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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 427

Übersetzung · DE

vielmehr: Wenn es eine Pflicht (Fard) war, vollzog er sie aufgrund der vorangegangenen Verpflichtung, und wenn es ein freiwilliges Gebet (Nafl) war, entfiel es. Dies wurde von 'Ata' überliefert und ist eine der beiden Überlieferungen von Malik; denn als der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) mehr als einmal nach dem Hajj gefragt wurde, sagte er: "Nein, nur ein einziges Mal" (12). Wenn wir das Nachholen (Qada') zur Pflicht machen würden, wäre es mehr als einmal. Zudem ist er bei der Unterlassung der Vollendung seines Hajj entschuldigt, weshalb ihn das Nachholen nicht verpflichtet, ähnlich wie beim Behinderten (Muhtasar) (13), und weil es sich um eine freiwillige Gottesdiensthandlung handelt, deren Nachholung nicht verpflichtend ist, wie bei allen anderen freiwilligen Handlungen. Der Grund für die erste Überlieferung ist das, was wir von dem Hadith und dem Konsens der Gefährten (Sahaba) erwähnt haben. Al-Daraqutni überlieferte (14) mit seiner Kette von Ibn 'Abbas, dass er sagte: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: "Wer 'Arafat verpasst, hat den Hajj verpasst; er soll ihn durch eine 'Umra auflösen, und er ist zum Hajj im kommenden Jahr verpflichtet." Und weil der Hajj durch den Beginn desselben zur Pflicht wird, wird er wie ein Gelübde (Mandhur), anders als bei den übrigen freiwilligen Handlungen. Was den Hadith betrifft, so meinte er damit die Pflicht, die dem Ursprung der Gesetzgebung nach nur eine einzige Pilgerfahrt ist; diese hingegen wird erst durch seine Verpflichtung dazu durch den Beginn der Handlung pflichtig, weshalb sie wie ein Gelübde ist. Was den Behinderten (Muhtasar) betrifft, so wird ihm keine Nachlässigkeit zugeschrieben, anders als demjenigen, der den Hajj verpasst hat. Wenn er ihn nachholt, so genügt das Nachholen für den Pflicht-Hajj; wir kennen diesbezüglich keinen Meinungsunterschied, denn wäre die nachgeholte Pilgerfahrt vollendet worden, hätte sie für die ihm obliegende Pflicht genügt, und ebenso verhält es sich mit deren Nachholung, da das Nachholen an die Stelle der ursprünglichen Ausführung tritt. Der vierte Abschnitt: Das Opfertier (Hady) ist für denjenigen verpflichtend, der den Hajj verpasst hat, nach der korrektesten der beiden Überlieferungen. Dies ist die Auffassung derer, die wir von den Gefährten und Rechtsgelehrten genannt haben, mit Ausnahme der Anhänger der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y), denn diese sagten: Auf ihm lastet kein Opfertier. Dies ist die zweite Überlieferung von Ahmad; denn wäre das Verpassen ein Grund für die Verpflichtung zum Opfertier, müsste der Behinderte (Muhtasar) (16) zwei Opfertiere darbringen: eines für das Verpassen und eines für die Behinderung. Unser Beweis ist der Hadith von 'Ata' und der Konsens der Gefährten, sowie die Tatsache, dass er seinen Ihram vor dessen Vollendung gelöst hat, weshalb ihn ein Opfertier verpflichtet, [wie den Behinderten, und der Behinderte] (17) hat seinen Hajj nicht verpasst, denn er löst den Ihram, bevor er ihn verpasst.

Anmerkungen

(12) Herausgegeben von Abu Dawud im "Kapitel über die Pflicht des Hajj", aus dem Buch der Pilgerfahrt, Sunan Abi Dawud 1/400. Ebenso von Ibn Maja im "Kapitel über die Pflicht des Hajj", aus dem Buch der Riten (Manasik), Sunan Ibn Maja 2/963. (13) In den Manuskripten B und M: "wie der Muhrim". (14) Die Quellenangabe dazu erfolgte bereits auf Seite 425. (15) Fehlt in B und M. (16) In den Manuskripten A, B und M: "der Muhrim". (17) In den Manuskripten B und M: "wie der Muhrim".

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