einen halben Dirham. Sein offenkundiger Sinn ist die Auszahlung der verpflichtenden Dirham.
688 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und jedes Mal, wenn er ein Jagdtier tötet, wird gegen ihn geurteilt.)
Dies bedeutet, dass für das Töten des zweiten Jagdtieres eine Sühneleistung (Jaza') fällig wird, genau wie sie für ihn fällig ist, wenn er es beim ersten Mal tötete. Zu dieser Rechtsfrage gibt es von Ahmad drei Überlieferungen: Die erste ist, dass für jedes Jagdtier eine Sühneleistung fällig wird. Dies ist die offenkundige Lehrmeinung (Zahir al-Madhhab). Abu Bakr sagte: Dies ist die dem Abu 'Abd Allah (Ahmad) gemäßere der beiden Aussagen. Dies sagten auch 'Ata', ath-Thawri, asch-Schafi'i, Ishaq, Ibn al-Mundhir und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Die zweite ist, dass sie nur beim ersten Mal fällig wird; dies wird von Ibn 'Abbas überliefert. Dies sagten auch Schuraih, al-Hasan, Sa'id ibn Jubair, Mujahid, an-Nakha'i und Qatada, weil Allah der Erhabene sagte: {Wer es aber erneut tut, den wird Allah bestrafen}, ohne eine Sühneleistung vorzuschreiben. Die dritte ist: Wenn er für das erste Sühne geleistet hat, dann ist für das zweite eine Sühneleistung fällig, andernfalls ist nichts [für das zweite] fällig, da es eine Sühneleistung ist, die aufgrund einer während des Weihezustands begangenen verbotenen Handlung fällig wird, sodass die Sühneleistung für die Tat vor der eigentlichen Sühneleistung durch ihre Inklusion erfasst wird, wie beim Tragen von Kleidung oder dem Gebrauch von Wohlgerüchen. Unser Argument ist, dass es sich um eine Sühneleistung für eine Tötung handelt, in der sich der Ersttäter und der Wiederholungstäter gleich sind, wie bei der Tötung eines Menschen. Zudem ist sie der Ersatz für etwas Zerstörtes, für das ein Ebenbild oder ein Wert fällig ist, daher ähnelt es dem Ersatz für das Vermögen eines Menschen. Ahmad sagte: Es wurde von 'Umar und anderen überliefert, dass sie bei fahrlässiger Tötung und bei demjenigen, der ein Jagdtier tötete, ein Urteil sprachen, ohne ihn zu fragen, ob er zuvor schon einmal getötet habe oder nicht. Dies ist lediglich so zu verstehen, dass es auf die Besonderheit des Weihezustands (Ihram) und dessen Ort verweist, während der Koranvers...
(1) Fehlt in B, M. (2) Sure al-Ma'ida 95. (3) In B, M: "für das zweite". (4) In A, B, M: "darunter fällt" (wird inkludiert). (5) In den Handschriften: "Tafkir" (anstatt Takfir). (6) In A, B, M: "darauf". (7) In B, M: "mit ihm".