Es an sie zu zahlen, wie man es ihm bei der Sühne für einen Eid gibt. Was die übrigen Arten betrifft, so gilt ein halber Sa' für jeden Bedürftigen. Dies wurde von Ahmad explizit festgelegt, der bezüglich der Speisung von Bedürftigen bei der Sühneleistung (Fidya) und der Strafe für die Sühne eines Eides sagte: Wenn er Weizen speist, so ist ein Mudd Nahrung für jeden Bedürftigen. Wenn er Datteln speist, so ist ein halber Sa' für jeden Bedürftigen. Al-Khiraqi ließ es offen und sprach allgemein von einem Mudd für jeden Bedürftigen, ohne zu differenzieren. Das Vorzüglichere ist, dass bei anderem als Weizen nicht weniger als ein halber Sa' ausreicht, da die Gesetzgebung an keiner Stelle weniger als das bei der Speisung von Bedürftigen vorsah und es dafür keine Texte gibt; daher wird es auf seine Analogien zurückgeführt. Es ist nicht zulässig, die [Nahrung nur für die Bedürftigen des heiligen Bezirks] auszugeben, [da sie anstelle des] für sie verpflichtenden Opfertieres steht, somit auch für sie bestimmt ist, wie der Wert der Sachen, die ein Ebenbild (Mithli) aus dem Eigentum eines Menschen haben. Vierter Abschnitt: Zum Fasten. Von Ahmad ist überliefert, dass er für jeden Mudd einen Tag fastet. Dies ist die offensichtliche Ansicht von 'Ata', Malik und asch-Schafi'i, weil es eine Sühneleistung ist, in die das Fasten und die Speisung eingegangen sind; der Tag steht also im Austausch für den Mudd, wie bei der Sühne für das Zihar. Von Ahmad ist ferner überliefert, dass er für jeden halben Sa' einen Tag fastet. Dies ist die Meinung von [Ibn 'Abbas], al-Hasan, an-Nakha'i, ath-Thawri, den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y) und Ibn al-Mundhir. Der Qadi sagte: Die Angelegenheit ist eine einzige Überlieferung: Der Tag entspricht einem Mudd Weizen oder einem halben Sa' von anderem, und die Aussagen Ahmads in den beiden Überlieferungen sind auf die Verschiedenheit der Zustände zurückzuführen, da das Fasten eines Tages mit der Speisung eines Bedürftigen korrespondiert, und die Speisung eines Bedürftigen ein Mudd Weizen oder ein halber Sa' von anderem ist; auch weil Allah der Erhabene den Tag bei der Sühne für das Zihar dem Speisen eines Bedürftigen gleichgesetzt hat, so ist es auch hier. Von Abu Thawr wurde überliefert, dass die Strafe für das Jagdwild bezüglich Nahrung und Fasten wie die Sühne für ein Versehen (Adha) sei. Dies wurde auch von Ibn 'Abbas überliefert. Unser Argument ist, dass es eine Strafe für etwas Zerstörtes ist, die je nach dem, was zerstört wurde, variiert, wie beim Ersatz für das Eigentum eines Menschen. Und wenn
(13) Fehlt in B, M. (14) In B, M: "die Ausgabe an andere als die Bedürftigen des heiligen Bezirks". (15) In B, M: "da der Wert". (16) Im Original: "Ka-qayyim". (17) Fehlt im Original, A. (18) In B, M: "Ibn 'Aqil".