dazu von dort aus fort. Wenn er den Ihram für den Haddsch vollzogen hat und dann stirbt, ist die Stellvertretung für den verbleibenden Teil des Ritus gültig, ungeachtet dessen, ob er den Ihram für sich selbst oder für einen anderen vollzogen hat. Dies hat er ausdrücklich so festgelegt; denn es handelt sich um eine gottesdienstliche Handlung, bei der eine Stellvertretung zulässig ist. Wenn er nach Vollzug eines Teils davon stirbt, wird der Rest für ihn nachgeholt, genau wie bei der Zakat.
Abschnitt: Wenn er keinen Nachlass hinterlässt, der für den Haddsch von seinem Heimatort aus ausreicht, so wird die Wallfahrt für ihn von dem Ort aus vollzogen, für den das Vermögen ausreicht. Wenn er Schulden gegenüber Menschen hat, so wird dies anteilig berechnet, und der entsprechende Anteil wird für den Haddsch entnommen, womit dann die Wallfahrt von dem Ort aus vollzogen wird, für den es ausreicht. Ahmad sagte bezüglich eines Mannes, der testamentarisch verfügte, für ihn den Haddsch zu vollziehen, wobei die Mittel für die Reisekosten nicht ausreichen: Es wird für ihn von dort aus der Haddsch vollzogen, für das die Reisekosten für den Reisenden von außerhalb seiner Stadt ausreichen. Dies gründet sich auf die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm): "Wenn ich euch einen Befehl gebe, dann führt davon aus, was ihr vermögt" (20). Zudem, weil er in der Lage war, einen Teil der Pflicht zu erfüllen, wurde sie ihm auferlegt, ähnlich wie bei der Zakat. Von Ahmad gibt es auch eine Äußerung, die darauf hindeutet, dass der Haddsch entfällt; denn er sagte bezüglich eines Mannes, der einen verpflichtenden Haddsch testamentarisch verfügte, aber keinen Nachlass hinterließ, der für einen vollständigen Haddsch ausreicht: Ob für ihn von Medina aus der Haddsch vollzogen werden soll oder von dort aus, wo der Haddsch vollzogen werden kann? Er erwiderte: Der Haddsch ist meiner Meinung nach nur von dort aus möglich, wo er für ihn zur Pflicht wurde. Dies ist ein Hinweis auf das Entfallen der Pflicht bei jemandem, der Schulden hat und dessen Nachlass nicht sowohl für die Schulden als auch für den Haddsch ausreicht. Denn wenn er sie bei Fehlen eines Gegengrundes entfallen lässt, dann ist dies beim Vorliegen eines Gegengrundes (21) durch das nachdrückliche Recht eines Menschen umso mehr und erst recht der Fall. Es ist möglich, dass die Pflicht für jemanden, der Schulden hat, uneingeschränkt entfällt; denn das Recht eines bestimmten Menschen ist vorrangig zu erfüllen, da es dringlicher ist, während das Recht Gottes (des Erhabenen) bestehen bleibt, wobei seine Erfüllung auf die vorgeschriebene Weise ohnehin nicht möglich ist.
Abschnitt: Wenn er einen freiwilligen Haddsch (Tatawwu') testamentarisch verfügt, sein Drittel aber nicht für den Haddsch von seinem Heimatort aus ausreicht, so wird die Wallfahrt von dort aus vollzogen, für das es ausreicht (22), oder es wird damit beim Haddsch unterstützt. Dies hat er ausdrücklich festgelegt. Er sagte: Beim freiwilligen Haddsch ist es gleichgültig, von wo aus er vollzogen wird. Für den Verstorbenen wird eine vertrauenswürdige Person mit dem geringstmöglichen Aufwand als Stellvertreter eingesetzt, es sei denn, die Erben sind mit einem höheren Betrag einverstanden oder er hat testamentarisch etwas anderes verfügt; dann ist das zulässig, was er verfügt hat, solange es ein Drittel nicht übersteigt.
(20) Dies wurde bereits auf Seite 1/315 dargelegt. (21) Im Original, A und B: "al-mu'arada". (22) In B und M: "balagha".