Wenn etwas übrig bleibt, das nicht einen ganzen Tag ausgleicht, wie etwa weniger als ein Mudd, so fastet er dafür einen ganzen Tag. So sagten es auch 'Ata', an-Nakha'i, Hammad, asch-Schafi'i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Wir wissen niemanden, der ihnen widersprochen hätte, denn das Fasten ist nicht teilbar, daher ist es zwingend zu vervollständigen. Es ist nicht verpflichtend, das Fasten kontinuierlich zu vollziehen. Dies vertraten auch asch-Schafi'i und die Anhänger der Vernunft, denn Allah der Erhabene hat es absolut (ohne Einschränkung) befohlen, daher kann es nicht ohne Beweis durch Kontinuität eingeschränkt werden. Es ist nicht zulässig, einen Teil der Strafe (Jaza') zu fasten und einen Teil durch Speisung zu entrichten. Dies legte Ahmad explizit fest. Dies sagten auch asch-Schafi'i, ath-Thawri, Ishaq, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Muhammad ibn al-Hasan ließ dies zu, wenn man unfähig ist, einen Teil der Speisung zu leisten. Dies ist jedoch nicht korrekt, da es eine einzige Sühneleistung ist; man darf sie also nicht teilweise durch Speisung und teilweise durch Fasten erbringen, wie bei den übrigen Sühneleistungen.
Abschnitt: Was von der Jagd kein Ebenbild (Mithl) hat, bei dem hat derjenige, der es tötet, die Wahl, entweder von dessen Wert Nahrung zu kaufen und diese an Bedürftige zu speisen oder zu fasten. Ist es zulässig, den Wert (in Geld) auszugeben? Hierüber bestehen zwei Auffassungen: Die erste ist, dass es nicht zulässig ist. Dies ist die offensichtliche Aussage von Ahmad in der Überlieferung von Hanbal, denn er sagte: Wenn ein im Weihezustand Befindlicher (Muhrim) ein Jagdtier erlegt und für dieses kein Ebenbild findet, dann wird er dazu verurteilt; er bewertet Nahrung, wenn er dazu in der Lage ist, andernfalls fastet er für jeden halben Sa' einen Tag. So wird es von Ibn 'Abbas überliefert. Und weil es eine Strafe für ein Jagdtier ist, ist es nicht zulässig, den Wert auszugeben, wie bei dem, was ein Ebenbild hat. Zudem hat Allah der Erhabene die Wahl zwischen drei Dingen gegeben, unter denen der Wert nicht enthalten ist. Wenn eines der drei Dinge fehlt, bleibt die Wahl zwischen den beiden verbleibenden Dingen. Die Verpflichtung zu etwas anderem als dem, das explizit festgelegt wurde, gibt es jedoch nicht. Die zweite Auffassung ist, dass es zulässig ist, den Wert auszugeben, weil 'Umar, möge Allah mit ihm zufrieden sein, zu Ka'b sagte: "Was hast du dir selbst auferlegt?" Er sagte: "Zwei Dirham." Er sagte: "Leiste das, was du dir selbst auferlegt hast." Und 'Ata' sagte bezüglich des Spatzen:
(19) Fehlt in B, M. (20) In B, M: "Aussage". (21) In B, M: "er urteilt damit". (22) In B, M: "mit ihr". (23) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 401.
بَقِىَ ما لا يَعْدِلُ يَومًا (١٩) كدُونِ المُدِّ، صامَ عنه (١٩) يومًا كَامِلًا. كذلك قال عَطاءٌ، والنَّخَعِىُّ، وحَمَّادٌ، والشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. ولا نَعْلَمُ أحَدًا خَالَفَهُم؛ لأنَّ الصَّوْمَ لا يَتَبَعَّضُ، فيَجِبُ تَكْمِيلُه. ولا يَجِبُ التَّتابُعُ في الصِّيامِ. وبه قال الشَّافِعِىُّ، وأصْحابُ الرَّأىِ؛ فإنَّ اللهَ تعالى أمَرَ به مُطْلَقًا، فلا يَتَقَيَّدُ بِالتَّتابُعِ من غيرِ دَلِيلٍ. ولا يجوزُ أن يَصُومَ عن بَعْضِ الجَزاءِ، ويُطْعِمَ عن بَعْضٍ. نَصَّ عليه أحمدُ. وبه قال الشَّافِعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وابْنُ المُنْذِرِ. وجَوَّزَه محمدُ بن الحسنِ إذا عَجَزَ عن بَعْضِ الإِطْعامِ. ولا يَصِحُّ؛ لأنَّها كَفَّارَةٌ واحِدَةٌ، فلا يُؤَدِّى بَعْضَها بالإِطْعامِ وبَعْضَها بِالصِّيَامِ، كسَائِرِ الكَفَّاراتِ.
فصل: وما لا مِثْلَ له من الصَّيْدِ، يُخَيَّرُ قَاتِلُه بين أن يَشْتَرِىَ بِقِيمَتِه طَعَامًا، فيُطْعِمَه لِلْمَسَاكِينِ، وبين أن يَصُومَ. وهل يجوزُ إخْرَاجُ القِيمَةِ؟ فيه احْتِمالانِ؛ أحَدُهما، لا يجوزُ. وهو ظَاهِرُ كلامِ (٢٠) أحْمَدَ، في رِوَايَةِ حَنْبَلٍ، فإنَّه قال: إذا أصابَ المُحْرِمُ صَيْدًا، ولم يُصِبْ له عَدْلًا حَكَمَ (٢١) عليه؛ قَوَّمَ طَعَامًا إن قَدَرَ على طَعَامٍ، وإلَّا صَامَ لِكلِّ (١٩) نصفِ صَاعٍ يَوْمًا. هكذا يُرْوَى عن ابْنِ عَبّاسٍ. ولأنَّه جَزَاءُ صَيْدٍ، فلم يَجُزْ إخْراجُ القِيمَةِ فيه، كالذى له مِثْلٌ، ولأنَّ اللَّه تعالى خَيَّرَ بَين ثلاثةِ أشْياءَ ليس منها (٢٢) القِيمَةُ، وإذا عَدِمَ أحَدَ الثَّلَاثَةِ يَبْقَى التَّخْيِيرُ بين الشَّيْئَيْنِ البَاقِيَيْنِ، فأمَّا إيجابُ شىءٍ غيرِ المَنْصُوصِ عليه (١٩) فلا. الثاني، يجوزُ إخْرَاجُ القِيمَةِ؛ لأنَّ عمرَ، رَضِىَ اللهُ عنه، قال لِكَعْبٍ: ما جَعَلْتَ على نَفْسِكَ؟ قال: دِرْهَمَيْنِ. قال: اجْعَلْ ما جَعَلْتَ على نَفْسِكَ (٢٣). وقال عَطاءٌ: في العُصْفُورِ
(١٩) سقط من: ب، م.(٢٠) في ب، م: "قول".(٢١) فى ب، م: "يحكم به".(٢٢) في ب، م: "بها".(٢٣) تقدم تخريجه في صفحة ٤٠١.