ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 408Abschnitt

Übersetzung · DE

Er leistet Bürgschaft für das, was an Wert verloren ging, denn er leistet keine Bürgschaft für das, was nicht zerstört wurde, und nicht das gesamte Tier wurde zerstört, was durch die Tatsache belegt wird, dass, wenn ein anderer Muhrim (im Weihezustand befindlicher Pilger) es tötet, für ihn eine Sühneleistung (Jaza') fällig wird. Zu unseren Grundlagen gehört, dass auf gemeinsam Handelnden nur eine Sühneleistung lastet, und die Bürgschaft mit einer vollständigen Sühneleistung würde dazu führen, zwei Sühneleistungen zu fordern. Wenn es entflieht, ohne geheilt zu sein, und sein Schicksal unbekannt bleibt, während die Verwundung tödlich ist [und dies ist jene, bei der es normalerweise nicht überlebt] (61), so trifft ihn die Bürgschaft für das gesamte Tier, als hätte er es getötet. Wenn sie jedoch nicht tödlich ist, so trifft ihn die Bürgschaft für das, was an Wert verloren ging, und er leistet keine Bürgschaft für das Ganze, da wir nicht wissen, ob der Tod durch seine Handlung eintrat. Er leistet also keine Bürgschaft, so als hätte er einen Pfeil auf Wild geschossen, ohne zu wissen, ob er es traf oder nicht. Dasselbe gilt, wenn er es tot auffindet und nicht weiß, ob es an der Verletzung oder an etwas anderem starb. Es ist möglich, dass ihn hier die volle Bürgschaftspflicht trifft, da der Grund für seine Zerstörung durch ihn vorlag und kein anderer Grund bekannt ist, weshalb die Zerstörung auf den bekannten Grund zurückzuführen ist, so als fiele Unreinheit in Wasser und man fände es in einem Zustand der Veränderung vor, der durch jene Unreinheit verursacht worden sein könnte; in diesem Fall beurteilen wir es als unrein. Ebenso verhält es sich, wenn er auf Wild schießt, es seinem Blick entschwindet und er es dann tot auffindet, ohne andere Spuren als seine eigenen Pfeile; dann ist dessen Verzehr erlaubt. Wenn die Verletzung das Tier fluchtunfähig machte, man aber nicht weiß, ob es fluchtunfähig wurde oder nicht, so trifft ihn die Bürgschaft für das Ganze, da der Grundsatz die Abwesenheit der Fluchtunfähigkeit ist.

Abschnitt: Wenn er Wild verwundet, es sich aber weiterquält und in etwas stürzt, durch das es umkommt, so leistet er dafür Bürgschaft, da es aufgrund seines Handelns umgekommen ist. Ebenso verhält es sich, wenn er es aufscheucht und es während der Flucht umkommt; dann leistet er dafür Bürgschaft. Wenn es jedoch an einem Ort zur Ruhe kommt und vor dem Aufscheuchen sicher ist, und es dann umkommt, leistet er keine Bürgschaft. Wir haben bereits eine andere Ansicht erwähnt, wonach er dafür an dem Ort haftet, an den es sich begeben hat, aufgrund dessen, was al-Shafi'i in seinem "Musnad" (62) von Umar (möge Gott mit ihm zufrieden sein) überlieferte, dass er das Haus von Dar al-Nadwa betrat, seinen Überwurf über einen im Haus Stehenden warf, woraufhin [ein Vogel] (63) dieser Tauben aufschreckte und auf einen anderen Stehenden fiel (64), woraufhin ihn eine Schlange angriff

Anmerkungen

(61) Fehlt in: B, M. (62) In: Kapitel über das, was für den Muhrim erlaubt und was verboten ist..., aus dem Buch der Pilgerfahrt (Kitab al-Hajj). Tartib Musnad al-Shafi'i von al-Sindi 1/333. (63) Im Original: "auf einen Vogel". (64) Fehlt in: B, M.

Arabisch (Quelle)

يَضْمَنَهُ بما نَقَصَ؛ لأنَّه لا يَضْمنُ ما لم يَتْلفْ، ولم يَتْلَفْ جَمِيعُه، بِدَلِيلِ ما لو قَتَلَه مُحْرِمٌ آخَرُ لَزِمَهُ الجَزَاءُ. ومِن أصْلِنا أنَّ على المُشْتَرِكِينَ جَزَاءً واحِدًا، وضَمَانُه بجَزاءٍ كامِلٍ يُفْضِى إلى إيجابِ جَزَاءَيْنِ. وإن غَابَ غيرَ مُنْدَمِلٍ، ولم يُعْلَمْ خَبَرُهُ، والجِرَاحَةُ مُوجِبَةٌ [وهى التى لا يَعِيشُ مَعَها غالِبًا] (٦١)، فعليه ضَمَانُ جَمِيعِه، كما لو قَتَلَهُ. وإن كانتْ غيرَ مُوجِبَةٍ، فعليه ضَمَانُ ما نَقَصَ، ولا يَضْمَنُ جَمِيعَه؛ لأنَّنا لا نَعْلَمُ حُصُولَ التَّلَفِ بِفِعْلِهِ، فلم يَضْمَنْ، كما لو رَمَى سَهْمًا إلى صَيْدٍ، فلم يَعْلَمْ أَوَقَعَ به أم لا، وكذلك إن وَجَدَهُ مَيِّتًا، ولم يَعْلَمْ أمَاتَ من الجِنَايَةِ أم من غَيْرِها. ويَحْتَمِلُ أن يَلْزَمَهُ ضَمَانُه هاهُنا؛ لأنَّه وُجِدَ سَبَبُ إتْلَافِه منه، ولم يُعْلَمْ له سَبَبٌ آخَرُ، فوَجَبَ إحَالَتُه على السَّبَبِ المَعْلُومِ، كما لو وَقَعَ فى الماءِ نَجَاسَةٌ، فوَجَدَهُ مُتَغَيِّرًا تَغَيُّرًا يَصْلُحُ أن يَكُونَ منها، فإنَّنا نَحْكُمُ بِنَجَاسَتِه، وكذلك لو رَمَى صَيْدًا، فغَابَ عن عَيْنِه، ثم وَجَدَه مَيِّتًا لا أثَرَ به غيرُ سَهْمِه، حَلَّ أكْلُه. وإنْ صَيَّرَتْهُ الجِنَايَةُ غيرَ مُمْتَنِعٍ، فلم يَعْلَمْ أصارَ مُمْتَنِعًا أم لا، فعليه ضَمَانُ جَمِيعِه؛ لأنَّ الأصْلَ عَدَمُ الامْتِناعِ.

فصل: وإن جَرَحَ صَيْدًا، فتَحَامَلَ، فَوَقَعَ فى شىءٍ تَلِفَ به، ضَمِنَه؛ لأنَّه تَلِفَ بِسَبَبِه. وكذلك إن نَفَّرَه، فتَلِفَ فى حال نُفُورِه، ضَمِنَهُ. فإن سَكَنَ فى مَكانٍ، وأَمِنَ من نُفُورِه، ثم تَلِفَ، لم يَضْمَنْهُ. وقد ذَكَرْنَا وَجْهًا آخَرَ، أن يَضْمَنَهُ في المَكانِ الذى انْتَقَلَ إليه؛ لما رَوَى الشَّافِعِىُّ فى "مُسْنَدِه" (٦٢)، عن عمرَ، رَضِيَ اللهُ عنه، أنَّه دَخَلَ دَارَ النَّدْوَةِ، فألْقَى رِدَاءَهُ علي وَاقِفٍ فى البَيْتِ، فوَقَعَ [عليه طَيْرٌ] (٦٣) من هذا الحَمامِ، فأطَارَهُ، فَوَقَعَ على وَاقِفٍ آخرَ (٦٤)، فانْتَهَزَتْهُ حَيَّةٌ

Anmerkungen

(٦١) سقط من: ب، م.(٦٢) فى: باب فيما يياح للمحرم وما يحرم. . .، من كتاب الحج. ترتيب مسند الشافعى للسندى ١/ ٣٣٣.(٦٣) فى الأصل: "على طائر".(٦٤) سقط من: ب، م.

ZurückBand 5 · Seite 408Weiter
Zurück5·408Weiter