al-Mundhir. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ata dazu, da er ein Raubtier ist und der Prophet, Gottes Segen und Friede sei auf ihm, jedes Raubtier mit Fangzähnen verboten hat. Wenn wir die Sühne dafür für verpflichtend halten, dann ist ein Schaf zu entrichten, da dies so von Ata überliefert wurde. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich der Katze, ob sie zahm oder wild ist. Die korrekte Ansicht, die auch der Qadi gewählt hat, ist, dass es keine Sühne für sie gibt, da sie ein Raubtier und nicht essbar ist. Al-Thawri und Ishaq sagten: Für das wilde Tier ist eine Ermessensentscheidung (Hukuma) zu treffen, und für das zahme gibt es nichts, da "Wild" das ist, was wildlebend ist. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich des Wiedehopfs und des Würgers (Surad), aufgrund der unterschiedlichen Überlieferungen zu deren Erlaubnis. Alles, worüber in Bezug auf die Erlaubnis Uneinigkeit herrscht, darüber herrscht auch Uneinigkeit in Bezug auf die Sühne. Was jedoch verboten ist, bei dem ist die korrekte Ansicht, dass es keine Sühne gibt, da dies dem Analogieprinzip widerspricht und es dazu keinen Text gibt.
Die zweite Eigenschaft ist, dass es wildlebend sein muss. Was nicht wildlebend ist, dessen Schlachtung oder Verzehr dem Muhrim nicht verboten ist, wie bei allem Vieh (An'am), Pferden, Hühnern und Ähnlichem. Wir kennen unter den Gelehrten hierüber keinen Streit. Die Betrachtung hierbei erfolgt anhand des Ursprungs, nicht des aktuellen Zustands. Wenn also ein Wildtier zahm wird, ist die Sühne für es verpflichtend. Ebenso ist die Sühne für Tauben verpflichtend, egal ob zahm oder wild, unter Berücksichtigung ihres Ursprungs. Wenn ein zahmes Tier verwildert, ist für es nichts zu entrichten. Ahmad sagte über eine Kuh, die verwildert ist: Es gibt nichts für sie, da der Ursprung bei ihr das Haustier ist. Wenn aus einem wilden und einem zahmen Tier ein Nachkomme entsteht, ist die Sühne für ihn verpflichtend, um das Verbot stärker zu gewichten, wie wir es auch bei dem aus einem erlaubten und einem verbotenen Tier Entstandenen sagten. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich des Sindi-Huhns, ob für es eine Sühne anfällt; es gibt zwei Überlieferungen dazu. Muhanna überlieferte von Ahmad bezüglich der Ente,
(16) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel über die Milch von Wildeseln, aus dem Buch der Medizin, Sahih al-Bukhari 7/181. Und Muslim in: Kapitel über das Verbot des Verzehrs jedes Raubtieres mit Fangzähnen..., aus dem Buch der Jagd, Sahih Muslim 3/1533. Und Abu Dawud in: Kapitel über das Verbot, Raubtiere zu essen, aus dem Buch der Speisen, Sunan Abi Dawud 2/319. Und al-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich der Abneigung gegen den Verzehr von 'al-masbura' (gefangene und als Ziel benutzte Tiere) überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Jagd, sowie in: Kapitel über das, was bezüglich des Fleisches von zahmen Eseln überliefert wurde, und Kapitel über das, was bezüglich des Essens aus den Gefäßen der Ungläubigen überliefert wurde, aus den Kapiteln über Speisen. Aridat al-Ahwadhi 6/266, 7/297, 298. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 1/147, 4/193, 194. (17) Al-Sinnawr: Die Katze. (18) Al-Surad: Nach dem Versmaß von 'Umar; eine Art von Rabenvogel, der Plural ist Surdan. (19) Im Original: "Muhammad".