er hat nichts zu befürchten, oder wenn er ein Paar Socken anzieht, zieht er sie aus und es trifft ihn nichts. Von ihm (Ahmad) gibt es eine weitere Überlieferung, dass ihn in jedem Fall eine Ersatzleistung trifft. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, al-Laith, ath-Thawri und Abu Hanifa; denn er hat die Heiligkeit des Weihezustands verletzt, weshalb Vorsatz und Versehen gleichstehen, so wie beim Scheren des Haares oder beim Schneiden der Nägel. Unser Argument ist die Allgemeinheit seiner Aussage - Segen und Friede Gottes seien auf ihm -: "Meiner Gemeinschaft wurde der Fehler, die Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, verziehen." Ya'la ibn Umayya überlieferte, dass ein Mann zum Propheten - Segen und Friede Gottes seien auf ihm - kam, als dieser in al-Ji'rana war, während er eine Dschubba trug und an ihm die Spuren von Kholuq oder, wie er sagte, Spuren von Gelbfärbung zu sehen waren. Er sagte: "O Gesandter Gottes, wie befiehlst du mir, in meiner Umra zu verfahren?" Er sagte: "Lege diese Dschubba ab, wasche die Spur dieses Kholuq" oder er sagte: "die Spur der Gelbfärbung von dir ab und verfahre in deiner Umra so, wie du in deiner Pilgerfahrt verfährst." Dies ist übereinstimmend überliefert. In einem Wortlaut heißt es: "O Gesandter Gottes, ich habe mich für die Umra in den Weihezustand begeben und trage diese Dschubba." Er befahl ihm keine Ersatzleistung, obwohl er ihn danach fragte, was zu tun sei, und das Hinauszögern einer Erklärung über die Zeit des Bedarfs hinaus ist gemäß Konsens nicht zulässig. Dies beweist, dass er ihn aufgrund seiner Unwissenheit entschuldigte, und der Unwissende und der Vergessliche sind gleich. Außerdem ist die Pilgerfahrt eine Gottesdiensthandlung, bei deren Verderben eine Sühneleistung fällig wird, weshalb es [bei ihren verbotenen Handlungen Dinge gibt], bei denen zwischen Vorsatz und Versehen unterschieden wird, wie beim Fasten. Das Scheren und Töten von Jagdwild hingegen ist eine Zerstörung, die nicht rückgängig gemacht werden kann, [während es in unserer Rechtsfrage um Bequemlichkeit geht, er dies aus Vergesslichkeit nicht beabsichtigt hat und es möglich ist, den Zustand rückgängig zu machen] durch deren Beseitigung. Wenn dies feststeht, so muss der Vergessliche, sobald er sich erinnert, umgehend das Parfüm abwaschen und die Kleidung ablegen. Wenn er dies über die Zeit der Möglichkeit hinaus verzögert, trifft ihn die Ersatzleistung. Wenn gesagt wird: Warum ist es ihm dann nicht erlaubt, das Parfüm hier beizubehalten, wie bei demjenigen, der sich vor [dem Weihezustand] parfümiert?
(3) Die Quellenangabe wurde bereits in 1/146 angeführt. (4) Ein Ort zwischen Ta'if und Mekka, der näher an Mekka liegt. (5) Fehlt im Original. (6) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 290 angeführt. (7) In b, m: "von seinen verbotenen Handlungen, dass er". (8) In t, m zusätzliche Ergänzung: "rückgängig". (9) Fehlt in b, m.
عليه شىءٌ، أو لَبِسَ خُفًّا، نَزَعَهُ، وليس عليه شىءٌ. وعنه رِوَايَةٌ أُخْرَى، أنَّ عليه الفِدْيَةَ فى كلِّ حَالٍ. وهو مذهبُ مالِكٍ، واللَّيْثِ، والثَّوْرِىِّ، وأبي حنيفةَ؛ لأنَّه هَتَكَ حُرْمَةَ الإِحْرامِ، فاسْتَوَى عَمْدُه وسَهْوُه، كحَلْقِ الشَّعْرِ، وتَقْلِيمِ الأظْفارِ. ولَنا، عُمُومُ قَوْلِه عليه السَّلَامُ: "عُفِىَ لِأُمَّتِى عَنِ الْخَطَأِ، والنِّسْيَانِ، وما اسْتُكْرِهُوا عليه" (٣). ورَوَى يَعْلَى بنُ أُمَيَّةَ، أنَّ رَجُلًا أتَى النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، وهو بِالجِعْرَانَةِ (٤)، وعليه جُبَّةٌ، وعليه أثَرُ خَلُوقٍ، أو قال: أثَرُ صُفْرَةٍ، فقال: يا رسولَ اللهِ، كيف تَأْمُرُنِى أن أصْنَعَ فى عُمْرَتِى؟ قال: "اخْلَعْ عَنْكَ هذِهِ الجُبَّةَ، واغْسِلْ عَنْكَ أثَرَ هذا (٥) الخَلُوقِ" أو قال: "أثَرَ الصُّفْرَةِ، واصْنَعْ فى عُمْرَتِكَ كَمَا تَصْنَعُ فى حَجِّكَ". مُتَّفَقٌ عليه (٦). وفى لَفْظٍ، قال: يا رسولَ اللهِ، أحْرَمْتُ بِالعُمْرَةِ، وعَلَىَّ هذه الجُبَّةُ. فلم يَأْمُرْهُ بِالفِدْيَةِ مع مَسْأَلَتِه عمَّا يَصْنَع، وتَأْخِيرُ البَيَانِ عن وَقْتِ الحاجَةِ غيرُ جائِزٍ إجْماعًا، دَلَّ على أنَّه عَذَرَهُ لِجَهْلِه، والجَاهِلُ والنَّاسِى وَاحِدٌ، ولأنَّ الحَجَّ عِبَادَةٌ يَجِبُ بإِفْسَادِها الكَفَّارَةُ، فكان [فى مَحْظُورَاتِه ما] (٧) يُفرَّقُ بين عَمْدِه وسَهْوِهِ، كالصَّوْمِ، فأمَّا الحَلْقُ وقَتْلُ الصَّيْدِ، فهو إتْلَافٌ لا يُمْكِنُ (٨) تَلَافِيهِ، [وفى مسألتنا هو تَرَفُّهٌ، فإذا كان ساهِيًا فلم يَقْصِدْه، ويُمْكِنُ تَلَافِيه] (٩) بِإزَالَتِهِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ النَّاسِىَ مَتَى ذَكَرَ، فعليه غَسْلُ الطِّيبِ وخَلْعُ اللِّبَاسِ فى الحَالِ، فإن أَخَّرَ ذلك عن زَمَنِ الإِمْكانِ، فعليه الفِدْيَةُ. فإن قِيلَ: فلم لا يجوزُ له اسْتِدَامَةُ الطِّيبِ هاهُنا، كالذى يَتَطَيَّبُ قبل
(٣) تقدم تخريجه فى ١/ ١٤٦.(٤) ماء بين الطائف ومكة، وهى إلى مكة أدني.(٥) سقط من: الأصل.(٦) تقدم تخريجه فى صفحة ٢٩٠.(٧) فى ب، م: "من محظوراته أنه ما".(٨) فى ت، م زيادة: "رد".(٩) سقط من: ب، م.