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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 412Abschnitt

Übersetzung · DE

auf seinem Nest und bewegt es behutsam, woraufhin es verdirbt, so gibt es zwei Ansichten dazu, in Anlehnung an den Fall der Heuschrecken, wenn sie sich auf seinem Weg niederlassen. Das Urteil über Heuschreckeneier entspricht dem Urteil über die Heuschrecken selbst. Wenn er die Milch eines Wildtieres melkt, so ist dessen Wert zu entrichten, so als hätte er die Milch eines widerrechtlich angeeigneten Tieres gemolken.

Abschnitt: Wenn ein Muhrim die Federn eines Vogels ausrupft, so ist dafür das zu entrichten, was an Wertminderung entstanden ist. Dies vertraten auch asch-Schafi'i und Abu Thaur. Malik und Abu Hanifa hingegen verpflichteten ihn zur vollständigen Vergeltung (Jaza'). Unser Argument ist, dass er den Vogel in einer Weise geschädigt hat, die heilbar ist, weshalb er nicht für den vollständigen Wert haftet, so als hätte er ihn verletzt. Wenn er ihn pflegt, füttert und tränkt, bis seine Federn wieder nachgewachsen sind, so haftet er nicht; denn der Mangel ist behoben, was dem Fall einer verheilten Wunde gleicht. Es wurde auch gesagt: Er schuldet den Wert der Federn, da das Zweite nicht dasselbe wie das Erste ist. Wenn das Tier jedoch durch das Ausrupfen der Federn flugunfähig wird und verheilt, ohne dass die Flugfähigkeit zurückkehrt, so schuldet er die vollständige Vergeltung, wie bei einer Verletzung. Wenn es unheilt entschwindet, so ist dafür die Wertminderung zu entrichten, genau wie bei einer Verletzung. Wir haben dort bereits eine entsprechende Möglichkeit erwähnt, und hier verhält es sich ebenso.

686 - Rechtsfrage; er sagte: (Außer es handelt sich um einen Strauß, so ist dafür ein Kamel zu opfern, oder um eine Taube oder Ähnliches, so ist für jedes einzelne davon ein Schaf zu opfern)

Dies bezieht sich auf seine Aussage: "Wenn es ein Vogel ist, so löst er ihn durch seinen Wert am jeweiligen Ort aus." Er nahm den Strauß von den Vögeln aus, da dieser Flügel hat und Eier legt, weshalb er wie ein Huhn oder eine Gans ist. Er verpflichtete dazu, ein Kamel (Badana) zu opfern, weil Omar, Ali, Othman, Zaid ibn Thabit, [Ibn Abbas] und Muawiya (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) diesbezüglich das Urteil eines Kamels gefällt haben. Dies vertraten auch 'Ata', Mudschahid, Malik, asch-Schafi'i und die Mehrheit der Gelehrten. Von an-Nacha'i wurde überliefert, dass für ihn sein Wert zu entrichten sei. Dies vertrat auch...

Anmerkungen

(12) In A, B, M: "fa-talafahu" (und er zerstörte es). (13) In B, M: "ala anna al-djarad" (dass die Heuschrecken). (14) Weggelassen in B, M. (15) In A, B, M: "qimah" (Wert). (16) Weggelassen im Original. (1) In B, M: "au istathna" (oder er nahm aus). (2) Weggelassen im Original.

Arabisch (Quelle)

على فِرَاشِه فنَقَلَه (١٢) بِرِفْقٍ ففَسَدَ، ففيه وَجْهانِ، بِنَاءً [على الجَرَادِ] (١٣) إذا انْفَرَشَ في طَرِيقِه، وحُكْمُ بَيْضِ الجَرَادِ [حُكْمُ الجَرَادِ] (١٤). وإن احْتَلَبَ لَبَنَ صَيْدٍ، ففيه قِيمَتُه (١٥)، كما لو حَلَبَ لَبَنَ حَيَوَانٍ مَغْصُوبٍ.

فصل: إذا نَتَفَ مُحْرِمٌ رِيشَ طَائِرٍ، ففيه ما نَقَصَ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأَوْجَبَ مالِكٌ وأبو حنيفةَ فيه الجَزَاءَ جَمِيعَه. ولَنا، أنَّه نَقَصَه نَقْصًا يُمْكِنُ زَوَالُه، فلم يَضْمَنْهُ بِكَمَالِه، كما لو جَرَحَهُ. فإن حَفِظَهُ، فأطْعَمَه، وسَقَاه، حتى عَادَ ريِشُه، فلا ضَمانَ عليه؛ لأنَّ النَّقْصَ زَالَ، فأشْبَهَ ما لو انْدَمَلَ الجُرْحُ. وقيل: عليه قِيمَةُ الرِّيشِ؛ لأنَّ الثَّانِىَ غيرُ الأَوَّلِ. فإن صارَ غيرَ مُمْتَنِعٍ بِنَتْفِ رِيشِه، وانْدَمَلَ غيرَ مُمْتَنِعٍ، فعليه جَزَاءُ جَمِيعِه، كالجَرْحِ (١٦). فإن غَابَ غيرَ مُنْدَمِلٍ، ففيه ما نَقَصَ، كالجَرْحِ سواءً، وقد ذَكَرْنَا ثَمَّ احْتِمَالًا. فهاهُنا مِثلُه.

٦٨٦ - مسألة؛ قال: (إلَّا أنْ تَكُونَ نَعَامَةً، فَيَكُونُ فِيهَا بَدنَةٌ، أوْ حَمَامَةً، وَمَا أشْبَهَهَا، فَيَكُونُ في كُلِّ وَاحِدٍ مِنْهَا شَاةٌ)

هذا مُتَعَلِّقٌ بقَوْلِه: "وإن كَانَ طَائِرًا فَدَاهُ بِقِيمَتِه في مَوْضِعِه". واسْتَثْنَى (١) النَّعامَةَ من الطَّائِرِ؛ لأنَّها ذَاتُ جَنَاحَيْنِ وتَبِيضُ، فهى كالدَّجَاجِ والإِوَزِّ. أوْجَبَ فيها بَدَنَةً؛ لأنَّ عمرَ، وعليًّا، وعثمانَ، وزيدَ بن ثَابِتٍ، [وابنَ عَبّاسٍ] (٢)، ومعاويةَ، رَضِىَ اللهُ عنهم، حَكَمُوا فيها بِبَدَنَةٍ. وبه قال عَطاءٌ، ومُجاهِدٌ، ومالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأكْثَرُ أهْلِ العِلْمِ. وحُكِىَ عن النَّخَعِىِّ، أنَّ فيها قِيمَتَها. وبه قال

Anmerkungen

(١٢) في أ، ب، م: "فتلفه".(١٣) في ب، م: "على أن الجراد".(١٤) سقط من: ب، م.(١٥) في أ، ب، م: "قيمة".(١٦) سقط من: الأصل.(١) في ب، م: "أو استثنى".(٢) سقط من: الأصل.

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