die Rückerstattung dessen, was sie dafür erhalten haben, genauso wie bei einem freien Erwachsenen, der bereits für sich selbst gepilgert hat.
Abschnitt: Wenn jemand, der den Haddsch al-Islam noch zu leisten hat, den Ihram für eine gelobte Pilgerfahrt (Nadhr) eingeht und diese für den Haddsch al-Islam gilt, so ist die festgelegte Lehrmeinung von Ahmad, dass die gelobte Pilgerfahrt nicht von seiner Pflicht entbindet. Dies ist auch die Ansicht von Ibn Umar, Anas und 'Ata', da es sich um eine einzige Pilgerfahrt handelt, die nicht für zwei Pilgerfahrten ausreicht, ähnlich wie wenn jemand gelobt, zwei Pilgerfahrten zu vollziehen, dann aber nur eine durchführt. Es ist jedoch möglich, dass sie ausreicht, da er die Pilgerfahrt vollzogen hat, während er die Absicht für sein Gelübde fasste, was ihm somit anrechenbar ist, so wie wenn er zu denjenigen gehört hätte, die die Haddsch-Pflicht bereits von sich abgewendet haben. Abu Talib berichtete von Ahmad bezüglich jemanden, der gelobte zu pilgern, während auf ihm noch eine Haddsch-Pflicht lastete, und er daraufhin den Ihram für das Gelübde einging, dass dies für die verpflichtende Pilgerfahrt gilt und ihm nichts Weiteres auferlegt wird. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, wenn jemand gelobt, an dem Tag zu fasten, an dem eine bestimmte Person eintrifft, und diese dann an einem Tag im Ramadan eintrifft, sodass er das Fasten sowohl für seine Pflicht als auch für sein Gelübde beabsichtigt, einer Überlieferung zufolge. Dies ist die Ansicht von Ibn Abbas und 'Ikrima. Sa'id überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ibn Abbas und 'Ikrima, dass sie bezüglich eines Mannes, der gelobte zu pilgern, ohne zuvor die Pflichtpilgerfahrt vollzogen zu haben, sagten: "Sie reicht für beides zusammen." 'Ikrima wurde dazu befragt und sagte: "Seine Pilgerfahrt zählt für sein Gelübde und für den Haddsch al-Islam. Was meint ihr? Wenn ein Mann geloben würde, vier Gebetseinheiten (Rak'at) zu beten, und dann das Nachmittagsgebet (Asr) betet, reicht das nicht sowohl für das Nachmittagsgebet als auch für das Gelübde?" Er sagte: "Ich erwähnte meine Worte gegenüber Ibn Abbas, woraufhin er sagte: 'Du hast das Richtige getroffen' oder 'Du hast es gut gemacht'."
543 - Fragestellung: Er sagte: (Und wer pilgert, während er noch nicht mündig ist, und dann die Mündigkeit erreicht, oder ein Sklave, der dann freigelassen wird, für den ist der Haddsch verpflichtend).
Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig – mit Ausnahme derjenigen, die von der Mehrheit abweichen und deren Meinung nicht zählt –, dass wenn ein unmündiges Kind in seinem Zustand der Unmündigkeit pilgert, oder ein Sklave in seinem Zustand der Sklaverei, und das Kind dann die Mündigkeit erreicht oder der Sklave freigelassen wird, beide den Haddsch al-Islam vollziehen müssen, sofern sie dazu in der Lage sind. Dies sagten auch Ibn Abbas, 'Ata', al-Hasan, al-Nakha'i, al-Thawri, Malik, al-Shafi'i,
(5) Im Original und in B: "hadjatuhu". In M: "hadjat". (1) Im Original und in A: "yu'taddu biqawlihi".