dass er für jemand anderen pilgert, während er das Pilgern bereits begonnen hat, noch darf jemand eine Umkreisung (Tawaf) für jemand anderen vollziehen, der sie noch nicht für sich selbst vollzogen hat. Wenn dies feststeht, muss er das an Ausgaben Erhaltene zurückgeben, denn der Haddsch ist nicht für ihn [den anderen] gültig gewesen; es verhält sich also so, als hätte er den Haddsch gar nicht vollzogen.
Abschnitt: Wenn jemand, der den Haddsch al-Islam noch nicht vollzogen hat, den Weihezustand (Ihram) für eine freiwillige Pilgerfahrt (Tatawwu') oder eine gelobte Pilgerfahrt (Nadhr) eingeht, so gilt dies für den Haddsch al-Islam. Dies ist die Ansicht von Ibn Umar, Anas und al-Shafi'i. Malik, al-Thawri, Abu Hanifa, Ishaq und Ibn al-Mundhir sagten hingegen: Es gilt das, was er beabsichtigt hat. Dies ist eine weitere Überlieferung von Ahmad und die Ansicht von Abu Bakr, aufgrund des bereits Erwähnten. Unser Argument ist, dass er den Ihram für den Haddsch eingegangen ist, während dieser eine Pflicht für ihn war, weshalb er als Erfüllung dieser Pflicht gilt, ähnlich wie bei einer unbeschränkten Absicht. Wenn er den Ihram für eine freiwillige Pilgerfahrt eingeht, während eine gelobte Pilgerfahrt auf ihm lastet, so gilt sie für die gelobte Pilgerfahrt, da diese verpflichtend ist und somit den Status des Haddsch al-Islam hat. Die 'Umra ist in dem, was wir erwähnt haben, wie der Haddsch, da sie eine der beiden Riten ist und somit dem anderen gleicht. Der Stellvertreter ist in dieser Hinsicht wie derjenige, für den er handelt. Wenn der Stellvertreter also den Ihram für eine freiwillige oder gelobte Pilgerfahrt im Namen von jemandem eingeht, der den Haddsch al-Islam noch nicht vollzogen hat, so gilt dies für den Haddsch al-Islam, da der Stellvertreter an die Stelle des Auftraggebers tritt. Wenn er zwei Männer beauftragt, einen für den Haddsch al-Islam und einen für eine gelobte oder freiwillige Pilgerfahrt, so gilt die Pilgerfahrt dessen, der zuerst den Ihram eingeht, für den Haddsch al-Islam, und die andere gilt als freiwillig oder für das Gelübde; denn der Ihram gilt nicht für etwas anderes als den Haddsch al-Islam, wenn dieser für denjenigen verpflichtend ist, und gleiches gilt für seinen Stellvertreter.
Abschnitt: Wenn ein Mann einen der beiden Riten bereits erfüllt hat, den anderen jedoch nicht, so ist es ihm gestattet, als Stellvertreter für einen anderen in dem Ritus zu handeln, den er bereits für sich selbst erfüllt hat, nicht aber in dem anderen. Einem unmündigen Kind (Sabi) und einem Sklaven ist es nicht gestattet, als Stellvertreter für andere den Haddsch zu vollziehen, da sie die Haddsch-Pflicht nicht von sich selbst abgewendet haben; sie sind darin wie ein freier Erwachsener und sogar noch mehr dazu verpflichtet. Es ist möglich, dass sie als Stellvertreter bei einer freiwilligen Pilgerfahrt handeln dürfen, nicht aber bei der verpflichtenden, da sie zu denjenigen gehören, die freiwillige, aber nicht verpflichtende Handlungen vornehmen können. Es ist unmöglich, dass die Pilgerfahrt, bei der sie als Stellvertreter gehandelt haben, als ihre eigene Pflicht gilt, da sie nicht dazu verpflichtet sind; daher bleibt sie für denjenigen, für den sie vollzogen wurde. Demnach ist es ihnen nicht verpflichtend...
يَحُجَّ عن الغيرِ مَن شَرَعَ فى الحَجِّ قبلَ إتْمَامِه، ولا يَطُوفَ عن غيرِه مَن لم يَطُفْ عن نَفْسِه. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّ عليه رَدَّ ما أخَذَ من النَّفَقَةِ؛ لأنَّه لم يَقَعِ الحَجُّ عنه، فأشْبَهَ ما لو لم يَحُجَّ.
فصل: وإن أحْرَمَ بِتَطَوُّعٍ أو نَذْرٍ مَن لم يَحُجَّ حَجَّةَ الإسلامِ، وَقَعَ عن حَجَّة الإسلامِ. وبهذا قال ابنُ عمرَ، وأنَسٌ، والشَّافِعِىُّ. وقال مالِكٌ، والثَّوْرِىُّ، وأبو حنيفةَ، وإسحاقُ، وابنُ المُنْذِرِ: يَقَعُ ما نَوَاهُ. وهو رِوَايَةٌ أُخْرَى عن أحمدَ، وقَوْلُ أبي بكرٍ، لما تَقَدَّمَ. ولَنا، أنَّه أحْرَمَ بالحَجِّ وعليه فَرْضُه، فوَقَعَ عن فَرْضِه كالمُطْلَقِ. ولو أحْرَمَ بِتَطَوُّعٍ، وعليه مَنْذُورَةٌ، وقَعَتْ عن المَنْذُورَةِ؛ لأنَّها واجبَةٌ، فهى كحَجَّةِ الإسلامِ، والعُمْرَةُ كالحَجِّ فيما ذَكَرْنَا؛ لأنَّها أحَدُ النُّسُكَيْنِ، فأشْبَهَتِ الآخَرَ، والنَّائِبُ كالمَنُوبِ عنه فى هذا، فمتى أَحْرَمَ النّائِبُ بِتَطَوُّعٍ، أو نَذْرٍ عَمَّنْ لم يَحُجّ حَجَّةَ الإسلامِ، وَقَعَتْ عن حَجَّةِ الإسلامِ؛ لأنَّ النَّائِبَ يَجْرِى مَجْرَى المَنُوبِ عنه. وإن اسْتَنابَ رَجُلَيْنِ فى حَجَّةِ الإسْلامِ، ومَنْذُورٍ أو تَطوُّعٍ، فأيُّهما سَبَقَ بالإِحْرامِ، وَقَعَتْ حَجَّتُه عن حَجَّةِ الإسْلامِ، وتَقَعُ الأُخْرَى تَطَوُّعًا، أو عن النَّذْرِ؛ لأنَّه لا يَقَعُ الإِحْرامُ عن غيرِ حَجَّةِ الإسلامِ، ممَّن هى عَليه، فكذلك مِن نَائِبِه.
فصل: إذا كان الرجلُ قد أسْقَطَ فَرْضَ أحدِ النُّسُكَيْنِ عنه، دُونَ الآخَرِ، جازَ أنْ يَنُوبَ عن غيرِه، فيما أَدَّى فَرْضَه دُونَ الآخَرِ. ولَيْسَ لِلصَّبِىِّ والعَبْدِ أن يَنُوبَا فى الحَجِّ عن غَيْرِهما؛ لأنَّهما لم يُسْقِطَا فَرْضَ الحَجِّ عن أنْفُسِهِما، فهما كالحُرِّ البالِغِ فى ذلك، وأوْلَى منه. ويَحْتَمِلُ أنَّ لهما النِّيَابَةَ فى حَجِّ التَّطَوُّعِ دون الفَرْضِ؛ لأنَّهما من أهْلِ التَّطَوُّعِ دون الفَرْضِ، ولا يُمْكِنُ أن تَقَعَ الحَجَّةُ التى نَابَا فيها عن فَرْضِهِما؛ لِكَوْنِهما ليسا من أهْلِه، فبَقِيَتْ لمن فُعِلَتْ عنه. وعلى هذا لا يَلْزَمُهما