Und für die Gazelle ist ein Schaf fällig. Dies ist von Umar bestätigt und wurde von Ali überliefert. Dies ist die Ansicht von Ata, Urwa, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir, und wir kennen niemanden, der ihnen widerspricht. Für den Klippschliefer (Wabr) (41) ist ein Schaf fällig. Dies wurde von Mujahid und Ata überliefert. Der Qadi sagte: Dafür ist ein Zicklein (Jafra) fällig, da er nicht größer als dieses ist (43). Al-Shafi'i sagte: Wenn die Araber ihn verzehren. Das Jafra ist bei den Nachkommen der Ziegen das Tier, das vier Monate alt geworden ist und von seiner Mutter getrennt wurde; das Männchen nennt man Jafr. Für die Wüstenspringmaus (Yarbu') ist ein Jafra fällig. Dies sagte Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein. Dies wurde von Ibn Mas'ud überliefert, und dies ist die Ansicht von Ata, al-Shafi'i und Abu Thawr. Al-Nakha'i sagte: Dafür ist sein Preis fällig. Malik sagte: Sein Wert in Nahrungsmitteln. Amr ibn Dinar sagte: Wir haben nicht gehört, dass für den Dhabb (Dornschwanzagame) und die Wüstenspringmaus eine Entschädigung (Diya) gezahlt wird. Das Befolgen der Überlieferungen ist vorrangig. Für den Dhabb ist ein Zicklein (Jady) fällig. Dies entschied Umar und Arbad (44), und dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Von Ahmad wurde überliefert, dass dafür ein Schaf fällig sei, weil Jabir ibn Abdullah und Ata dies dazu sagten. Mujahid sagte: Eine Handvoll Nahrung. Qatada sagte: Ein Sa' (Maß). Malik sagte: Sein Wert in Nahrungsmitteln. Die erste Ansicht ist vorrangig, denn das Urteil von Umar ist vorrangiger als das Urteil anderer, und das Zicklein (Jady) ist dem Tier näher als das Schaf. Für den Hasen ist ein Zicklein (Anaq) fällig. Dies entschied Umar, und dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Ibn Abbas sagte: Dafür ist ein Lamm (Hamal) fällig. Ata sagte: Dafür ist ein Schaf fällig. Doch das Urteil von Umar ist vorrangiger. Das Anaq ist das weibliche Zicklein im ersten Lebensjahr, das Männchen ist das Jady.
Der zweite Abschnitt: Was nicht durch die Gefährten (Sahaba) entschieden wurde, dort kehrt man zum Urteil zweier gerechter Personen aus dem Kreis der Sachverständigen zurück, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: "...so sollen zwei gerechte Männer unter euch darüber urteilen". Sie urteilen darin nach dem Ähnlichsten aus dem Viehbestand, und zwar hinsichtlich der Gestalt, nicht hinsichtlich des Wertes. Dies beweist, dass das Urteil der Sahaba nicht auf die Gleichheit im Wert abzielte. Es ist keine Bedingung für den Richter, dass er ein Rechtsgelehrter (Faqih) ist, denn dies wäre ein Zusatz zu dem, was Gott der Erhabene befohlen hat (45). Umar befahl einst Arbad, dass er urteile...
(41) Al-Wabr: ein kleines Tier wie eine Katze. (42) Im Original: "ba-akthar" (mehr), statt "bi-akbar" (größer). (43) In M eine Ergänzung: "und ebenso". (44) Arbad wird im Hadith erwähnt, den Imam al-Shafi'i in seinem Musnad herausgebracht hat. (45) Fehlt in: B, M.
الأزْهَرِىِّ. وفى الظَّبْىِ شَاةٌ. ثَبَتَ ذلك عن عمرَ، ورُوِىَ عن علىٍّ. وبه قال عَطَاءٌ، وعُرْوَةُ، والشَّافِعِىُّ، وابنُ المُنْذِرِ، ولا نَحْفَظُ عن غَيْرِهِم خِلَافَهم. وفى الوَبْرِ (٤١) شَاةٌ. رُوِىَ ذلك عن مُجاهِدٍ، وعَطَاءٍ. وقال القاضى: فيه جَفْرَةٌ؛ لأنَّه ليس بأكْبَرَ (٤٢) منها (٤٣). قال الشَّافِعِىُّ: إن كانت العَرَبُ تَأْكُلُه. والجَفْرَةُ من أوْلادِ المَعْزِ ما أَتَى عليها أرْبَعَةُ أشْهُرٍ، وفُصِلَتْ عن أُمِّهَا، والذَّكَرُ جَفْرٌ. وفى اليَرْبُوعِ جَفْرَةٌ. قال ذلك عمرُ، رَضِىَ اللهُ عنه. ورُوِىَ ذلك عن ابنِ مسعودٍ، وبه قال عَطاءٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ. وقال النَّخَعِىُّ: فيه ثَمَنُه. وقال مالِكٌ: قِيمَتُه طَعَامًا. وقال عَمْرُو بن دِينَارٍ: ما سَمِعْنَا أنَّ الضَّبَّ واليَرْبُوعَ يُودَيانِ. واتِّبَاعُ الآثارِ أَوْلَى. وفى الضَّبِّ جَدْىٌ. قَضَى به عمرُ، وأرْبَدُ (٤٤)، وبه قال الشَّافِعِىُّ. وعن أحمدَ، فيه شَاةٌ؛ لأنَّ جابِرَ بن عبدِ اللهِ، وعَطَاءً قالَا فيه ذلك. وقال مُجاهِدٌ: حَفْنَةٌ من طَعَامٍ. وقال قَتَادَةُ: صَاعٌ. وقال مالِكٌ: قِيمَتُه من الطَّعَامِ. والأوَّلُ أوْلَى؛ فإنَّ قَضَاءَ عمرَ أَوْلَى من قَضَاءِ غيرِه، والجَدْىُ أَقْرَبُ إليه من الشَّاةِ. وفى الأرْنَبِ عَنَاقٌ. قَضَى به عمرُ. وبه قال الشَّافِعِىُّ./ وقال ابنُ عَبّاسٍ: فيه حَمَلٌ. وقال عَطَاءٌ: فيه شَاةٌ. وقَضَاءُ عمرَ أوْلَى. والعَنَاقُ: الأُنْثَى من وَلَدِ المَعْزِ فى أَوَّلِ سَنَةٍ، والذَّكَرُ جَدْىٌ. القسم الثانى، ما لم تَقْضِ فيه الصَّحابَةُ، فيُرْجَعُ إلى قَوْلِ عَدْلَيْنِ من أهْلِ الخِبْرَةِ؛ لِقَوْلِ اللهِ تعالى: {يَحْكُمُ بِهِ ذَوَا عَدْلٍ مِنْكُمْ}. فيَحْكُمانِ فيه بأشْبَهِ الأشْياءِ من النَّعَمِ، من حيثُ الخِلْقَةُ، لا من حَيْثُ القِيمَةُ، بِدَلِيلِ أن قَضاءَ الصَّحابَةِ لم يَكنْ بِالمِثْلِ فى القِيمَةِ، وليس من شَرْطِ الحَكَمِ أن يَكُونَ فَقِيهًا؛ لأنَّ ذلك زِيَادَةٌ على أمْرِ اللَّه تعالى بِهِ (٤٥)، وقد أمَرَ عمرُ أرْبَدَ أن
(٤١) الوبر: دوبية كالسنور.(٤٢) فى الأصل: "بأكثر".(٤٣) فى م زيادة: "وكذلك".(٤٤) أربد يأتى ذكره فى الحديث الذى أخرجه الإِمام الشافعى فى مسنده.(٤٥) سقط من: ب، م.