Die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn der Wert eines trächtigen Tieres ist höher als der Wert seines Fleisches. Abu al-Khattab sagte: Er leistet dafür Bürgschaft mit einem gleichwertigen trächtigen Tier, denn Gott, der Erhabene, sagte: "...als Ausgleich ein gleichwertiges Tier von dem, was er an Vieh erlegt hat". Die Verpflichtung zur Zahlung des Wertes (Qima) stellt eine Abkehr vom Äquivalent (Mithl) dar, obwohl dieses möglich wäre. Wenn er jedoch ein Ersatzopfer darbringt, das nicht trächtig ist, ist dies möglicherweise zulässig, da diese Eigenschaft das Fleisch nicht vermehrt, sondern es womöglich sogar mindert. Daher ist ihr Vorhandensein im Äquivalent nicht zwingend erforderlich, ähnlich wie bei Farbe und Fehler. Wenn er ein trächtiges Tier schädigt und dessen Fötus zerstört und dieser tot zur Welt kommt, so leistet er Bürgschaft für das, was seine Mutter an Wert verloren hat, so als hätte er sie verletzt. Kommt er jedoch lebend zu einer Zeit zur Welt, in der seinesgleichen normalerweise überlebt, und stirbt dann, so leistet er Bürgschaft für ihn durch seinesgleichen. Wenn er aber zu einer Zeit zur Welt kommt, in der seinesgleichen normalerweise nicht überlebt, so gilt er als tot, ähnlich dem Fötus eines Menschen.
Abschnitt: Wenn er ein Körperteil des Wildes zerstört, ist er zu Bürgschaft verpflichtet, da das Ganze für eine Bürgschaft steht und somit auch ein Teil davon, wie bei einem Menschen oder bei Eigentum. Zudem sagte der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil): "Ihr Wild darf nicht aufgeschreckt werden" (57). Die Verwundung ist umso eher von dem Verbot betroffen, und das Verbot impliziert das Verbot des Aktes selbst. Was vom Wild verboten ist, dessen Beschädigung macht eine Bürgschaft verpflichtend, ebenso wie bei dessen eigenem Leben. Es wird nach einer der beiden Ansichten mit einem Äquivalent seinesgleichen ersetzt; denn das, wofür die Bürgschaft des Ganzen als Äquivalent gefordert wird, erfordert für ein Teil ebenfalls ein Äquivalent, wie bei abgemessenen Gütern (Makilat). Die andere Ansicht besagt, dass der Wert des entsprechenden Teils seinesgleichen zu leisten ist; denn die Ausführung der Sühneleistung (Jaza') ist beschwerlich, weshalb die Verpflichtung dazu ausscheidet (58). Deshalb (59) wich der Gesetzgeber von der Verpflichtung eines Teils eines Kamels bei fünf Kamelen auf (60) die Verpflichtung eines Schafes einer anderen Gattung als der Kamele aus. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen, da die Beschwerlichkeit hier nicht gegeben ist; denn dem Verpflichteten steht die Wahl frei, vom Äquivalent auf seinen Gegenwert (Adl) in Form von Nahrung oder Fasten auszuweichen. Somit entfällt das Hindernis und der ursprüngliche Grundsatz wird bestätigt. Dies gilt, wenn das Wild zwar verletzt wurde, aber nicht fluchtunfähig ist. Wenn es jedoch infolge der Verletzung fluchtunfähig wurde, leistet er Bürgschaft für das gesamte Tier, da er es außer Gefecht gesetzt hat und es somit als zerstört gilt. Zudem führt dies zu seinem Verderben, weshalb er wie jemand behandelt wird, der ihm eine Wunde zugefügt hat, durch die sein Tod gewiss ist. Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa. Es lässt sich ableiten, dass
(57) Der Beleg dafür wurde bereits auf Seite 179 angeführt. (58) In A, B, M: "so ist es untersagt". (59) Im Original: "Und wenn". (60) Fehlt in: A, B, M.