Kriegszug, der zu den gemeinschaftlichen Pflichten (Fard al-Kifaya) gehört, so ist die freiwillige Pilgerfahrt umso mehr untersagbar. Wenn er den Weihezustand ohne dessen Erlaubnis einnimmt, so hat er nicht die Befugnis, ihn daraus zu lösen, weil sie durch den Eintritt darin verpflichtend wurde und somit wie eine von Anfang an verpflichtende Handlung oder eine gelobte Handlung (Mandhur) ist.
693 - Rechtsfrage; er sagte: "Wer ein verpflichtendes Schlachtopfer (Hady) treibt und es verunglückt, bevor es seinen Bestimmungsort erreicht, der kann damit verfahren, wie er will, und er muss Ersatz dafür leisten."
Das verpflichtende Schlachtopfer ist in zwei Kategorien unterteilt: Die erste ist dasjenige, das durch ein Gelübde (Nadhr) in seiner persönlichen Verpflichtung (Dhimma) notwendig wurde. Die zweite ist dasjenige, das durch etwas anderes notwendig wurde, wie das Opfer für die Tamattu'-Pilgerfahrt, für die Qiran-Pilgerfahrt oder Schlachtopfer, die aufgrund der Unterlassung einer Pflicht oder der Begehung eines Verbots notwendig wurden. All dies unterteilt sich in zwei Arten: Die erste ist, dass er es treibt und die Absicht fasst, dass es das ihm obliegende verpflichtende Schlachtopfer ist, ohne es explizit durch ein Wort festzulegen. Bei dieser Art erlischt sein Eigentumsrecht daran erst mit der Schlachtung und der Übergabe an die Anspruchsberechtigten. Er hat die Befugnis, damit nach Belieben zu verfahren, durch Verkauf, Schenkung, Verzehr oder anderes, da kein Recht eines anderen daran hängt. Ihm gebührt dessen Zuwachs, und wenn es verunglückt, so ist es aus seinem Vermögen verloren. Wenn es jedoch einen Mangel aufweist, so genügt dessen Schlachtung nicht, und er bleibt zur Darbringung des Schlachtopfers verpflichtet, das bereits notwendig war, denn die Pflicht liegt in seiner persönlichen Verpflichtung (Dhimma) und er wird erst davon frei, wenn er es dem Anspruchsberechtigten zukommen lässt, vergleichbar mit jemandem, der eine Schuld trägt und diese zum Anspruchsberechtigten bringt, mit der Absicht, sie ihm auszuhändigen, wobei sie jedoch verloren geht, bevor er sie ihm übergeben kann. Die zweite Art ist, dass er das ihm obliegende verpflichtende Opfer durch ein Wort festlegt (Ta'yin), indem er sagt: "Dies ist das mir obliegende verpflichtende Opfer." In diesem Fall wird die Verpflichtung daran festgemacht, ohne dass die persönliche Verpflichtung (Dhimma) davon frei wird, denn wenn er ein Schlachtopfer als verpflichtend erklären würde, obwohl ihn keine Verpflichtung trifft, so wäre es ebenfalls festgelegt. Wenn es also verpflichtend ist und er es festlegt, verhält es sich genauso, außer dass es nun eine Last für ihn darstellt. Wenn es verunglückt, gestohlen wird, verloren geht oder Ähnliches geschieht, so genügt es nicht, und die Verpflichtung kehrt zu seiner persönlichen Verpflichtung (Dhimma) zurück, so als ob jemand bei einem anderen eine Schuld hätte und dieser bei ihm eine abgemessene Ware davon kaufte, die jedoch vor der Inbesitznahme verloren ginge; dann wird der Kauf nichtig und die Schuld kehrt zu seiner persönlichen Verpflichtung (Dhimma) zurück, und zwar deshalb, weil seine Verpflichtung durch die Festlegung nicht erloschen ist, sondern
(16) In A, B, M: "wajib" (verpflichtend). (1) Aus A, B, M ausgelassen. (2) In B, M: "muta'ayyin" (festgelegt).
الغَزْوِ، وهو من فُرُوضِ الكِفاياتِ، فالتَّطَوُّعُ أوْلَى. فإن أحْرَمَ بغيرِ إذْنِه، لم يَمْلِكْ تَحْلِيلَه؛ لأنَّه وجَبَ (١٦) بِالدُّخُولِ فيه، فصارَ كالواجِبِ ابْتِداءً، أو كالمَنْذُورِ.
٦٩٣ - مسألة؛ قال: (وَمَنْ سَاقَ هَدْيًا وَاجِبًا، فَعَطِبَ دُونَ مَحِلِّهِ، صَنَعَ بِهِ مَا شَاءَ، وَعَلَيْهِ مَكَانَهُ)
الوَاجِبُ من الهَدْىِ قِسْمَانِ؛ أحَدُهما، وَجَبَ بِالنَّذْرِ فى ذِمَّتِه. والثانى، وَجَبَ بغَيرِه، كدَمِ التَّمَتُّعِ، والقِرَانِ، والدِّمَاءِ الوَاجِبَةِ بِتَرْكِ وَاجِبٍ، أو فِعْلِ مَحْظُورٍ. وجَمِيعُ ذلك ضَرْبانِ: أحدُهما، أن يَسُوقَه يَنْوِى به الواجِبَ الذى عليه، من غيرِ أن يُعَيِّنه بِالقولِ، فهذا لا يَزُولُ مِلْكُه عنه إلَّا بِذَبْحِه، ودَفْعِه إلى أَهْلِه، وله التَّصَرُّفُ فيه بما شاءَ من بَيْعٍ، وَهِبَةٍ، وأكْلٍ، وغيرِ ذلك؛ لأنَّه لم (١) يَتَعَلَّقْ حَقُّ غيرِه به، وله نَماؤُه، وإن عَطِبَ تَلِفَ من مَالِه، وإن تَعَيَّبَ لم يُجْزِئْه ذَبْحُه، وعليه الهَدْىُ الذى كان وَاجِبًا، فإنَّ وُجُوبَه فى الذِّمَّةِ، فلا يَبْرَأُ منه إلَّا بإيصالِه إلى مُسْتَحِقِّه، بِمَنْزِلَةِ مَن عليه دَيْنٌ فحَمَلَه إلى مُسْتَحِقِّه، يَقْصِدُ دَفْعَه إليه فتَلِفَ قبلَ أن يُوصِلَه إليه. الضَّرْبُ الثانِى، أن يُعَيِّنَ الوَاجِبَ عليه بِالْقَوْلِ، فيقولَ: هذا الوَاجِبُ عَلَىَّ. فإنَّه يَتَعَيَّنُ الوُجُوبُ فيه من غيرِ أَن تَبْرَأَ الذِّمَّةُ منه؛ لأنَّه لو أوْجَبَ هَدْيًا ولا هَدْىَ عليه لتَعَيَّنَ (٢)، فإذا كان وَاجِبًا فَعَيَّنَهُ فكذلك، إلَّا أنَّه مَضْمُونٌ عليه، فإن عَطِبَ، أو سُرِقَ، أو ضَلَّ، أو نحوُ ذلك، لم يُجْزِهِ، وعادَ الوُجُوبُ إلى ذِمَّتِه، كما لو كان لِرَجُلٍ عليه دَيْنٌ، فاشْتَرَى به منه مَكِيلًا، فتَلِفَ قبلَ قَبْضِه، انْفَسَخَ البَيْعُ، وعادَ الدَّيْنُ إلى ذِمَّتِه، ولأنَّ ذِمَّتَهُ لم تَبْرَأْ مِن الوَاجِبِ بِتَعْيينِه، وإنَّما
(١٦) فى أ، ب، م: "واجب".(١) سقط من: أ، ب، م.(٢) فى ب، م: "متعين".