Sie unterliegt der Stellvertretung, weshalb sie mit dem Tod nicht entfällt, ähnlich wie eine Schuld. Davon ausgenommen ist das Gebet, da hierfür keine Stellvertretung möglich ist. Die 'Umra ist wie der Haddsch in Bezug auf die Nachholung (Qada), da sie verpflichtend ist. Der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) befahl Abu Razin, für seinen Vater den Haddsch zu vollziehen und die 'Umra zu verrichten (18). Das, womit der Haddsch und die 'Umra vollzogen werden, entstammt seinem gesamten Vermögen, da es sich um eine feststehende Schuld handelt; sie ist also aus dem gesamten Vermögen zu entnehmen, gleich einer Schuld gegenüber einem Menschen.
Abschnitt: Man kann jemanden als Stellvertreter für den Haddsch einsetzen, und zwar von dort aus, wo der Verstorbene zur Durchführung verpflichtet war, entweder von seinem Heimatort oder von dem Ort aus, an dem er dazu fähig (19) wurde. Dies vertraten al-Hasan, Ishaq und Malik im Falle eines Gelübdes (Nadhr). 'Ata' sagte bezüglich desjenigen, der ein Gelübde abgelegt hat: Wenn er keinen Ort beabsichtigt hat, dann gilt sein Miqat als Ausgangspunkt. Dies wurde von Ibn al-Mundhir gewählt. Asch-Schafi'i sagte bezüglich dessen, der zur Haddschat al-Islam verpflichtet war: Es ist jemand zu beauftragen, der den Haddsch für ihn vom Miqat aus vollzieht, da der Ihram erst ab dort verpflichtend wird. Unser Beweis ist, dass der Haddsch für den Verstorbenen von seinem Heimatort aus verpflichtend war, weshalb auch die Stellvertretung von dort aus erfolgen muss, denn die Nachholung (Qada) erfolgt gemäß der Art und Weise der ursprünglichen Erfüllung (Ada'), wie bei der Nachholung von Gebet und Fasten. Dasselbe Urteil gilt für den Haddsch aufgrund eines Gelübdes oder als Nachholung. Wenn er zwei Wohnsitze hatte, wird der Stellvertreter von dem Ort aus beauftragt, der ihm am nächsten liegt. Wenn er in Chorasan zur Haddsch verpflichtet wurde und in Bagdad verstarb, oder wenn er in Bagdad verpflichtet wurde und in Chorasan verstarb, sagte Ahmad: Der Haddsch für ihn wird von dem Ort aus vollzogen, an dem er dazu verpflichtet wurde, nicht von dem Ort aus, an dem er starb. Es ist möglich, dass für ihn von dem näheren der beiden Orte aus gehandelt wird, denn wäre er am näheren der beiden Orte am Leben gewesen, wäre er nicht verpflichtet gewesen, den Haddsch von weiter her zu vollziehen, und dies gilt ebenso für seinen Stellvertreter. Wenn er jemanden beauftragt hat, den Haddsch von einem Ort aus zu vollziehen, der näher liegt als der verpflichtende Ausgangspunkt, sagte al-Qadi: Wenn der Ort innerhalb der Distanz liegt, die das Gebetskürzen (Qasr) erlaubt, ist es gültig, da dies als 'nah' gilt; wenn es weiter entfernt ist, ist es ungültig, da er die Pflicht nicht vollständig erfüllt hat. Es besteht die Möglichkeit, dass es dennoch gültig ist, er jedoch handelt, als hätte er eine Pflicht versäumt, ähnlich wie jemand, der den Ihram am Miqat hätte vollziehen müssen, ihn jedoch näher vollzog.
Abschnitt: Wenn er sich auf den Weg zum Haddsch begibt und unterwegs stirbt, so wird der Haddsch für ihn von dem Ort aus vollzogen, an dem er starb; denn er hat einen Teil dessen, was ihm oblag, bereits hinter sich gebracht, sodass es nicht erneut verpflichtend wird. Ebenso, wenn sein Stellvertreter stirbt, wird ein neuer Stellvertreter ab dem Ort eingesetzt, an dem jener starb.
(18) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 14. (19) In M: "ahsara" (er war gehindert).
تَدْخُلُه النِّيَابَةُ، فلم يَسْقُطْ بالمَوْتِ كالدَّيْنِ. ويُخَرَّجُ عليه الصلاةُ، فإنَّها لا تَدْخُلُها النِّيَابَةُ، والعُمْرَةُ كالحَجِّ فى القَضاءِ، فإنَّها وَاجِبَةٌ، وقد أمَرَ النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أبا رَزِينٍ أن يَحُجَّ عن أبِيهِ ويَعْتَمِرَ (١٨)، ويكونُ ما يُحَجُّ به ويُعْتَمَرُ من جَمِيعِ مَالِه؛ لأنَّه دَيْنٌ مُسْتَقِرٌّ، فكان من جَمِيعِ المالِ، كدَيْنِ الآدَمِىِّ.
فصل: ويُسْتَنَابُ مَن يَحُجُّ عنه من حيثُ وَجَبَ عليه، إمَّا من بَلَدِه أو مِن المَوْضِعِ الذى أيْسَرَ (١٩) فيه. وبهذا قال الحسنُ، وإسحاقُ، ومَالِكٌ فى النَّذْرِ. وقال عَطاءٌ فى النَّاذِرِ: إن لم يَكُنْ نَوَى مَكانًا، فمِنْ مِيقَاتِه. واخْتَارَهُ ابنُ المُنْذِرِ. وقال الشَّافِعِىُّ فى مَن عليه حَجَّةُ الإسْلامِ: يُسْتَأْجَرُ مَن يَحُجُّ عنه من المِيقَاتِ؛ لأنَّ الإحْرامَ لا يَجِبُ مِن دُونِه. ولَنا، أنَّ الحَجَّ واجِبٌ على المَيِّتِ من بَلَدِه، فوَجَبَ أن يَنُوبَ عنه منه؛ لأنَّ القَضاءَ يكونُ على وَفْقِ الأداءِ، كقَضاءِ الصلاةِ والصِّيامِ، وكذلك الحُكْمُ فى حَجِّ النَّذْرِ والقَضاءِ، فإن كان له وَطَنانِ اسْتُنِيبَ من أقْرَبهما. فإن وَجَبَ عليه الحَجُّ بخُرَاسَانَ وماتَ بِبَغْدادَ، أو وَجَبَ عليه بِبَغْدَادَ فمات بخُرَاسانَ، فقال أحمدُ: يُحَجُّ عنه من حَيْثُ وَجَبَ عليه، لا مِن حَيْثُ مَوْته. ويَحْتَمِلُ أن يُحَجَّ عنه مِن أقْرَبِ المَكانَيْنِ؛ لأنَّه لو كان حَيًّا فى أقْرَبِ المَكَانَيْنِ، لم يَجِبْ عليه الحَجُّ مِن أبْعَدَ منه، فكذلك نَائِبُه. فإن أحَجَّ عنه من دون ذلك، فقال القاضى: إن كان دُونَ مَسافَةِ القَصْرِ أجْزَأَهُ؛ لأنَّه فى حُكْمِ القَرِيبِ، وإن كان أبْعَدَ لم يُجْزِئْه؛ لأنَّه لم يُؤَدِّ الوَاجِبَ بِكَمَالِه. ويَحْتَمِلُ أن يُجْزِئَه ويكونُ مُسِيئًا، كمَنْ وَجَبَ عليه الإحْرامُ من المِيقاتِ، فأحْرَمَ مِن دُونِهِ.
فصل: فإن خَرجَ لِلْحَجِّ، فماتَ فى الطَّرِيقِ، حُجَّ عنه من حيثُ ماتَ؛ لأنَّه أسْقَطَ بعضَ ما وَجَبَ عليه، فلم يَجِبْ ثانِيًا. وكذلك إن ماتَ نائِبُه، اسْتُنِيبَ من
(١٨) تقدَّم تخريجه فى صفحة ١٤.(١٩) فى م: "أحصر".