und Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Al-Tirmidhi sagte: Die Gelehrten sind sich darüber einig. Imam Ahmad überlieferte von Muhammad ibn Ka'b al-Qurazi, er sagte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte: "Ich möchte den Gläubigen eine Verpflichtung in ihre Herzen neu einschärfen: Welches Kind auch immer von seinen Angehörigen zur Pilgerfahrt gebracht wird und dabei stirbt, für den ist diese (Pilgerfahrt) ausreichend. Wenn er jedoch die Mündigkeit erreicht, so ist ihm die Pilgerfahrt (Haddsch) auferlegt. Und welcher Sklave auch immer von seinen Angehörigen zur Pilgerfahrt gebracht wird und dabei stirbt, für den ist diese ausreichend. Wenn er jedoch freigelassen wird, so ist ihm die Pilgerfahrt auferlegt." Dies wurde von Sa'id in seinen "Sunan" und von al-Shafi'i in seinem "Musnad" von Ibn Abbas als dessen eigene Aussage überliefert. Dies ist so, weil der Haddsch ein körperlicher Gottesdienst ist, den man vor dem Zeitpunkt seiner Fälligkeit vollzieht, was die Verpflichtung zu seiner Zeit nicht ausschließt, so wie wenn man vor der Zeit betet, oder wie wenn man betet und dann innerhalb der Zeit mündig wird.
Abschnitt: Wenn das Kind die Mündigkeit erreicht oder der Sklave freigelassen wird, während sie in 'Arafa oder davor sind, ohne im Zustand des Ihram zu sein, sie dann aber den Ihram eingehen, in 'Arafa stehen bleiben und die Riten (Manasik) vollenden, so ist dies für sie als Haddsch al-Islam ausreichend. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit, da ihnen kein Teil der Säulen des Haddsch entgangen ist und sie auch nichts davon vor dessen Verpflichtung getan haben. Wenn die Mündigkeit oder die Freilassung erfolgt, während sie im Zustand des Ihram sind, ist dies für sie ebenfalls als Haddsch al-Islam ausreichend. Dies sagte auch Ibn Abbas. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i und Ishaq. Dies sagte auch al-Hasan bezüglich des Sklaven. Malik sagte: "Es ist für sie nicht ausreichend." Dies wählte auch Ibn al-Mundhir. Die Anhänger der Vernunft sagten: "Für den Sklaven ist es nicht ausreichend. Was aber das Kind betrifft, so ist es für ihn ausreichend, wenn er den Ihram erneuert, nachdem er die Geschlechtsreife erreicht hat, bevor er in 'Arafa steht; ansonsten nicht." Dies, weil ihr Ihram nicht als verpflichtend zustande kam und daher nicht für die Pflicht ausreicht, so wie wenn sie in ihrem Zustand verblieben wären. Unser Argument ist, dass er den Aufenthalt (in 'Arafa) als freier, mündiger Mensch erreicht hat, weshalb es für ihn ausreicht, so als hätte er in jenem Moment den Ihram begonnen. Ahmad sagte: Tawus berichtete von Ibn Abbas: "Wenn der Sklave in 'Arafa freigelassen wird, ist seine Pilgerfahrt für ihn ausreichend."
(2) Al-Zayla'i schrieb dies im ersten Buch des Haddsch Abu Dawud in seinen "Marasil" zu. Nasb al-Raya 3/7. (3) Von al-Shafi'i überliefert im Kapitel über das, was bezüglich der Haddsch-Pflicht und ihrer Bedingungen gekommen ist, aus dem Buch des Haddsch. Tartib Musnad al-Shafi'i 1/283. (4) In M: "'tiqa" (Freilassung).
وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. قال التِّرْمِذِىُّ: وقد أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ عليه. وقال الإمامُ أحمدُ، عن محمدِ بن كَعْبٍ القُرَظِىِّ، قال: قال رسولُ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "إنِّى أُرِيدُ أنْ أُجَدِّدَ فى صُدُورِ المُؤْمِنِينَ عَهْدًا، أَيُّمَا صَبِىٍّ حَجَّ بِهِ أَهْلُهُ فَمَاتَ أَجْزَأَتْ عَنْهُ، فَإِنْ أَدْرَكَ فَعَلَيْهِ الحَجُّ، وأيّما مَمْلُوكٍ حَجَّ به أَهْلُه، فَماتَ، أجْزَأَتْ عَنْهُ، فَإنْ أُعْتِقَ، فَعَلَيْهِ الحَجُّ". رَوَاهُ سَعِيدٌ، فى "سُنَنِه" (٢)، والشَّافِعِىُّ، فى "مُسْنَدِه"، عن ابنِ عَبَّاسٍ من قَوْلِه (٣). ولأنَّ الحَجَّ عِبادَةٌ بَدَنِيَّةٌ، فَعَلَها قبل وَقْتِ وُجُوبِها، فلم يَمْنَعْ ذلك وُجُوبَها عليه فى وَقْتِها، كما لو صَلَّى قبلَ الوَقْتِ، وكما لو صَلَّى، ثمَّ بَلَغ فى الوَقْتِ.
فصل: فإن بَلَغَ الصَّبِىُّ، أو عَتَقَ العَبْدُ بِعَرَفَةَ، أو قبلَها، غيرَ مُحْرِمَين، فأحْرَما وَوَقَفَا بِعَرَفَةَ، وأتمَّا المَنَاسِكَ، أجْزَأهُما عن حَجَّةِ الإِسلامِ. لا نَعْلَمُ فيه خِلَافًا؛ لأنَّه لم يَفُتْهُما شىءٌ من أرْكانِ الحَجِّ، ولا فَعَلَا شيئًا منها قبلَ وُجُوبِه. وإن كان البُلُوغُ والعِتْقُ وهما مُحْرِمَانِ، أجْزَأهُما أيضًا عن حَجَّةِ الإِسلامِ. كذلك قال ابنُ عَبَّاسٍ. وهو مذهبُ الشَّافِعِىِّ، وإسحاقَ. وقالَه الحسنُ فى العَبْدِ. وقال مالِكٌ: لا يُجْزِئُهما. واخْتَارَه ابنُ المُنْذِرِ. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: لا يُجْزِئُ العَبْدَ، فأمَّا الصَّبِىُّ، فإن جَدَّدَ إحْرَامًا بعدَ أن احْتَلَمَ قبلَ الوُقُوفِ، أجْزَأَهُ، وإلَّا فلا؛ لأنَّ إحْرَامَهُما لم يَنْعَقِدْ وَاجِبًا، فلا يُجْزِئُ عن الوَاجِبِ، كما لو بَقِيَا على حَالِهما. ولَنا، أنَّه أدْرَكَ الوُقُوفَ حُرًّا بالِغًا، فأجْزَأَهُ، كما لو أحْرَمَ تِلك السَّاعَةَ. قال أحمدُ: قال طَاوُسٌ، عن ابنِ عَبَّاسٍ: إذا أُعْتِقَ (٤) العَبْدُ بِعَرَفَةَ، أجْزَأتْ عنه
(٢) عزاه الزيلعى، فى أول كتاب الحجّ، لأبى داود فى مراسيله. نصب الراية ٣/ ٧.(٣) أخرجه الشافعى، فى: باب فيما جاء فى فرض الحجّ وشروطه، من كتاب الحجّ. ترتيب مسند الشافعى ١/ ٢٨٣.(٤) فى م: "عتق".