685 - Problem; Er sagte: (Und wenn es ein Vogel ist, so ist er durch dessen Wert am Ort des Geschehens zu ersetzen).
Seine Aussage: "Durch dessen Wert am Ort des Geschehens" bedeutet: Es ist dessen Wert an dem Ort verpflichtend, an dem er es zerstörte. Es gibt unter den Gelehrten keinen Dissens über die Pflicht zur Entschädigung bei gejagdten Vögeln, außer was von Dawud überliefert wurde, dass man nicht für das entschädigen müsse, was kleiner als eine Taube sei; denn Gott der Erhabene sagte: {So ist die Vergeltung gleich dem, was er an Vieh getötet hat}. Und dies hat kein Gleichwertiges. Wir halten uns an die Allgemeinheit der Aussage Gottes des Erhabenen: {Tötet das Wild nicht, während ihr im Weihezustand (Ihram) seid}. Und es wurde zur Aussage Gottes des Erhabenen: {Gott wird euch wahrlich mit etwas von dem Wild prüfen, das eure Hände und eure Speere erreichen} (1) gesagt: Es meint die Küken, die Eier und das, was nicht entkommen kann, von dem kleinen Wild, während {eure Speere} die Großen meint. Von Umar und Ibn Abbas, möge Gott mit beiden zufrieden sein, wurde überliefert, dass sie bezüglich der Heuschrecken ein Urteil zur Vergeltung fällten. Dass der Hinweis des Verses auf die Pflicht zur Vergeltung in anderen Fällen nicht ausschließt, dass die Vergeltung auch in diesem Fall durch einen anderen Beweis verpflichtend ist, steht fest. Die Entschädigung für andere Vögel als Tauben ist deren Wert; denn das Prinzip bei der Entschädigung ist, dass man durch dessen Wert oder (2) durch das, was diesen umfasst, entschädigt, wie bei allen anderen entschädigungspflichtigen Dingen. Wir haben jedoch dieses Prinzip aufgrund eines Beweises (3) verlassen, daher ist in den Fällen, die darüber hinausgehen, der Wert aufgrund der Beweislage verpflichtend. Der Wert wird am Ort seiner Zerstörung bemessen, genau wie wenn man das Vermögen eines Menschen an einem Ort zerstörte, so wird es am Ort der Zerstörung taxiert, ebenso ist es hier.
Abschnitt: Er entschädigt für Eier von Wildtieren durch deren Wert, egal um welches Wild es sich handelt. Ibn Abbas sagte: Bei Straußeneiern gilt deren Wert. Dies wurde auch von Umar und Ibn Mas'ud überliefert. Dies vertraten auch an-Nakha'i, az-Zuhri, asch-Schafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Rechtsansicht (Ahl al-Ra'y); denn es wird überliefert, dass der Gesandte Gottes, Gottes Segen und Heil auf ihm, bezüglich Straußeneiern [die ein Muhrim erwischt: "Deren Preis". Überliefert von Ibn Madscha (4). Und wenn für Straußeneier] (5) deren Wert verpflichtend ist, obwohl der Strauß zu den Tieren gehört, die ein Gleichwertiges haben, so ist dies für anderes erst recht zutreffend, und weil das Ei kein Gleichwertiges hat, so ist dessen Wert verpflichtend, wie bei den kleinen Vögeln.
(1) Sure al-Ma'ida 94. (2) Aus dem Original weggelassen. (3) In B, M: "mit einem Beweis". (4) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 397 angeführt. (5) Aus B, M weggelassen.