Abschnitt: Es ist empfehlenswert, dass ein Mensch den Haddsch für seine Eltern vollzieht, wenn sie verstorben oder unfähig dazu sind, denn der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) befahl Abu Razin: "Vollziehe den Haddsch für deinen Vater und die Umra" (23). Und eine Frau fragte den Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) über ihren Vater, der starb, ohne den Haddsch vollzogen zu haben. Er sagte: "Vollziehe den Haddsch für deinen Vater" (24). Es ist empfehlenswert, beim Haddsch mit der Mutter zu beginnen, unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige (Tatawwu') oder eine verpflichtende Handlung für beide handelt. Ahmad hat dies im Hinblick auf den freiwilligen Haddsch ausdrücklich so festgelegt, da die Mutter in der gütigen Behandlung (Birr) den Vorrang hat. Abu Huraira sagte: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) und fragte: "Wer von den Menschen hat am meisten Anspruch auf meine beste Begleitung?" Er sagte: "Deine Mutter." Er fragte: "Wer dann?" Er sagte: "Deine Mutter." Er fragte: "Wer dann?" Er sagte: "Deine Mutter." Er fragte: "Wer dann?" Er sagte: "Dein Vater." Dies wurde von Muslim und al-Bukhari überliefert (26). Wenn jedoch der Haddsch für den Vater verpflichtend ist und für sie nicht, so beginnt er mit dem Haddsch für ihn, da es eine Pflicht ist und somit Vorrang vor dem freiwilligen Haddsch hat. Zaid ibn Arqam überlieferte, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Wenn ein Mann den Haddsch für seine Eltern vollzieht, wird dieser von ihm und von ihnen angenommen, ihre Seelen frohlocken im Himmel, und er wird bei Allah als ein gütig Handelnder (Barr) aufgeschrieben." Von Ibn Abbas wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Wer für seine Eltern den Haddsch vollzieht oder eine Schuld für sie begleicht, wird am Tage der Auferstehung mit den Rechtschaffenen auferweckt." Und von Jabir wird überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte: "Wer für seinen Vater oder seine Mutter den Haddsch vollzieht, hat deren Haddsch für sie vollbracht, und er erhält den Lohn von zehn Wallfahrten." All dies wurde von ad-Daraqutni überliefert (27).
(23) Dies wurde bereits auf Seite 14 dargelegt. (24) Dies wurde bereits auf Seite 20 dargelegt. (25) In M: "al-bada'a". (26) Ausgeführt von al-Bukhari in: Kapitel "Wer von den Menschen hat am meisten Anspruch auf gute Begleitung", aus dem Buch der Etikette (Adab). Sahih al-Bukhari 8/2. Und von Muslim in: Kapitel "Güte zu den Eltern und dass sie den meisten Anspruch darauf haben", aus dem Buch der Güte (Birr). Sahih Muslim 4/1974. Ebenso ausgeführt von Ibn Majah in: Kapitel "Verbot des Festhaltens im Leben...", aus dem Buch der Testamente (Wasaya). Sunan Ibn Majah 2/903. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 2/327, 391. (27) In: Kapitel "Die festgesetzten Zeiten (Mawaqit)", aus dem Buch des Haddsch. Sunan ad-Daraqutni 2/259, 260.