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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 416

Übersetzung · DE

darf (die Abgabe) an sie nicht erfolgen, wenn es für sie keine Nahrung ist. Er ordnete die Speisung dem Opfertier bei und ordnete dann das Fasten diesem bei; wäre es kein Bestandteil der Optionen, wäre dies darin nicht zulässig. Und weil es eine Sühne ist, bei der die Speisung erwähnt wurde, gehört sie zu ihren Bestandteilen, wie alle anderen Sühneleistungen. Ihr Argument, dass sie durch die Begehung eines Verbots fällig wurde, wird durch die Sühne für ein Versehen (Fidyat al-Adha) entkräftet. Zudem ist der Wortlaut des Textes eindeutig in Bezug auf die Wahlmöglichkeit (Takhayyur), daher ist die Nichtbeachtung seiner Bedeutung durch einen Analogieschluss (Qiyas) auf das Opfertier der Mut'a nicht vorrangiger als das Gegenteil. [Genauso wie es nicht] zulässig ist, das Opfertier der Mut'a hinsichtlich der Wahlmöglichkeit auf dieses hier per Analogie zu übertragen, da dies das Verlassen des Textes beinhaltet, so verhält es sich auch hier. Der zweite Abschnitt: Wenn er das Ebenbild (Mithl) wählt, schlachtet er es und spendet es an die Bedürftigen im heiligen Bezirk (Haram); denn Allah der Erhabene sagte: {Ein Opfertier, das die Kaaba erreicht}. Es genügt ihm nicht, es lebendig an die Bedürftigen zu spenden, denn Allah der Erhabene nannte es ein Opfertier (Had-y), und ein Opfertier muss geschlachtet werden. Er darf es zu jeder beliebigen Zeit schlachten; dies ist nicht auf die Tage des Opferfestes beschränkt. Der dritte Abschnitt: Wenn er sich für die Speisung entscheidet, schätzt er das Ebenbild in Dirham ein, die Dirham in Nahrung und spendet dies an die Bedürftigen. Dies vertrat asch-Schafi'i. Malik sagte: Er schätzt das Jagdwild ein, nicht das Ebenbild, denn wenn die Einschätzung aufgrund der Zerstörung verpflichtend wird, wird das Zerstörte eingeschätzt, wie bei dem, für das es kein Ebenbild gibt. Unser Argument ist, dass für alles, [was zerstört wurde], das Ebenbild verpflichtend ist, wenn es eingeschätzt wird, wobei der Wert seines Ebenbildes bindend wird, wie bei Sachen, die ein Ebenbild haben (Mithli) aus dem Eigentum eines Menschen. Er berücksichtigt dabei den Wert des Ebenbildes im heiligen Bezirk, denn dies ist [der Ort seiner Ausgabe]. Es genügt nicht, den Geldwert herauszugeben, denn Allah der Erhabene hat ihn zwischen drei Dingen wählen lassen, von denen der Geldwert keines ist. Die ausgegebene Nahrung ist jene, die bei der Fitra-Abgabe und der Sühne für ein Versehen ausgegeben wird, nämlich Weizen, Gerste, Datteln und Rosinen. Es ist möglich, dass alles, was als Nahrung bezeichnet wird, genügt, da es unter die allgemeine Bedeutung des Wortes fällt. Er gibt jedem Bedürftigen einen Mudd an Weizen, wie

Anmerkungen

(9) In B, M: "fa-la". (10) Im Original weggelassen. (11) In A: "mutlaf". (12) In B, M: "yuhillu ihrāmahu".

Arabisch (Quelle)

يجوزُ صَرْفُه إليهم لا يكونُ طعاما لهم، وعَطَفَ الطَّعامَ على الهَدْىِ، ثم عَطفَ الصِّيَامَ عليه، ولو لم يكنْ خَصْلَةً من خِصَالِهَا لم يَجُزْ ذلك فيه. ولأنَّها كَفَّارَةٌ ذُكِرَ فيها الطَّعَامُ، فكان من خِصَالِها، كسَائِرِ الكَفَّاراتِ. وقولُهُم: إنها وَجَبَتْ بِفِعْلِ مَحْظُورٍ. يَبْطُلُ بِفِدْيَةِ الأذَى. على أنَّ لَفْظَ النَّصِّ صَرِيحٌ في التَّخْيِيرِ، فليس ترْكُ مَدْلُولِه قِيَاسًا على هَدْىِ المُتْعَةِ بِأوْلَى من العَكْسِ، [فكما لا] (٩) يجوزُ قِياسُ هَدْىِ المُتْعَةِ في التَّخْيِيرِ على هذا، لما يَتَضَمَّنُه من تَرْكِ النَّصِّ، كذا هاهُنا. الفصلُ الثانى أنَّه (١٠) إذا اخْتارَ المِثْلَ، ذَبَحَهُ، وتَصَدَّقَ به على مَسَاكِينِ الحَرَمِ؛ لأنَّ اللهَ تعالى قال: {هَدْيًا بَالِغَ الْكَعْبَةِ}. ولا يُجْزِئُه أن يَتَصَدَّقَ به حَيًّا على المَسَاكِينِ؛ لأنَّ اللهَ تعالى سَمَّاهُ هَدْيًا، والهَدْىُ يَجِبُ ذَبْحُه، وله ذَبْحُه أيَّ وَقْتٍ شاءَ، ولا يَخْتَصُّ ذلك بِأَيَّامِ النَّحْرِ. الفصلُ الثَّالِثُ، أنَّه متى اخْتارَ الإِطْعامَ، فإنَّه يُقَوِّمُ المِثْلَ بِدَرَاهِمَ، والدَّرَاهِمَ بِطَعامٍ، ويَتَصَدَّقُ به على المَساكِينِ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال مالِكٌ: يُقَوِّمُ الصَّيْدَ لا المِثْلَ؛ لأنَّ التَّقْوِيمَ إذا وَجَبَ لِأجْلِ الإِتْلافِ، قُوِّمَ المُتْلَفُ، كالذي لا مِثْلَ له. ولَنا، أنَّ كُلَّ [ما تَلِفَ] (١١) وَجَبَ فيه المِثْلُ إذا قُوِّمَ لَزِمَتْ قِيمَةُ مِثْلِه، كالمِثْلِىِّ من مالِ الآدَمِىِّ، ويَعْتَبِرُ قِيمَةَ المِثْلِ في الحَرَمِ؛ لأنَّه [مَحِلُّ إخْرَاجِه] (١٢)، ولا يُجْزِئُ إخْرَاجُ القِيمَةِ؛ لأنَّ اللَّه تعالى خَيَّرَ بَين ثلاثةِ أشْياءَ ليستِ القِيمَةُ منها، والطَّعَامُ المُخْرَجُ هو الذي يُخْرَجُ في الفِطْرَةِ وفِدْيَةِ الأذَى، وهو الحِنْطَةُ والشَّعِيرُ والتَّمْرُ والزَّبِيبُ. ويَحْتَمِلُ أن يُجْزِئ كُلُّ ما يُسَمَّى طَعَامًا؛ لِدُخُولِه في إطْلاقِ اللَّفْظِ، ويُعْطِى كُلَّ مِسْكِينٍ مُدًّا من البُرِّ، كما

Anmerkungen

(٩) في ب، م: "فلا".(١٠) سقط من: ب، م.(١١) في أ: "متلف".(١٢) في ب، م: "يحل إحرامه".

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