءِ؛ فإنَّ الزَّكَاةَ تَجِبُ على الفَوْرِ، ولو أخَّرَها لا تُسَمَّى قَضاءً، والقَضاءُ الوَاجِبُ على الفَوْرِ إذا أخَّرَهُ لا يُسَمَّى قَضاءَ القَضَاء، ولو غَلبَ على ظَنِّه فى الحَجِّ أنَّه لا يَعِيشُ إلى سَنَةٍ أُخْرَى، لم يَجُزْ له تَأْخِيرُه، فلو أَخَّرَهُ لا يُسَمَّى قَضاءً. إذا ثَبَتَ هذا عُدْنَا إلى شَرْحِ مَسْألَةِ الكِتَابِ، فنَقُولُ: متى تُوُفِّىَ مَنْ وَجَبَ عليه الحَجُّ ولم يَحُجَّ، وَجَبَ أن يُخْرَجَ عنه من جَمِيعِ مَالِه ما يُحَجُّ به عنه ويُعْتَمَرُ، سَوَاءٌ فَاتَه بِتَفْرِيطٍ أو بغيرِ تَفْرِيطٍ. وبهذا قال الحسنُ، وطَاوُسٌ، والشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ، ومَالِكٌ: يَسْقُطُ بالمَوْتِ؛ فإنْ وَصَّى بها فهى من الثُّلُثِ. [وهذا قولُ] (١٣) الشَّعْبِىِّ، والنَّخَعِىِّ؛ لأنَّه عِبَادَةٌ بَدَنِيَّةٌ فَتَسْقُطُ بالمَوْتِ، كالصلاةِ. ولَنا، ما رَوَى ابنُ عَبَّاسٍ، أنَّ امْرأَةً سَأَلَتِ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- عن أَبِيهَا، مَاتَ ولم يَحُجَّ؟ قال: "حُجِّى عَنْ أبِيكِ". وعنه، أنَّ امْرَأَةً نَذَرَتْ أن تَحُجَّ، فماتَتْ، فأتَى أخوهَا النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، فسَأَلَهُ عن ذلك؟ فقال: "أرَأَيْتَ لَوْ كَانَ عَلَى أُخْتِكَ دَيْنٌ، كُنْتَ (١٤) قَاضِيَهُ؟ " قال: نعم. قال: "فَاقْضُوا (١٥) اللهَ، فَهُوَ أحَقُّ بالقَضَاءِ" (١٦). رَوَاهُما النَّسَائِىُّ (١٧). ورَوَى هذا أبو دَاوُدَ الطَّيَالِيسىُّ، عن شُعْبَةَ، عن أبي بِشْرٍ، عن سَعِيدِ بن جُبَيْرٍ، عن ابنِ عَبَّاسٍ، عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-. ولأنَّه حَقٌّ اسْتَقَرَّ عليه،
(١٢) سورة الحجّ ٢٩.(١٣) فى م: "وبهذا قال".(١٤) فى ب، م: "أما كنت".(١٥) فى م زيادة: "دين".(١٦) فى المجتبى: "بالوفاء".(١٧) الأوَّل فى: باب الحجّ عن الميت الذى لم يحج، من كتاب المناسك. المجتبى ٥/ ٨٨. والثانى فى: باب الحجّ عن الميت الذى نذر أن يحج، من كتاب المناسك. المجتبى ٥/ ٨٧.