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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 435

Übersetzung · DE

so dass sich die Verpflichtung auf einen anderen Gegenstand bezieht. Er gleicht somit einer Schuld, für die ein Bürge haftet oder für die ein Pfand hinterlegt wurde, denn das Recht bleibt sowohl am Bürgen als auch am Pfand haften, während es gleichzeitig in der persönlichen Verpflichtung (Dhimma) des Schuldners bestehen bleibt. Wann immer also die Einbringung vom Bürgen unmöglich wird oder das Pfand verloren geht, bleibt das Recht in seiner Gänze in der persönlichen Verpflichtung bestehen. Hierüber ist uns kein abweichendes Urteil bekannt. Wenn er es schlachtet und es dann gestohlen wird oder verunglückt, so trifft ihn keine weitere Verpflichtung. Ahmad sagte: "Wenn er es schlachtet und noch nicht verteilt hat, bis es gestohlen wurde, so trifft ihn nichts, denn sobald er geschlachtet hat, ist er seiner Pflicht nachgekommen." Dies ist auch die Ansicht von al-Thawri, Ibn al-Qasim, einem Gefährten von Malik, sowie den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Al-Shafi'i hingegen sagte: "Er muss es nachholen, da er das Recht nicht an den Anspruchsberechtigten übermittelt hat, weshalb es dem Fall gleicht, als hätte er es nicht geschlachtet." Wir entgegnen: Er hat die ihm obliegende Pflicht erfüllt und ist somit davon frei, genau wie wenn er es verteilt hätte. Der Beweis dafür, dass er die Pflicht erfüllt hat, liegt darin, dass nichts weiter übrig blieb als die Verteilung, welche jedoch nicht verpflichtend ist; dies zeigt sich daran, dass es ausreicht, wenn er es den Armen überlässt. Deshalb sagte der Prophet (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken), als er die Opferkamele schlachtete: "Wer will, kann sich ein Stück nehmen." Wenn dieses bestimmte Opfertier verunglückt oder einen Mangel aufweist, der die Wirksamkeit ausschließt, so genügt dessen Schlachtung nicht für die in der persönlichen Verpflichtung (Dhimma) liegende Pflicht, da er zu einem einwandfreien Schlachtopfer verpflichtet ist, welches hier nicht vorliegt. Er muss stattdessen Ersatz leisten, und dieses Schlachtopfer fällt in sein Eigentum zurück, sodass er damit verfahren kann, wie er will: durch Verzehr, Verkauf, Schenkung, Almosen oder anderes. Dies ist die offenkundige Ansicht von al-Khiraqi. Ibn al-Mundhir überlieferte dies von Ahmad, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y). Ähnliches wird von 'Ata' berichtet. Malik sagte: "Er darf davon essen und jeden, den er möchte, ob reich oder arm, davon speisen lassen, aber er darf nichts davon verkaufen." Wir argumentieren mit dem, was Sa'id überlieferte: Sufyan berichtete uns von 'Abd al-Karim, von 'Ikrimah, von Ibn 'Abbas, dass dieser sagte: "Wenn du ein freiwilliges Schlachtopfer darbringst und es verunglückt, so schlachte es, tauche das Sandelholz in sein Blut und schlage damit auf seine Flanke. Wenn du davon isst oder andere anweist, so mache es bekannt. Wenn du ein verpflichtendes Schlachtopfer darbringst und es verunglückt, so schlachte es, iss davon, wenn du willst, schenke es, wenn du willst, verkaufe es, wenn du willst, und stärke dich damit für ein anderes Schlachtopfer." Da er es essen und Reiche davon speisen lassen darf, ist ihm auch der Verkauf erlaubt.

Anmerkungen

(3) Im Original: "ghasb" (widerrechtliche Aneignung). (4) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits auf Seite 301 aufgeführt. (5) In A, B, M: "oder Verkauf".

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