Es lastet ihm ein drittes Opfertier für das Nachholen auf. Dies hat jedoch keine Grundlage, denn für das Nachholen ist kein Opfertier verpflichtend, sondern das Opfertier, das im Jahr des Nachholens fällig ist, ist für das Verpassen verpflichtend. Ebenso haben ihn die Gefährten (des Propheten) nicht zu mehr als einem Opfertier angewiesen. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn sich die Menschen im Datum irren und (in Arafat) an einem anderen Abend als dem Vorabend von 'Arafa verweilen, so genügt ihnen dies; dies aufgrund dessen, was al-Daraqutni mit seiner Überlieferungskette von 'Abd al-'Aziz ibn 'Abd Allah ibn Khalid ibn Usayd überlieferte, der sagte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Der Tag von 'Arafa ist der Tag, an dem die Menschen die 'Arafa-Vollzüge begehen". Wenn sie sich jedoch uneinig sind, und einige den richtigen Zeitpunkt des Verweilens treffen, während andere ihn verfehlen, so genügt es ihnen nicht; denn sie sind in dieser Angelegenheit nicht entschuldigt. Abu Hurayra überlieferte, dass der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Euer Fastenbrechen ist der Tag, an dem ihr das Fasten brecht, und euer Opferfest ist der Tag, an dem ihr opfert." Dies wurde von al-Daraqutni und anderen überliefert.
691 - Rechtsfrage; er sagte: (Wenn er ein Sklave ist, so darf er nicht schlachten, und er muss für jeden Mudd vom Wert des Schafes einen Tag fasten, dann kürzt er sein Haar und löst den Weihezustand.)
Dies bedeutet, dass den Sklaven kein Opfertier verpflichtet, da er über kein Vermögen verfügt. Er ist also unfähig zur Darbringung eines Opfertieres, weshalb es ihm nicht auferlegt wird, genauso wie demjenigen, der mittellos ist. Die äußere Bedeutung der Worte von al-Khiraqi ist, dass selbst wenn sein Herr ihm das Schlachten eines Opfertieres erlauben würde, er nicht opfern dürfte und ihm nichts anderes als das Fasten genügen würde. Dies ist die Auffassung von al-Thawri, al-Shafi'i und den Anhängern der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y). Ibn al-Mundhir erwähnte dies von ihnen bezüglich der Jagd (im Weihezustand). Nach der Analogie (Qiyas) hierzu genügt ihm bei jedem Blutopfer, das ihm während des Weihezustands auferlegt wird, nichts anderes als das Fasten. Andere als al-Khiraqi sagten: Wenn der Herr ihn zum Eigentümer eines Opfertieres macht und ihm das Schlachten erlaubt, so lässt sich dies auf die zwei Überlieferungen zurückführen. Falls wir sagen: Der Sklave erlangt Eigentum durch Übereignung, so ist er verpflichtet zu opfern, und es genügt ihm; denn er ist in der Lage, das Opfertier darzubringen, und er ist dessen Eigentümer, weshalb es ihm wie einem Freien auferlegt wird. Falls wir sagen: Er erlangt kein Eigentum, so genügt ihm nichts anderes als das Fasten; denn er ist kein Eigentümer und hat keinen Weg zum Eigentumserwerb, also wird er wie der Mittellose behandelt, der...
(22) Fehlt im Original. (23) In: Buch des Hajj, Sunan al-Daraqutni 2/223, 224. (24) In: Buch des Hajj, Sunan al-Daraqutni 3/286. Wie seine Überlieferung von jemand anderem bereits auf 3/286 angegeben wurde. (1) Fehlt im Original.