und sieben (Tage), wenn du zurückkehrst, so Allah, der Erhabene, will (10). Al-Najjad überlieferte mit seiner Kette von 'Ata', dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: "Wer den Hajj verpasst, auf dem lastet ein Opfertier (Dam); er soll ihn als 'Umra vollziehen und im kommenden Jahr den Hajj nachholen" (11). Und weil es zulässig ist, den Hajj ohne ein Verpassen in eine 'Umra umzuwandeln, ist dies bei einem Verpassen erst recht zulässig. Wenn dies feststeht, so macht er seinen Ihram zu einer 'Umra. Dies ist die offensichtliche Meinung von al-Khiraqi, und Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt, und Abu Bakr hat dies ausgewählt. Dies ist auch die Auffassung von Ibn 'Abbas, Ibn al-Zubayr, 'Ata' und den Anhängern der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y). Ibn Hamid sagte: Sein Ihram wird nicht zu einer 'Umra, sondern er löst den Ihram durch Tawaf, Sa'i und Haarscheren auf. Dies ist die Lehrmeinung von Malik und al-Shafi'i; denn sein Ihram wurde für einen der beiden Riten (Nusuk) geschlossen und kann sich daher nicht in den anderen verwandeln, so als ob er den Ihram für eine 'Umra geschlossen hätte. Es ist möglich, dass derjenige, der sagte: "Er macht seinen Ihram zu einer 'Umra", damit meinte, dass er das tut, was derjenige tut, der die 'Umra vollzieht, nämlich den Tawaf und den Sa'i, sodass zwischen den beiden Aussagen kein Widerspruch besteht. Es ist auch möglich, dass der Ihram des Hajj zu einem Ihram für eine 'Umra wird, in dem Maße, dass er ihm für die Pflicht-Umra (Umrat al-Islam) genügt, sofern er noch keine 'Umra vollzogen hat. Wenn er den Hajj darin einfügen würde, würde er zu einem Qarin (jemand, der Hajj und 'Umra verbindet), doch ist es ihm nicht möglich, den Hajj mit diesem Ihram zu vollziehen, es sei denn, er wird für ihn zu einem Muhrim außerhalb von dessen Monaten, wodurch er wie jemand wird, der den Ihram für den Hajj außerhalb von dessen Monaten schließt. Und weil die Umwandlung des Hajj in eine 'Umra ohne einen Grund zulässig ist, wie wir bei der Auflösung des Hajj dargelegt haben, ist dies bei Vorliegen einer Notwendigkeit erst recht zulässig. Daraus lässt sich ableiten, dass die Umwandlung einer 'Umra in einen Hajj nicht zulässig ist, da die 'Umra keine festen Zeiten hat, die verstreichen können, weshalb keine Notwendigkeit für eine Änderung ihres Ihram besteht, anders als beim Hajj. Der dritte Abschnitt: Er ist zur Nachholung (Qada') im kommenden Jahr verpflichtet, unabhängig davon, ob das Verpasste eine Pflicht oder eine freiwillige Handlung war. Dies wurde von 'Umar, seinem Sohn, Zayd, Ibn 'Abbas, Ibn al-Zubayr und Marwan überliefert, und dies ist die Auffassung von Malik, al-Shafi'i und den Anhängern der Vernunftlehre. Von Ahmad wurde überliefert, dass für ihn keine Nachholung erforderlich ist,
(10) Herausgegeben von Imam Malik im "Kapitel über das Opfertier dessen, der den Hajj verpasst hat", aus dem Buch der Pilgerfahrt, Muwatta 1/383. Ebenso von al-Bayhaqi im "Kapitel darüber, was derjenige tut, der den Hajj verpasst hat", aus dem Buch der Pilgerfahrt, Sunan al-Kubra 5/174. (11) Ebenfalls herausgegeben von al-Daraqutni von 'Ata' von Ibn 'Abbas vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sinngemäß im "Kapitel über die Zeitpunkte (Mawaqit)", aus dem Buch der Pilgerfahrt, Sunan al-Daraqutni 2/241.