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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 447Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn man von dem isst (14), von dessen Verzehr man abgehalten wurde, so muss man es durch ein Gleichwertiges an Fleisch ersetzen; denn das Ganze ist als Tier zu ersetzen, also sind es auch dessen Teile. Ebenso verhält es sich, wenn man dem Schlachter etwas davon gibt, so muss man es durch ein Gleichwertiges ersetzen. Wenn man einen Reichen davon als Geschenk speist, so ist dies erlaubt, wie es einem beim Opferfesttier erlaubt ist; denn wer das Recht hat, davon zu essen, der hat auch das Recht, es zu verschenken. Wenn man etwas davon verkauft (15) oder es zerstört, so muss man es durch ein Gleichwertiges ersetzen; denn dies ist untersagt, weshalb es dem Geben an den Schlachter gleicht. Wenn ein Fremder etwas davon zerstört, so muss er es durch dessen Wert ersetzen; denn das Zerstörte gehört nicht zu den Dingen, die durch Gleiches ersetzt werden, daher wurde der Wert zur Pflicht, so als ob er Fleisch eines bestimmten Menschen zerstört hätte.

Abschnitt: Das durch andere als ein Gelübde verpflichtende Opfertier (Hady) unterteilt sich in zwei Arten: ein namentlich im Text festgelegtes (Mansus) und ein durch Analogie (Qiyas) auf das Festgelegte bezogenes. Was das namentlich Festgelegte betrifft, so sind es vier, zwei davon nach einer Reihenfolge, und die Verpflichtung besteht in beiden Fällen aus dem, was an Opfertier leicht zu beschaffen ist, wovon das Geringste ein Schaf oder der siebte Teil eines Kamels ist. Das erste ist das Opfer für die Tamattu'-Pilgerreise, denn Allah, der Erhabene, sagt: {Wer aber die 'Umra mit der Hajj verbindet, der bringe ein Opfer, wie es ihm leichtfällt. Wer aber keines findet, der soll drei Tage während der Hajj fasten und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid} (16). Das zweite ist das Opfer für den Fall des Eingeschlossenseins (Ihsar), denn Allah, der Erhabene, sagt: {So bringe ein Opfer, wie es ihm leichtfällt}. Dies ist ebenfalls nach einer Reihenfolge: Wenn er kein Opfertier findet, geht die Pflicht auf das Fasten von zehn Tagen über. [Die Reihenfolge ist deshalb verpflichtend, weil Allah, der Erhabene, den Befehl dazu in bestimmter Form ohne Wahlmöglichkeit erteilte, was die Verpflichtung zur Bestimmung (17) impliziert und dass man nicht davon abweichen darf, außer bei Unvermögen, wie bei allen anderen bestimmten Pflichten. Wenn man es nicht findet, geht die Pflicht auf das Fasten von zehn Tagen über] (18) durch Analogie auf das Opfer für die Tamattu'-Pilgerreise, mit der Ausnahme jedoch, dass es nicht erlaubt ist, den Ihram-Zustand zu beenden, bevor man diese gefastet hat. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Malik und Abu Hanifa sagten: Es gibt dafür keinen Ersatz, weil es im Koran nicht erwähnt wird. Dies ist nicht zwingend, denn die Nicht-Erwähnung...

Anmerkungen

(14) In B und M: "minhama". (15) In B und M: "minha". (16) Sure al-Baqara 196. (17) Im Original: "bi-l-wujub". (18) In Handschrift A ausgelassen. Ein Schreibfehler durch Übertragung (naqlat nazar).

Arabisch (Quelle)

فصل: وإن أكَلَ مِمَّا (١٤) مُنِعَ من أَكْلِه، ضَمِنَه بمِثْلِه لَحْمًا؛ لأنَّ الجَمِيعَ مَضْمُونٌ عليه بمِثْلِه حَيَوَانًا، فكذلك أبْعَاضُه. وكذلك إن أعْطَى الجازِرَ منها شيئا ضَمِنَه بمِثْلِه. وإن أطْعَمَ غَنِيًّا منها، على سَبِيلِ الهَدِيَّةِ، جَازَ، كما يجوزُ له ذلك فى الأُضْحِيَّةِ؛ لأنَّ ما مَلَكَ أكْلَه مَلَكَ هَدِيَّتَه. وإن بَاعَ شيئا منه (١٥)، أو أتْلَفَهُ، ضَمِنَه بمِثْلِه؛ لأنَّه مَمْنُوعٌ من ذلك، فأشْبَهَ عَطِيَّتَهُ لِلْجَازِر. وإن أَتْلَفَ أَجْنَبِىٌّ منه شيئا، ضَمِنَهُ بقِيمَتِه؛ لأنَّ المُتْلَفَ مِن غيرِ ذَوَاتِ الأمْثَالِ، فَلَزِمَتْهُ قِيمَتُه، كما لو أتْلَفَ لَحْمًا لآدَمِىٍّ مُعَيَّنٍ.

فصل: والهَدْىُ الوَاجِبُ بغيرِ النَّذْرِ يَنْقَسِمُ قِسمَيْنِ؛ مَنْصُوصٌ عليه، ومَقِيسٌ على المَنْصُوصِ. فأمَّا المَنْصُوصُ عليه فأرْبَعَةٌ، اثنَانِ على التَّرْتِيبِ، والوَاجِبُ فيهما ما اسْتَيْسَرَ من الهَدْىِ، وأَقَلُّه شَاةٌ، أو سُبْعُ بَدَنَةٍ، أحدُهما دَمُ المُتْعَةِ، قال اللهُ تعالى: {فَمَنْ تَمَتَّعَ بِالْعُمْرَةِ إِلَى الْحَجِّ فَمَا اسْتَيْسَرَ مِنَ الْهَدْيِ فَمَنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ ثَلَاثَةِ أَيَّامٍ فِي الْحَجِّ وَسَبْعَةٍ إِذَا رَجَعْتُمْ} (١٦). الثانى، دَمُ الإحْصَارِ، قال اللهُ تعالى: {فَمَا اسْتَيْسَرَ مِنَ الْهَدْيِ}. وهو على التَّرْتِيب أَيْضًا، إن لم يَجِدْهُ انْتَقَلَ إلى صِيَامِ عَشَرَةِ أَيَّامٍ. [وإنَّما وَجَبَ تَرْتِيبُه؛ لأنَّ اللهَ تعالى أمَرَ به مُعَيَّنًا من غيرِ تَخْيِيرٍ، فاقْتَضَى تَعْيِينُه الوُجُوبَ (١٧)، وأن لا يَنْتَقِلَ عنه إلَّا عندَ العَجْزِ، كسَائِرِ الوَاجِبَاتِ المُعَيَّنَةِ، فإن لم يَجِدْهُ، انْتَقَلَ إلى صِيَامِ عَشَرَةِ أيَّامٍ] (١٨) بالقِيَاسِ على دَمِ المُتْعَةِ، إلَّا أنَّه لا يَحِلُّ حتى يَصُومَها. وهذا قَوْلُ الشَّافِعِىِّ. وقال مالِكٌ، وأبو حنيفةَ: لا بَدَلَ له، لأنَّه لم يُذْكَرْ فى القُرْآنِ. وهذا لا يَلْزَمُ، فإنَّ عَدَمَ ذِكْرِهِ

Anmerkungen

(١٤) فى ب، م: "منهاما".(١٥) فى ب، م: "منها".(١٦) سورة البقرة ١٩٦.(١٧) فى الأصل: "بالوجوب".(١٨) سقط من: أ. نقلة نظر.

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