hat sie den Weihezustand dafür eingenommen, so ist es, als hätte er ihr keine Erlaubnis erteilt. Wenn wir sagen: [Er hat die Befugnis, sie daraus zu lösen], dann unterliegt sie den Bestimmungen derjenigen, die an der Vollendung der Pilgerfahrt gehindert wurde (Muhsar); sie ist zur Darbringung eines Schlachtopfers (Hady) verpflichtet, und falls sie es nicht findet, so muss sie fasten und darf sich dann aus dem Weihezustand lösen.
Abschnitt: Wenn sie jedoch den Weihezustand für eine verpflichtende Handlung eingenommen hat und ihr Ehemann bei der dreifachen Scheidung (Talaq) geschworen hat, dass sie in diesem Jahr nicht pilgern dürfe, so hat sie nicht das Recht, sich daraus zu lösen; denn die Scheidung ist erlaubt, und sie darf nicht eine religiöse Pflicht Gottes aus Angst davor, dass diese eintritt, unterlassen. Muhanna überlieferte von Ahmad, dass dieser zu dieser Frage befragt wurde und sagte: "Ata' sagte: Die Scheidung ist ein Verderben (Halak); sie ist wie diejenige, die an der Pilgerfahrt gehindert wurde (Muhsar)." Ibn Mansur berichtete von ihm, dass er den Fragesteller dahingehend entschied, dass sie wie eine an der Pilgerfahrt Gehinderte sei. Er argumentierte mit dem Wort von Ata', und du siehst – und Gott weiß es am besten –, dass er dies deshalb vertrat, weil der Schaden der Scheidung groß ist, da sie zur Folge hat, dass sie ihr Haus verlassen muss und sich von ihrem Ehemann und ihren Kindern trennt; dies ist bei ihr womöglich schwerwiegender als der Verlust ihres Vermögens und der Untergang ihrer übrigen Angehörigen, weshalb Ata' es als Verderben (Halak) bezeichnete. Wenn ein Feind sie an der Pilgerfahrt hindern würde, es sei denn, sie gibt ihm ihr Vermögen, so wäre dies ein Hindernis, und hier ist es umso mehr der Fall. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Ein Vater darf seinen Sohn nicht von der verpflichtenden Pilgerfahrt abhalten und ihn nicht aus seinem Weihezustand lösen, und der Sohn darf ihm bei deren Unterlassung nicht gehorchen, denn der Prophet (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Es gibt keinen Gehorsam gegenüber einem Geschöpf im Ungehorsam gegenüber Gott dem Erhabenen." Er darf ihn jedoch davon abhalten, zur freiwilligen Pilgerfahrt aufzubrechen, denn er darf ihn auch vom...
(9) In A, B, M: "bi-tahliliha" (durch ihr Lösen). (10) In A, B, M: "tadjid" (findest). (11) In A, B, M: "fara'id" (Pflichten). (12) In A, B, M: "fa-rawahu" (denn er überlieferte es). (13) In A, B, M: "baytiha" (ihr Haus). (14) Im Original: "ma'siyatihi" (seinem Ungehorsam). (15) Ausgeführt von Muslim im "Kapitel über die Pflicht des Gehorsams gegenüber den Befehlshabern..." aus dem Buch des Emirats, Sahih Muslim 3/1469; Abu Dawud im "Kapitel über den Gehorsam" aus dem Buch des Dschihad, Sunan Abi Dawud 2/38; al-Nasa'i im "Kapitel über die Strafe für denjenigen, der einen Ungehorsam befiehlt und dem Gehorsam geleistet wird" aus dem Buch des Treueeids, al-Mudschtaba 7/142; und Imam Ahmad im Musnad 1/131, 4/426, 427, 432, 436, 5/66, 67, 70.
أحْرَمَتْ به، فهو كمَنْ لم يَأْذَنْ. وإذا قُلْنا: [له تَحْلِيلُها] (٩). فَحُكْمُها حُكْمُ المُحْصَرِ، يَلْزَمُها الهَدْىُ، فإن لم تَجِدْه (١٠) صامَتْ، ثم حَلَّتْ.
فصل: وإن أَحْرَمَتْ بِوَاجِبٍ، فحَلَفَ زَوْجُها بِالطَّلاقِ الثَّلاثِ أنْ لا تَحُجَّ العامَ، فليس لها أن تَحِلَّ؛ لأَنَّ الطَّلاقَ مُباحٌ، فليس لها تَرْكُ فَرِيضَةِ (١١) اللهِ خَوْفًا من الوُقُوعِ فيه. ونَقَلَ مُهَنَّا عن أحمدَ، أنَّه سُئِلَ عن هذه المسألةِ، فقال: قال عَطاءٌ: الطَّلاقُ هَلاكٌ، هى بِمَنْزِلَةِ المُحْصَرِ. رَوَى عنه ابنُ مَنْصورٍ، أنَّه أَفْتَى السَّائِلَ أنَّها بِمَنْزِلَةِ المُحْصَرِ. واحْتَجَّ بِقَوْلِ عَطاءٍ، فَتَرَاهُ (١٢)، واللهُ أعْلَمُ، ذَهَبَ إلى هذا لأنَّ ضَرَرَ الطَّلاقِ عَظِيمٌ؛ لما فيه من خُرُوجِهَا من بَيْتِه (١٣)، ومُفارَقَةِ زَوْجِها وَوَلَدِها، وَرُبمَّا كان ذلك أعْظَمَ عِنْدَها من ذَهابِ مَالِها، وهَلَاكِ سائِرِ أهْلِها، ولذلك سَمَّاهُ عَطاءٌ هَلَاكًا. ولو مَنَعَها عَدُوٌّ من الحَجِّ إلَّا أن تَدْفَعَ إليه مَالَها، كان ذلك حَصْرًا، فهاهُنا أوْلَى. واللهُ أعلمُ.
فصل: وليس لِلْوالِدِ مَنْعُ وَلَدِه من الحَجِّ الوَاجِبِ، ولا تَحْلِيلُه من إحْرامِهِ، وليس لِلْوَلَدِ طَاعَتُه فى تَرْكِه؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، قال: "لَا طَاعَةَ لِمَخْلُوقٍ فِى مَعْصِيَةِ (١٤) اللهِ تَعَالَى" (١٥). وله مَنْعُه من الخُرُوجِ إلى التَّطَوُّعِ، فإنَّ له مَنْعَه من
(٩) فى أ، ب، م: "بتحليلها".(١٠) فى أ، ب، م: "تجد".(١١) فى أ، ب، م: "فرائض".(١٢) فى أ، ب، م: "فرواه".(١٣) فى أ، ب، م: "بيتها".(١٤) فى الأصل: "معصيته".(١٥) أخرجه مسلم، فى: باب وجوب طاعة الأمراء. . .، من كتاب الإمارة. صحيح مسلم ٣/ ١٤٦٩. وأبو داود، فى: باب فى الطاعة، من كتاب الجهاد. سنن أبى داود ٢/ ٣٨. والنسائى، فى: باب جزاء من أمر بمعصية فأطاع، من كتاب البيعة. المجتبى ٧/ ١٤٢. والإمام أحمد، فى: المسند ١/ ١٣١، ٤/ ٤٢٦، ٤٢٧، ٤٣٢، ٤٣٦، ٥/ ٦٦، ٦٧، ٧٠.