Dies ist nicht zulässig, da er seine tatsächliche Gewalt über das Jagdtier nicht geltend machen darf. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i und den Anhängern der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y). Der Muhrim darf ein Jagdtier, das er in einem Zustand der Halal-Erlaubnis verkauft hat, weder aufgrund eines Wahlrechts (Khiyar) noch aufgrund eines Mangels am Preis oder aus anderen Gründen zurückfordern; denn dies stellt einen ursprünglichen Eigentumserwerb an dem Jagdtier dar, welcher ihm untersagt ist. Wenn der Käufer es ihm jedoch aufgrund eines Mangels oder eines Wahlrechts zurückgibt, ist ihm dies gestattet, da der Grund für die Rückgabe rechtlich begründet ist. Dennoch geht es nicht in das Eigentum des Muhrim über, und er ist verpflichtet, es freizulassen.
Abschnitt: Wenn ein Muhrim ein Jagdtier erbt, wird er dessen Eigentümer, denn der Erwerb durch Erbschaft ist kein von ihm ausgehender aktiver Vorgang, sondern das Tier geht kraft Gesetzes in sein Eigentum über, ob er dies nun will oder nicht. Daher geht es auch in das Eigentum eines Kindes oder eines geistig Verwirrten über, und ebenso gelangt das Eigentum eines Muslims in das eines Ungläubigen. Dies verhält sich also wie bei einer Fortsetzung des Eigentums. Es besteht die Möglichkeit, dass er dadurch nicht Eigentümer wird, da dies eine Art der Eigentumsaneignung darstellt, und somit dem Verkauf oder anderen Formen gleicht. Gemäß dieser Auffassung wäre er zwar berechtigter an dem Tier als andere, ohne dass jedoch ein Eigentumsrecht daran begründet wird; sobald er den Ihram beendet hat, wird er Eigentümer.
690 – Problem: Er sagte: „Wer nicht in 'Arafat verweilt, bis die Morgendämmerung des Tages der Schlachtung (Yaum al-Nahr) aufgeht, der löst seinen Ihram durch eine 'Umra auf, schlachtet ein Opfertier, falls er eines bei sich hat, vollzieht die Pilgerfahrt im kommenden Jahr und leistet Sühne (Dam).“
Die Diskussion zu dieser Problematik umfasst vier Abschnitte: Erstens, dass das Ende der Zeit für das Verweilen (Wuqūf) das Ende der Nacht des Opfertages ist. Wer also nicht vor dem Aufgang der Morgendämmerung dieses Tages das Verweilen erreicht, dessen Hajj ist verpasst. Wir kennen hierin keinen Widerspruch. Jabir sagte: „Die Hajj ist nicht verpasst, solange die Morgendämmerung der Nacht von Jam' (Muzdalifa) nicht aufgegangen ist.“ Abu al-Zubayr sagte: „Ich fragte ihn: Hat der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) dies so gesagt? Er antwortete: Ja.“ Dies wurde von al-Athram mit seiner Überlieferungskette berichtet. Die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): „Die Hajj ist 'Arafat; wer vor dem Morgengebet der Nacht von Jam' kommt, dessen Hajj ist vollendet“, deutet darauf hin, dass sie durch das Verstreichen der Nacht von Jam' verpasst ist. Ibn 'Umar berichtete es ebenfalls.
(18) In B, M: „Hand“. (19) In A, B, M: „wird gewählt“. (20) Im Original: „ist verwirklicht“. (1) Eine durch den Sinn geforderte Ergänzung. (2) Seine Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 274 dargelegt. (3) Seine Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 268 dargelegt.