Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten, außer dass sie die Sühne für ein Tier festlegten, das aus der Paarung eines essbaren und eines nicht essbaren Tieres entstanden ist, wie etwa ein Smu' (Hyänen-Wolf-Hybrid), das aus der Paarung zwischen einer Hyäne und einem Wolf hervorgeht. Dies geschah, um das Verbot seiner Tötung stärker zu gewichten, so wie sie das Verbot seines Verzehrs stärker gewichtet haben. Einige unserer Gefährten sagten: Für die Umm Hubayn (ein Wüstenwaran) ist ein Zicklein zu entrichten. Umm Hubayn ist ein Tier mit aufgeblähtem Bauch. Dies widerspricht dem Analogieprinzip (Qiyas), denn die Umm Hubayn ist nicht essbar, da sie bei den Arabern als ekelhaft (mustakhbatha) gilt. Es wird berichtet, dass ein Beduine gefragt wurde: "Was esst ihr?" Er antwortete: "Alles, was kriecht und geht, außer die Umm Hubayn." Da sagte der Fragende: "Möge die Umm Hubayn die Sicherheit genießen." Sie stützten sich dabei lediglich auf den Fall von Uthman, möge Gott mit ihm zufrieden sein, denn er entschied in diesem Fall auf ein Hullan, was ein Zicklein ist. Die korrekte Ansicht ist jedoch, dass für sie nichts zu entrichten ist. Was die Laus betrifft, so gibt es zwei Überlieferungen, die wir bereits an anderer Stelle erwähnt haben. Die korrekte Ansicht ist, dass für sie nichts zu entrichten ist, da sie nicht essbar, eines der schädlichen Tiere ist und für sie weder ein Äquivalent noch ein Wert existiert. Maysun ibn Mihran sagte: Ich war bei Abdullah ibn Abbas, als ihn ein Mann fragte: "Ich habe eine Laus genommen und sie weggeworfen, dann habe ich sie gesucht, aber nicht gefunden." Da sagte Ibn Abbas: "Das ist eine verlorene Sache, die nicht gesucht wird." Der Qadi sagte: Die zwei Überlieferungen beziehen sich nur auf das, was man von seinem Haar entfernt hat; was man hingegen von seiner Körperoberfläche oder seiner Kleidung abwirft, dafür gibt es laut einer einzigen Überlieferung nichts. Wer die Sühne dafür für verpflichtend hielt, sagte: Was auch immer man als Almosen gibt, ist besser als sie. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich des Fuchses. Nach einer davon gibt es für ihn eine Sühne. Dies vertraten auch Tawus, Qatada, Malik und al-Shafi'i. Sie sagten: Er ist Wild, das essbar ist, und dafür gibt es eine Sühne. Von Ahmad wurde überliefert: Es gibt nichts für ihn. Dies ist die Ansicht von al-Zuhri, Amr ibn Dinar, Ibn Abi Najih und Ibn al-Mundhir. Es gibt unterschiedliche Ansichten über Ata dazu, da er ein Raubtier ist und der Prophet, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, jedes Raubtier mit Fangzähnen verboten hat. Und wenn wir die Sühne dafür für verpflichtend halten, dann ist ein Schaf zu entrichten, da dies so von Ata überliefert wurde. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich der Katze, ob sie zahm oder wild ist. Die korrekte Ansicht, die auch der Qadi gewählt hat, ist, dass es keine Sühne für sie gibt, da sie ein Raubtier und nicht essbar ist. Al-Thawri und Ishaq sagten: Für das wilde Tier ist eine Ermessensentscheidung (Hukuma) zu treffen, und für das zahme gibt es nichts, da "Wild" das ist, was wildlebend ist. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich des Wiedehopfs und des Würgers (Surad), aufgrund der unterschiedlichen Überlieferungen zu deren Erlaubnis. Alles, worüber in Bezug auf die Erlaubnis Uneinigkeit herrscht, darüber herrscht auch Uneinigkeit in Bezug auf die Sühne. Was jedoch verboten ist, bei dem ist die korrekte Ansicht, dass es keine Sühne gibt, da dies dem Analogieprinzip widerspricht und es dazu keinen Text gibt. Die zweite Eigenschaft ist, dass es wildlebend sein muss. Was nicht wildlebend ist, dessen Schlachtung oder Verzehr dem Muhrim nicht verboten ist, wie bei allem Vieh (An'am), Pferden, Hühnern und Ähnlichem. Wir kennen unter den Gelehrten hierüber keinen Streit. Die Betrachtung hierbei erfolgt anhand des Ursprungs, nicht des aktuellen Zustands. Wenn also ein Wildtier zahm wird, ist die Sühne für es verpflichtend. Ebenso ist die Sühne für Tauben verpflichtend, egal ob zahm oder wild, unter Berücksichtigung ihres Ursprungs. Wenn ein zahmes Tier verwildert, ist für es nichts zu entrichten. Ahmad sagte über eine Kuh, die verwildert ist: Es gibt nichts für sie, da der Ursprung bei ihr das Haustier ist. Wenn aus einem wilden und einem zahmen Tier ein Nachkomme entsteht, ist die Sühne für ihn verpflichtend, um das Verbot stärker zu gewichten, wie wir es auch bei dem aus einem erlaubten und einem verbotenen Tier Entstandenen sagten. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich des Sindi-Huhns, ob für es eine Sühne anfällt; es gibt zwei Überlieferungen dazu. Muhanna überlieferte von Ahmad bezüglich der Ente...
(8) Fehlt in: Original. (9) In B, M: "min" (von). (10) In A, B, M: "'allaqu" (sie gewichteten/verknüpften). (11) In B, M: "al-'arab" (die Araber). (12) Im Original: "bi-jallad" (Fehler). (13) In B, M: "'alayhi" (für ihn/darauf). (14) Fehlt in: B, M. (15) In A, B, M: "wa-qala" (und er sagte).
وهذا قولُ أكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ، إلَّا أنَّهم أوْجَبُوا الجَزاءَ فى [المُتَوَلِّدِ بين المَأْكُولِ وغيرِه، كَالسِّمْعِ] (٨) المُتَوَلِّدِ بين (٩) الضَّبُعِ والذِّئْبِ، تَغْلِيبًا لِتَحْرِيمِ قَتْلِه، كما غَلَّبُوا (١٠) التَّحْرِيمَ فى أكْلِه. وقال بعضُ أصْحابِنَا: فى أُمِّ حُبَيْنٍ جَدْىٌ. وأُمُّ حُبَيْنٍ: دَابَّةٌ مُنْتَفِخَةُ البَطْنِ. وهذا خِلافُ القِياسِ؛ فإنَّ أُمَّ حُبَيْنٍ لا تُؤْكَلُ، لِكَوْنِها مُسْتَخْبَثَةً عند العربِ. حُكِىَ أنَّ رَجلًا من البَدْوِ (١١) سُئِلَ ما تَأْكُلُونَ؟ قال: ما دَبَّ ودَرَجَ، إلَّا أُمَّ حُبَيْنٍ. فقال السَّائِلُ: لِيَهْنِ أمَّ حُبَيْنٍ العَافِيَةُ. وإنما تَبِعُوا فيها قَضِيَّةَ عُثمان، رَضِىَ اللَّه عنه، فإنَّه قَضَى فيها بِحُلَّان (١٢)، وهو الجَدْىُ. والصَّحِيحُ أنَّه لا شىءَ فيها. وفى القَمْلِ رِوَايتانِ، ذَكَرْنَاهما فيما مَضَى. والصَّحِيحُ، أنَّه لا شىءَ فيه؛ لأنَّه غيرُ مَأْكُولٍ، وهو من المُؤْذِيَاتِ، ولا مِثْلَ له ولا قِيمَةَ. قال مَيْسُونُ بن مِهْرَانَ: كنتُ عند عبدِ اللهِ بن عَبّاسٍ، فسألَهُ رجلٌ، فقال: أخَذْتُ قَمْلَةً فألْقَيْتُها، ثم طَلَبْتُها فلم أجِدْها. فقال ابنُ عَبّاسٍ: تِلْكَ ضَالَّةٌ لا تُبْتَغَى. وقال القاضى: إنَّما الرِّوَايتانِ فيما أزَالَهُ من شَعْرِه، فأمَّا ما ألْقاهُ من ظَاهِرِ بَدَنِه أو ثَوْبِه، فلا شىءَ فِيهِ (١٣)، رِوَايَةً واحِدَةً. ومن أوْجَبَ فيه الجَزَاءَ قال: أىَّ شىءٍ تَصَدَّقَ به فهو خَيْرٌ منه (١٤). واخْتَلَفَتِ الرِّوَايَةُ فى الثَّعْلَبِ، فعنه: فيه الجَزاءُ. وبه قال طاوُسٌ، وقَتادَةُ، ومالِكٌ، والشافِعِىُّ. وقالوا (١٥): هو صَيْدٌ يُؤْكَلُ، وفيه الجَزاءُ. وعن أحمدَ: لا شىءَ فيه. وهو قَوْلُ الزُّهْرِىِّ، وعَمْرِو بن دِينارٍ، وابْنِ أبى نَجِيحٍ، وابْنِ
(٨) سقط من: الأصل.(٩) فى ب، م: "من".(١٠) فى أ، ب، م: "علقوا".(١١) فى ب، م: "العرب".(١٢) فى الأصل: "بجلاد".(١٣) فى ب، م: "عليه".(١٤) سقط من: ب، م.(١٥) فى أ، ب، م: "وقال".