In einer von Imam Ahmad überlieferten Wortfassung (15) heißt es: "Und er überlässt es den Menschen, und weder er noch jemand aus seinen Gefährten darf davon essen." Sa'id sagte: Isma'il ibn Ibrahim berichtete uns, von Abu at-Tayyah, von Musa ibn Salama, vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, dass er achtzehn Opferkamele (Budn) mit einem Mann entsandte und sagte: "Wenn eines davon vor Erschöpfung zusammenbricht, so schlachte es, tauche dann seinen Schuh in sein Blut, schlage damit auf seine Seite und verzehre weder du noch jemand aus deiner Begleitung davon." (16) Dies ist authentisch und enthält eine zusätzliche Information sowie eine spezifische Bedeutung, weshalb es dem allgemeinen Wortlaut dessen, was ihm widerspricht, vorzuziehen ist. Es ist nicht korrekt, seine Begleiter mit den übrigen Menschen gleichzusetzen, da ein Mensch Mitleid mit seinen Begleitern hat und gerne großzügig gegenüber ihnen sein möchte, und er könnte sie womöglich aus seinem eigenen Proviant versorgen. Der Treiber und seine Begleiter wurden nur deshalb vom Verzehr ausgeschlossen, damit er bei der Obhut des Tieres nicht nachlässig wird und es absichtlich dem Verderben preisgibt, um selbst mit seinen Begleitern davon essen zu können. So würde ihn der Verdacht treffen, das Tier für sich und seine Begleiter verderben zu lassen, weshalb ihnen der Verzehr verwehrt wurde. Wenn er davon isst, es verkauft, einen Reichen damit speist oder seine Begleiter davon essen lässt, ist er schadensersatzpflichtig in Form von Fleisch in gleicher Menge. Wenn er es zerstört, es durch seine Fahrlässigkeit zugrunde geht oder er befürchtet, dass es verendet, und er es nicht schlachtet, bis es verendet ist, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, indem er dessen Gegenwert den Armen der heiligen Stätte (Haram) zukommen lässt, da es für ihn nicht unmöglich ist, den Schadensersatz an sie zu übermitteln, im Gegensatz zum Verenden durch natürliche Ursachen. Wenn er jedoch einen Armen davon speist oder ihn anweist, davon zu essen, besteht für ihn keine Haftung, da er es dem Berechtigten zukommen ließ, ähnlich wie wenn er einen Armen speist, nachdem das Opfertier seinen Bestimmungsort erreicht hat. (17) Wenn die Schlachtung fehlerhaft erfolgt, ist es dennoch gültig. Abu Hanifa sagte: Es ist nicht gültig, es sei denn, der Mangel tritt erst auf, nachdem das Tier zur Schlachtung niedergelegt wurde. Unser Argument ist, dass ihn keine Verpflichtung treffen würde, wenn es von selbst verendet wäre, also ist ein Mangel erst recht entschuldbar, da das Verenden den Verlust des gesamten Tieres bedeutet, während der Mangel es nur mindert. Zudem ist es ein Mangel, der nach der Verpflichtung zur Schlachtung auftrat, ähnlich wie wenn dies nach dem Niederlegen geschieht. Wenn es durch das Handeln eines Menschen einen Mangel erleidet, so schuldet er den Betrag der Wertminderung, den er als Almosen zu geben hat.
(15) Im Musnad 4/225. Sein Wortlaut dort lautet: "Und er überlässt sie den Menschen", in seinem Hadith über zwei Opferkamele. (16) Herausgegeben von Muslim mit der Wortfassung "sechzehn Opferkamele" in: Kapitel darüber, was mit dem Opfertier zu tun ist, wenn es verendet... aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/962; und Abu Dawud in: Kapitel über das Opfertier, wenn es verendet, bevor es das Ziel erreicht, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/408; und Imam Ahmad im Musnad 1/217. Alle überliefern es von Musa ibn Salama, von Ibn Abbas, vom Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm. Das Wort "izdahafa" (ازدحف) ist eine Form von ifta'ala und bedeutet: vor Erschöpfung stehenbleiben. (17) Fehlt in A, B, M.
وفى لَفْظٍ رَواهُ الإمامُ أحمدُ (١٥): "ويُخَلِّيها وَالنَّاسَ، وَلَا يَأْكُلُ مِنْهَا هُوَ وَلَا أحَدٌ مِن أصْحَابِهِ". وقال سَعِيدٌ: حَدَّثنا إسماعيلُ بنُ إبْراهيمَ، عن أبى التَّيَّاحِ، عن مُوسَى ابن سَلَمَةَ، عن رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه بَعَثَ بِثَمَانِى عَشَرَةَ بَدَنَةً مَعَ رَجُلٍ، وقال: "إنِ ازْدَحَفَ عَلَيْكَ مِنْهَا شَىْءٌ، فَانْحَرْهَا، ثُمَّ اصْبِغْ نَعْلَهَا فِى دَمِهَا، ثُمَّ اضْرِبْ بِهَا فِى صَفْحَتِها، وَلَا تَأْكُلْ أنْتَ وَلَا أحَدٌ مِنْ أهْلِ رُفْقَتِكَ" (١٦). وهذا صَحِيحٌ مُتَضَمِّنٌ لِلزِّيادَةِ، ومَعْنًى خَاصٍّ، فيَجِبُ تَقْدِيمُه على عُمُومِ ما خالفَهُ، ولا تَصِحُّ التَّسْوِيَةُ بين رُفْقَتِه وبينَ سائِرِ النّاسِ؛ لأنَّ الإنْسانَ يُشْفِقُ على رُفْقَتِه، ويُحِبُّ التَّوْسِعَةَ عليهم، ورُبَّما وَسَّعَ عليهم مِن مُؤْنَتِه. وإنَّما مُنِعَ السَّائِقُ وَرُفْقَتُه من الأكْلِ منها؛ لِئَلَّا يُقَصِّرَ فى حِفْظِهَا، فيُعْطِبَهَا لِيَأْكُلَ هو ورُفْقَتُه منها، فتَلْحَقه التُّهْمَةُ فى عَطَبِها لِنَفْسِه وَرُفْقَتِه، فَحُرِمُوها لذلك. فإن أكَلَ منها، أو باعَ، أو أَطْعَمَ غَنِيًّا، أو رُفْقَتَه، ضَمِنَه بِمِثْلِه لَحْمًا. وإن أَتْلَفَها، أو تَلِفَتْ بِتَفْرِيطِه، أو خافَ عَطَبَها، فلم يَنْحَرْهَا حتى هَلَكَتْ، فعليه ضَمَانُها بما يُوصِلُه إلى فُقَرَاءِ الحَرَمِ؛ لأنَّه لا يَتَعَذَّرُ عليه إيصالُ الضَّمَانِ إليهم، بِخِلَافِ العَاطِبِ. وإن أطْعَمَ منها فَقِيرًا، أو أَمَرَهُ بالأكْلِ منها، فلا ضَمانَ عليه؛ لأنَّه أوْصَلَه إلى المُسْتَحِقِّ، فأشْبَه ما لو أطْعَمَ فَقِيرًا بعدَ بُلُوغِه مَحِلَّه (١٧)، وإن تَعَيَّبَ ذَبْحُه أجْزَأَه. وقال أبو حنيفةَ: لا يُجْزِئُه، إلَّا أن يَحْدُثَ العَيْبُ به بعدَ إضْجاعِهِ لِلذَّبْحِ. ولَنا، أنَّه لو عَطِبَ لم يَلْزَمْهُ شىءٌ، فالعَيْبُ أوْلَى؛ لأنَّ العَطَبَ يَذْهَبُ بِجَمِيعِه، والعَيْبُ يَنْقُصُه، ولأنَّه عَيْبٌ حَدَثَ بعدَ وُجُوبِهِ، فأشْبَه ما لو حَدَثَ بعدَ إضْجَاعِهِ. وإن تَعَيَّبَ بِفِعْلِ آدَمِىٍّ، فعليه ما
(١٥) فى المسند ٤/ ٢٢٥. ولفظه عنده: "ويخليهما للناس". فى حديثه عن بدنتين.(١٦) أخرجه مسلم بلفظ: "ست عشرة بدنة". فى: باب ما يفعل بالهدى إذا عطب. . .، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٦٢. وأبو داود، فى: باب فى الهدى إذا عطب قبل أن يبلغ، من كتاب المناسك. سنن أبى داود ١/ ٤٠٨. والإمام أحمد، فى: المسند ١/ ٢١٧. كلهم عن موسى بن سلمة، عن ابن عباس، عن رسول اللَّه -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-.وازدحف افتعل، أى وقف من التعب.(١٧) سقط من: أ، ب، م.