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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 453Abschnitt

Übersetzung · DE

gesetzlich Gebräuchlichem zurück, und das Gebräuchliche beim gesetzlich verpflichtenden Opfertier, wie dem Opfertier der Mut'a-Pilgerfahrt, der Qiran-Pilgerfahrt und Ähnlichem, ist, dass dessen Schlachtung im Haram erfolgt. So ist es auch hier. Wenn er jedoch sein Gelübde auf einen Ort außerhalb des Haram festlegt, so ist er verpflichtet, es dort zu schlachten und dessen Fleisch an die Bedürftigen des Haram zu verteilen oder es allgemein zu belassen; denn es wurde überliefert, dass ein Mann zum Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) kam und sagte: „Ich habe gelobt, bei Buwana zu schlachten.“ Er fragte: „Gibt es dort ein Götzenbild?“ Er antwortete: „Nein.“ Er sagte: „Erfülle dein Gelübde.“ Überliefert von Abu Dawud (18).

Wenn er aber das Schlachten an einem Ort gelobt, an dem sich ein Götzenbild befindet oder etwas vom Wesen des Unglaubens oder der Sünden, wie etwa Feuertempel, Kirchen, Gebetshäuser (biya') oder Ähnliches, so ist sein Gelübde nach der Bedeutung dieses Hadith nicht gültig, und weil es ein Gelübde zur Sünde ist, das nicht erfüllt werden darf, aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): „Es gibt kein Gelübde bei einer Sünde gegenüber Gott, dem Erhabenen, und nicht in dem, was der Sohn Adams nicht besitzt“ (19). Und seiner Aussage: „Wer gelobt, Gott ungehorsam zu sein, der sei Ihm nicht ungehorsam“ (20).

Abschnitt: Die Aussage von al-Khiraqi „wenn er in der Lage ist, es ihnen zukommen zu lassen“ deutet darauf hin, dass derjenige, der nicht in der Lage ist, es (zum Haram) zu bringen, nicht zur Übermittlung verpflichtet ist, denn Gott bürdet keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag. Wenn der Gelübde-Leistende jedoch daran gehindert wird,

Anmerkungen

(14) Im Original: "lazima". (15) Im Original: "masakinihi". (16) In der Ausgabe M: "wa-itlaquhu". (17) Buwana: Ein Plateau hinter Yanbu, nahe der Meeresküste. Mu'jam al-Buldan 1/754. (18) In: Kapitel über das, was an Einlösung des Gelübdes geboten ist, aus dem Buch der Eide (al-Ayman). Sunan Abi Dawud 2/213. Ebenso überliefert von Ibn Maja in: Kapitel über die Erfüllung des Gelübdes, aus dem Buch der Sühneleistungen (al-Kaffarat). Sunan Ibn Maja 1/688. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 4/64, 6/366. (19) Überliefert von Muslim in: Kapitel über das Verbot der Einlösung eines Gelübdes bei einer Sünde gegen Gott..., aus dem Buch des Gelübdes (an-Nadhr). Sahih Muslim 3/1262. Und von Abu Dawud in: Kapitel über das, was an Einlösung des Gelübdes geboten ist, und Kapitel über das Gelübde in Dingen, die man nicht besitzt, aus dem Buch der Eide. Sunan Abi Dawud 2/213, 215. Und von al-Nasa'i in: Kapitel über die Sühne des Gelübdes, aus dem Buch der Eide. al-Mujtaba 7/27, 28. Und von al-Darimi in: Kapitel über das Verbot der Einlösung eines Gelübdes bei einer Sünde gegen Gott, aus dem Buch der Gelübde. Sunan al-Darimi 2/184. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 4/430. (20) Überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 6/36, 208.

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