Dies ist von Abu Dawud überliefert (22). Zudem ist das Recht der Armen damit verbunden, weshalb das Reiten ohne Notwendigkeit nicht erlaubt ist, ähnlich wie bei ihrem Eigentum. Was das Fehlen von Notwendigkeit betrifft, so gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass es nicht erlaubt ist, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Die zweite besagt, dass es erlaubt ist, aufgrund dessen, was Abu Huraira und Anas überlieferten, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, einen Mann sah, der ein Opferkamel (Badana) führte, woraufhin er sagte: "Reite es." Der Mann erwiderte: "O Gesandter Allahs, es ist ein Opferkamel." Er sagte: "Reite es, wehe dir", beim zweiten oder dritten Mal. Dies ist konsensbasiert (23).
Abschnitt: Man wird von der Pflicht des Opfertieres erst durch dessen Schlachtung (Dhabh) oder Stechung (Nahr) entbunden, denn der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, stach sein Opfertier (24). Wenn er es selbst sticht, jemanden damit beauftragt, oder eine andere Person es zur rechten Zeit ohne seine Erlaubnis sticht, so ist dies für ihn ausreichend. Wenn er es den Armen unversehrt übergibt und sie es daraufhin schlachten, so ist dies für ihn ausreichend, denn das Ziel wurde durch deren Handlung erreicht, genau wie wenn jemand anderes als sie es geschlachtet hätte. Wenn sie es jedoch nicht schlachten, so muss er es von ihnen zurückfordern und es selbst schlachten (25). Wenn er dies nicht tut oder nicht (26) dazu in der Lage ist, so haftet er dafür, weil er durch die Übergabe des unversehrten Tieres an sie unterlassen hat, seine Pflicht zu erfüllen.
Abschnitt: Es ist für denjenigen, der das Opfertier darbringt, empfehlenswert (Mustahabb), das Opfertier selbst zu stechen, denn der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, stach sein Opfertier eigenhändig (27). Es wurde von Ghurfa ibn al-Harith al-Kindi überliefert, dass er sagte: Ich war beim Gesandten Allahs
(22) In: Kapitel über das Reiten der Opferkamele, aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/408. Ebenso herausgegeben von Muslim, in: Kapitel über die Erlaubnis, das dargebrachte Opferkamel zu reiten..., aus dem Buch der Pilgerreise (Hajj). Sahih Muslim 2/961. Und an-Nasa'i, in: Kapitel über das Reiten des Opferkamels in angemessener Weise, aus dem Buch der Riten. Al-Mujtaba 5/139. (23) Herausgegeben von al-Bukhari, in: Kapitel über das Reiten der Opferkamele..., aus dem Buch der Pilgerreise. Sahih al-Bukhari 2/205. Und Muslim, in: Kapitel über die Erlaubnis, das Opferkamel zu reiten..., aus dem Buch der Pilgerreise. Sahih Muslim 2/960. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud, in: Kapitel über das Reiten der Opferkamele, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/408. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel darüber, was über das Reiten des Opferkamels berichtet wurde, aus den Kapiteln über die Pilgerreise. 'Aridat al-Ahwadhi 4/145. Und Imam Malik, in: Kapitel über das, was an Opfergaben zulässig ist, aus dem Buch der Pilgerreise. Al-Muwatta 1/377. (24) Dies stammt aus dem langen Hadith von Jabir, dessen Herkunftsnachweis bereits auf Seite 156 dargelegt wurde. (25) Fehlt in: Al-Asl (dem Originalmanuskript). (26) In: Al-Asl: "wa lam". (27) Sein Herkunftsnachweis wurde bereits im Hadith von Jabir auf Seite 156 dargelegt.