dass er über den Dhabb (Dornschwanzagame) urteile (46), ohne zu fragen, ob er ein Rechtsgelehrter (Faqih) sei oder nicht? Doch die Gerechtigkeit (Adala) wird vorausgesetzt; denn sie ist ausdrücklich festgelegt und eine Bedingung für die Annahme der Aussage über andere in allen anderen Fällen. Auch die Sachkenntnis (Khibra) wird vorausgesetzt, denn nur wer Sachkenntnis besitzt, ist in der Lage, das Urteil über das Äquivalent (Mithl) zu fällen. Zudem ist die Sachkenntnis über den Gegenstand des Urteils eine Bedingung bei allen Richtern. Es ist zulässig, dass der Täter einer der beiden gerechten Richter ist. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Al-Nakha'i sagte: Dies ist ihm nicht gestattet, da ein Mensch nicht in eigener Sache urteilen darf. Unser Argument ist die Allgemeinheit des Wortes Gottes, des Erhabenen: "...so sollen zwei gerechte Männer unter euch darüber urteilen". Der Täter ist zusammen mit einem anderen ein gerechter Mann unter uns. Sa'id hat in seinen "Sunan" und al-Shafi'i in seinem "Musnad" (46) von Tariq ibn Shihab überliefert, dass dieser sagte: Wir zogen als Pilger aus, und ein Mann aus unseren Reihen, der Arbad genannt wurde, trat versehentlich auf einen Dhabb und spaltete (47) dessen Rücken. Wir kamen zu Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, und Arbad fragte ihn (48). Umar sagte zu ihm: "Urteile du darüber, o Arbad." Er sagte: "Du bist besser als ich, o Befehlshaber der Gläubigen." Umar sagte: "Ich habe dich lediglich angewiesen zu urteilen, nicht mich zu preisen." Da sagte Arbad: "Ich erachte dafür ein Zicklein (Jady) als fällig, das bereits Wasser und Weide aufgenommen hat." Umar sagte: "Dann sei dies die Strafe dafür." Umar wies ihn also an, darüber zu urteilen (49), obwohl er der Täter war, und er wies auch Ka'b al-Ahbar an, über sich selbst in Bezug auf zwei Heuschrecken zu urteilen, die er während seiner Weihe (Ihram) gefangen hatte (50). Dies liegt daran, dass es sich um Vermögen handelt, das im Recht Gottes, des Erhabenen, ausgegeben wird, weshalb es zulässig ist, dass derjenige, den es trifft, ein Treuhänder dafür ist, wie bei der Zakat.
Abschnitt: Unsere Gefährten (Ashabuna) sagten: Für ein großes Jagdtier (51) ist ein großes Tier gleicher Art aus dem Viehbestand fällig, für ein kleines ein kleines, für ein Männchen ein Männchen, für ein Weibchen ein Weibchen, für ein gesundes ein gesundes.
(46) In: Kapitel über das, was für den im Weihezustand Befindlichen erlaubt und verboten ist..., aus dem Buch der Pilgerfahrt (Hajj). Tartib Musnad al-Shafi'i von al-Sindi 1/332. (47) Fazarahu: Er spaltete ihn. (48) In A, B, M: "Er fragte uns". (49) Fehlt in: dem Original, A. (50) Herausgebracht von Imam al-Shafi'i im vorigen Kapitel. Tartib Musnad al-Shafi'i 1/327. (51) Fehlt in: dem Original, B, M.