besser. Und weil das Ei kein Gleichwertiges hat, so ist dessen Wert verpflichtend, wie bei den kleinen Vögeln. Wenn es keinen Wert hat, weil es verdorben (madharan) ist oder weil sein Küken tot ist, dann gibt es dafür nichts. Unsere Gelehrten sagten: Außer bei Straußeneiern, denn deren Schale hat einen Wert. Das Korrekte ist jedoch, dass es dafür nichts gibt; denn wenn darin kein Lebewesen ist, noch [die Bestimmung dazu hat], dass ein Lebewesen daraus wird, so ist es wie Steine, Holz oder anderes Vermögen, das keinen Wert im Sinne des Wildes hat. Siehst du nicht, dass wenn er ein Ei aufsticht und das, was darin ist, herausnimmt, ihm die Vergeltung für das Ganze obliegt, und wenn er es danach selbst oder ein anderer zerbricht, ihm dafür nichts obliegt? Wer ein Ei zerbricht und ein lebendiges Küken herauskommt, das überlebt, für den gibt es nichts. Stirbt es jedoch, so ist dafür das zu entrichten, was für kleine Tiere derselben Art, deren Eier zerstört wurden, zu entrichten wäre: Für ein Taubenküken das kleine Junge eines Schafes, für ein Straußenküken ein Kamelfohlen (hiwar), und für alles andere als diese beiden gilt dessen Wert. Es ist einem Muhrim nicht erlaubt, das Ei eines Wildtieres zu essen, wenn er es selbst oder ein anderer Muhrim zerbrochen hat. Wenn es jedoch ein Nicht-Muhrim (Halal) zerbricht, ist es wie das Fleisch eines Wildtieres: Wenn er es für den Muhrim genommen hat, ist ihm der Verzehr nicht gestattet, andernfalls ist er erlaubt. Wenn er das Ei eines Wildtieres zerbricht, ist es für den Halal nicht verboten; denn dessen Erlaubnis hängt nicht von seinem Zerbrechen ab, noch wird für ihn eine Eignung (Ahliyya) vorausgesetzt. Vielmehr: Selbst wenn ein Magier oder ein Götzendiener es zerbricht oder es ohne Basmala geschieht, wird es nicht verboten; es gleicht also dem Schneiden und Kochen von Fleisch. Der Qadi sagte: Es ist dem Halal wie auch dem Muhrim verboten, es zu essen, so als hätte er das Wildtier geschlachtet; denn das Zerbrechen kommt einer Schlachtung gleich, da es dem Muhrim durch das Zerbrechen eines Halal erlaubt ist. Wenn er das Ei eines Wildtieres transportiert und unter ein anderes legt, oder zusammen mit Wildvogeleiern andere Eier oder etwas anderes lässt, sodass es das Ei verscheucht, bis es verdirbt, so haftet er; denn es ist aufgrund seines Handelns zugrunde gegangen. Wenn es jedoch gesund bleibt und schlüpft, haftet er nicht. Wenn das Wildtier Eier legt...
(6) Weggelassen in B, M. (7) Madharan: verdorben/getrennt. (8) Im Original: "ma lahu an". (9) Im Original: "saghir" (klein). (10) In B, M: "adaha". (11) In A, B, M: "naffarahu" (verscheuchte es).