und es tötete. Da sagte er zu Uthman ibn Affan und Nafi' ibn Abd al-Harith: "Ich mache mir Vorwürfe, weil ich es von einem Ort aufgescheucht habe, an dem es sicher war, zu einem Ort, an dem sein Verderben lag (65)." Nafi' sagte zu Uthman: "Was meinst du, ist eine zweijährige, gelbliche Zicklein-Ziege als Urteil für den Befehlshaber der Gläubigen angemessen?" Uthman antwortete: "Ich halte das für richtig." Daraufhin ordnete Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, dies an.
Abschnitt: Alles, wofür man bei einem Menschen bürgt, dafür bürgt man auch beim Wild, sei es durch unmittelbare Einwirkung oder durch eine Ursache. Was das Reittier des Muhrim mit seiner Hand oder seinem Maul am Wild anrichtet, dafür haftet der Reiter, der Führer oder der Treiber. Was es jedoch mit seinem Bein anrichtet, dafür besteht keine Haftung, da es unmöglich ist, dessen Bein unter Kontrolle zu halten. Der Qadi sagte: Der Treiber haftet für den gesamten Schaden, da er die Kontrolle darüber hat und dessen Bein im Blick behält. Ibn Aqil sagte: Er haftet nicht für das Bein, denn der Prophet, Gottes Segen und Heil auf ihm, sagte: "Das Bein [eines Tieres] ist Straffreiheit (Jujbar) (66)." Wenn es sich losreißt (67) und Wild zerstört, haftet er nicht dafür, weil er keine [Gewalt] (68) darüber hat, und der Prophet, Gottes Segen und Heil auf ihm, sagte: "Das stumme Tier ist Straffreiheit (Jujbar) (69)." Dasselbe gilt, wenn es einen Menschen schädigt; er haftet nicht dafür. Wenn ein Muhrim ein Netz auslegt oder einen Brunnen gräbt und Wild hineinfällt, haftet er dafür, da es aufgrund seines Handelns geschah, so wie er für einen Menschen haften würde, es sei denn, er hat den Brunnen rechtmäßig gegraben, wie etwa in seinem eigenen Haus oder auf einem breiten Weg, den die Muslime nutzen; in diesem Fall sollte er nicht für das haften, was darin umgekommen ist, genau wie er nicht für einen Menschen haften würde. Wenn er ein Netz vor seinem Ihram auslegt und nach seinem Ihram Wild hineinfällt, haftet er nicht dafür, da nach seinem Ihram keine ursächliche Einwirkung seinerseits zur Zerstörung vorlag. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass er es vor seinem Ihram gejagt, es in seiner Wohnung gelassen hätte und es dann nach seinem Ihram umgekommen wäre, oder wenn er es verkauft hätte, während er noch im Zustand der Erlaubnis (Halal) war, und der Käufer es geschlachtet hätte.
(65) In A, B, M: "darin". (66) Von Abu Dawud überliefert, in: Kapitel über das Tier, das mit seinem Bein schlägt, aus dem Buch der Blutgelder (Kitab al-Diyat). Sunan Abi Dawud 2/502. (67) In A, B, M: "umgekippt/umgestürzt". (68) Im Original, B, M: "unter Kontrolle". (69) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 4/231 angeführt.
فَقَتَلَتْهُ، فقال لعثمانَ بن عَفَّانَ، ونَافِعِ بن عبدِ الحَارِثِ: إنِّى وَجَدْتُ في نَفْسِى أَنِّى أَطَرْتُه من مَنْزِلٍ كان فيه آمِنًا إلى مَوْقِعَةٍ كان فيها (٦٥) حَتْفُهُ. فقال نَافِعٌ لعثمانَ: كيف تَرَى، في عَنْزٍ ثَنِيَّةٍ عَفْرَاءَ، يُحْكَمُ بها على أمِيرِ المُؤْمِنِينَ؟ فقال عثمانُ: أرَى ذلك. فأمَرَ بها عمرُ، رَضِىَ اللهُ عنه.
فصل: وكلُّ ما يَضْمَنُ به الآدَمِىَّ، يَضْمَنُ به الصَّيْدَ، من مُبَاشَرَةٍ، أو بسَبَبٍ، وما جنَتْ عليه دَابَّتُه بِيَدِها أو فَمِها من الصَّيْدِ، فالضَّمَانُ على رَاكِبِها، أَو قَائِدِها، أو سَائِقِها، وما جَنَتْ بِرِجْلِها، فلا ضَمانَ عليه؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ حِفْظُ رِجْلِها. وقال القاضى: يَضْمَنُ السَّائِقُ جَمِيعَ جِنايَتِها؛ لأنَّ يَدَهُ عليها، ويُشَاهِدُ رِجْلَها. وقال ابنُ عَقِيلٍ: لا ضَمانَ عليه في الرِّجْلِ؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، قال: "الرِّجْلُ جُبَارٌ" (٦٦). وإن انْفَلَتَتْ (٦٧) فأتْلَفَتْ صَيْدًا، لم يَضْمَنْهُ؛ لأنَّه لا [يَدَ لَهُ] (٦٨) عليها، وقد قال النَّبِيُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "العَجْمَاءُ جُبَارٌ" (٦٩). وكذلك لو أتْلَفَتْ آدَمِيًّا، لم يَضْمَنْه. ولو نَصَبَ المُحْرِمُ شَبَكَةً، أو حَفَرَ بِئرًا، فوَقَعَ فيها صَيْدٌ، ضَمِنَهُ؛ لأنَّه بِسَبَبِه، كما يَضْمَنُ الآدَمِىَّ، إلَّا أن يكونَ حَفَرَ البِئْرَ بِحَقٍّ، كحَفْرِهِ في دَارِهِ، أو في طَرِيقٍ وَاسِعٍ يَنْتَفِعُ بها المُسْلِمُونَ، فيَنْبَغِى أن لا يَضْمَنَ ما تَلِفَ به، كما لا يَضْمَنُ الآدَمِىِّ. وإن نَصَبَ شَبَكَةً قبلَ إحْرَامِهِ، فوَقَعَ فيها صَيْدٌ بعدَ إحْرَامِهِ، لم يَضْمَنْهُ؛ لأّنَّه لم يُوجَدْ منه بعدَ إحْرَامِه تَسَبُّبٌ إلى إتْلَافِه، أَشْبَهَ ما لو صادَهُ قبلَ إحْرَامِه، وتَرَكَهُ في مَنْزِلِه، فتَلِفَ بعدَ إحْرَامِه، أو بَاعَهُ وهو حَلالٌ، فذَبَحَهُ المُشْتَرِى.
(٦٥) في أ، ب، م: "فيه".(٦٦) أخرجه أبو داود، في: باب في الدابة تنفح برجلها، من كتاب الديات. سنن أبي داود ٢/ ٥٠٢.(٦٧) في أ، ب، م: "انقلبت".(٦٨) في الأصل، ب، م: "يدل".(٦٩) تقدم تخريجه في: ٤/ ٢٣١.