nicht vorgeschrieben, so hat er in Bezug auf den Rechtsinhaber keine Weihe (Harma). Wenn es sich jedoch um die Pilgerfahrt des Islam (Hajjat al-Islam) handelt, aber ihre Voraussetzungen aufgrund fehlender Befähigung (Istita'a) nicht erfüllt sind, so darf er sie daran hindern, dazu aufzubrechen und den Weihezustand einzunehmen, da sie für sie nicht verpflichtend ist. Wenn sie jedoch ohne seine Erlaubnis den Weihezustand dafür einnimmt, so besitzt er nicht die Macht, sie daraus zu lösen; denn das, wofür sie den Weihezustand eingenommen hat, fällt unter die Pilgerfahrt des Islam, die dem Ursprung der Scharia nach verpflichtend ist, ähnlich einem Kranken, der sich anstrengt, am Freitagsgebet teilzunehmen. Es ist möglich, dass er sie daraus lösen kann, da sie eine Voraussetzung für deren Verpflichtung verloren hat; sie gleicht somit der Pilgerfahrt einer Sklavin [oder einer Minderjährigen], denn da sie die Freiheit oder die Volljährigkeit verloren hat, besitzt er das Recht, sie zu hindern, und weil sie für sie nicht verpflichtend ist, gleicht sie anderen freiwilligen Taten.
Abschnitt: Was die Zeit vor dem Eintritt in den Weihezustand betrifft, so hat der Ehemann nicht das Recht, seine Ehefrau von der Durchführung der für sie verpflichtenden Pilgerfahrt abzuhalten, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, sie befähigt ist und ein Mahram (männlicher Begleiter) mit ihr aufbricht; denn sie ist verpflichtend, und er darf sie nicht von verpflichtenden Handlungen abhalten, so wie er sie nicht vom Gebet und vom Fasten abhalten darf. Wenn deren Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, darf er sie daran hindern, aufzubrechen und damit zu beginnen, da sie sein Recht durch eine Handlung schmälert, die für sie nicht verpflichtend ist; daher besitzt er das Recht, sie zu hindern, so wie er sie vom freiwilligen Fasten abhält. Er darf sie ohne Meinungsverschiedenheit davon abhalten, zur freiwilligen Pilgerfahrt aufzubrechen und den Weihezustand dafür einzunehmen. Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, deren Meinung wir überliefert haben, sind sich darüber einig, dass der Mann seine Ehefrau daran hindern darf, zur freiwilligen Pilgerfahrt aufzubrechen." Und weil es sich um eine freiwillige Tat handelt, durch die das Recht ihres Ehemannes geschmälert wird, darf ihr Ehemann sie daran hindern, wie beim Itikaf (Verweilen in der Moschee). Wenn er ihr die Erlaubnis dazu erteilt hat, darf er sie widerrufen, solange sie den Weihezustand noch nicht eingenommen hat. Wenn sie jedoch den Weihezustand eingenommen hat [oder er ihr die Erlaubnis erteilt hat], so hat er kein Recht mehr auf Widerruf und darf sie nicht daraus lösen, denn sie wird durch den Beginn verbindlich und ist somit wie eine ursprünglich verpflichtende Handlung. Wenn er vor ihrem Eintritt in den Weihezustand widerruft, dann...
(3) Fehlt in A, B, M. (4) In A, B, M: "und die Minderjährige". (5) Im Original: "fa-innahu" (er). (6) Im Original: "ahfazu" (ich bewahre auf). (7) In B, M: "Hajj". (8) Fehlt in A, B, M.
مَشْرُوعٍ، فلم يَكُنْ له حُرْمَةٌ بِالنِّسْبَةِ إلى صاحِبِ الحَقِّ. فأمَّا إن كانت الحَجَّةُ حَجَّةَ الإسلامِ، لكنْ لم تَكْمُلْ شُرُوطُها لِعَدَمِ الاسْتِطاعَةِ، فإنَّ له مَنْعَها من الخُرُوجِ إليها والتَّلَبُّسِ بها، لأنَّها غيرُ واجِبَةٍ عليها. وإن أَحْرَمَتْ بها (٣) بغيرِ إذْنِه لم يَمْلِكْ تَحْلِيلَها؛ لأنَّ ما أحْرَمَتْ به يَقَعُ عن حَجَّةِ الإسلامِ الوَاجِبَةِ بِأصْلِ الشَّرْعِ، كالمَرِيضِ إذا تَكَلَّفَ حُضُورَ الجُمُعَةِ. ويَحْتَمِلُ أنَّ له تَحْلِيلَها؛ لأنَّه فَقَدَ شَرْطَ وُجُوبِها، فأشْبَهَتْ حَجَّةَ الأمَةِ [أو الصَّغِيرَةِ] (٤)، فإنَّها (٥) لمَّا فَقَدَتِ الحُرِّيَّةَ أو البُلُوغَ، مَلَكَ مَنْعَها، ولأنَّها ليستْ وَاجِبَةً عليها، فأشْبَهَتْ سائِرَ التَّطَوُّعِ.
فصل: وأمَّا قبلَ الإِحْرامِ، فليس لِلزَّوْجِ مَنْعُ امْرَأَتِه من المُضِىِّ إلى الحَجِّ الوَاجِبِ عليها، إذا كَمَلَتْ شُرُوطُه، وكانت مُسْتَطِيعَةً، ولها مَحْرَمٌ يَخْرُجُ معها؛ لأنَّه وَاجِبٌ، وليس له مَنْعُها من الواجِباتِ، كما ليس له مَنْعُها من الصلاةِ والصِّيامِ. وإن لم تَكْمُلْ شُرُوطُه، فله مَنْعُها من المُضِىِّ إليه والشُّرُوعِ فيه، ولأنَّها تُفَوِّتُ حَقَّه بما ليس بواجِبٍ عليها، فَمَلَكَ مَنْعَها، كمَنْعِها من صِيامِ التَّطَوُّعِ. وله مَنْعُها من الخُرُوجِ إلى الحَجِّ التَّطَوُّعِ والإحْرَامِ به، بغيرِ خِلَافٍ. قال ابْنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ كُلُّ مَن نَحْفَظُ (٦) قَوْلَه من أهْلِ العِلْمِ، على أنَّ لِلرَّجُلِ مَنْعَ زَوْجَتِه من الخُرُوجِ إلى الحَجِّ (٧) التَّطَوُّعِ. ولأنَّه تَطَوُّعٌ يُفَوِّتُ حَقَّ زَوْجِهَا، فكان لِزَوْجِها مَنْعُها منه، كالاعْتِكافِ. فإن أَذِنَ لها فيه، فله الرُّجُوعُ ما لم تَتَلَبَّسْ بِإحْرَامِه، فإن تَلَبَّسَتْ بالإحْرامِ، [أو أذِنَ لها] (٨)، لم يَكُنْ له الرُّجُوعُ فيه، ولا تَحْلِيلُها منه؛ لأنَّه يَلْزَمُ بِالشُّرُوعِ، فصارَ كالوَاجِبِ الأصْلِىِّ. فإن رَجَعَ قبلَ إحْرَامِها، ثم
(٣) سقط من: أ، ب، م.(٤) فى أ، ب، م: "والصغيرة".(٥) فى الأصل: "فإنه".(٦) فى الأصل: "أحفظ".(٧) فى ب، م: "حج".(٨) سقط من: أ، ب، م.