selbst nicht zum Ziel gelangen kann, ihm die Durchführung aber möglich ist, so ist er dazu verpflichtet. Ibn Aqil sagte: „Wenn er daran gehindert wird, das Gebiet zu verlassen, so gibt es in Bezug auf die Schlachtung dieses gelobten Opfertieres an dem Ort, an dem er festgehalten wird, zwei Überlieferungen, vergleichbar mit den Strafopfern der Pilgerfahrt (Hajj).“ Er wählte die Ansicht, dass die korrekte Auffassung die Erlaubnis ist, es an seinem Festhalteort zu schlachten, da der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sein Opfertier in al-Hudaibiya schlachtete. Die zweite Ansicht besagt: Wenn es ihm möglich ist, es durch jemand anderen zu senden, so ist es ihm nicht gestattet, es an seinem Ort zu schlachten; denn da es ihm möglich war, das Gelobte an seinen Bestimmungsort zu bringen, ist er dazu verpflichtet, genau wie jemand, der nicht festgehalten wird.
697 - Rechtsfrage: Er sagte: „Was das Fasten betrifft, so genügt es an jedem Ort.“
Wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit. Ebenso äußerten sich Ibn Abbas, Ata, al-Nakha'i und andere. Dies liegt daran, dass der Nutzen des Fastens sich nicht auf jemanden anderen überträgt, weshalb es keinen Sinn ergäbe, es auf einen bestimmten Ort zu beschränken, anders als bei Opfertier und Speisung, deren Nutzen sich auf denjenigen überträgt, dem sie gegeben werden.
Abschnitt: Es ist empfohlen (sunna), das Opfertier mit einem Halsband (taqlid) zu kennzeichnen. Dies geschieht, indem man an dessen Hals alte Sandalen, Fetzen von Wasserschläuchen, deren Henkel oder ein Trageriemen für einen kleinen Wasserbehälter (idawa) anbringt (1). Dies gilt gleichermaßen, ob es sich um Kamele, Rinder oder Schafe handelt. Malik und Abu Hanifa sagten: Es ist nicht empfohlen, Schafe zu kennzeichnen, da dies, wäre es eine Sunna, genauso überliefert worden wäre, wie es bei den Kamelen überliefert wurde. Unser Argument ist, dass A'ischa sagte: „Ich pflegte die Halsbänder für den Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) zu flechten, woraufhin er die Schafe kennzeichnete, während er selbst bei seiner Familie blieb und nicht im Weihezustand (halal) war.“ In einem anderen Wortlaut: „Ich pflegte die Halsbänder für die Schafe des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) zu flechten.“ Überliefert von al-Bukhari (2). Und weil es ein Opfertier ist, ist seine Kennzeichnung empfohlen wie bei den Kamelen; und weil, wenn die Kennzeichnung der Kamele empfohlen ist, obwohl es möglich ist, sie durch das Einkerben (ish'ar) kenntlich zu machen, dies bei Schafen noch angemessener ist. Eine Übereinstimmung in der Überlieferungsdichte ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Überlieferung.
(1) Im Original: "aw idawa". (2) In: Kapitel über das Flechten von Halsbändern für Opferkamele und -rinder, Kapitel über das Einkerben der Opfertiere und Kapitel über das Kennzeichnen von Schafen, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih al-Bukhari 2/207, 208. Ebenso überliefert von Muslim in: Kapitel über die Empfehlung, Opfertiere zum Haram zu senden..., aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/957, 958. Und von Abu Dawud in: Kapitel über denjenigen, der sein Opfertier sendet und selbst bleibt, aus dem Buch der Riten (Manasik). Sunan Abi Dawud 1/407. Und von al-Nasa'i in: Kapitel über das Flechten von Halsbändern und Kapitel darüber, ob das Kennzeichnen des Opfertieres den Weihezustand verpflichtet, aus dem Buch der Riten. al-Mujtaba 5/133, 137. Und von Ibn Maja in: Kapitel über das Kennzeichnen der Opferkamele, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Maja 2/1034. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 6/191, 236.
الوُصُولَ بِنَفْسِه، وأمْكَنَه تَنْفِيذُه، لَزِمَهُ. قال ابنُ عَقِيلٍ: إذا حُصِرَ عن الخُرُوجِ خُرِّجَ فى ذَبْحِ هذا الهَدْىِ المَنْذُورِ فى مَوْضِعِ حَصْرِه رِوَايَتانِ، كدِمَاءِ الحَجِّ. واخْتَارَ أنَّ الصَّحِيحَ جَوازُ ذَبْحِه فى مَوْضِعِ حَصْرِه؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- نَحَرَ هَدْيَه بِالحُدَيْبِيَةِ. والثانية، إن أَمْكَنَ إرْسَالُه مع غيرِه، فلا يجوزُ له ذَبْحُه فى مَوْضِعِه؛ لأنَّه أمْكَنَه إيصالُ المَنْذُورِ إلى مَحِلِّه، فلَزِمَه، كغيرِ المَحْصُورِ.
٦٩٧ - مسألة؛ قال: (وَأَمَّا الصِّيَامُ فَيُجْزِئُهُ بِكُلِّ مَكَانٍ)
لا نَعْلَمُ فى هذا خِلَافًا. كذلك قال ابنُ عَبَّاسٍ، وعَطاءٌ، والنَّخَعِىُّ، وغيرُهم؛ وذلك لأنَّ الصِّيَامَ لا يَتَحَدَّى نَفْعُه إلى أحَدٍ، فلا مَعْنَى لِتَخْصِيصِه بِمَكانٍ، بِخِلافِ الهَدْىِ والإِطْعَامِ، فإنَّ نَفْعَه يَتَعَدَّى إلى مَن يُعْطاه.
فصل: ويُسَنُّ تَقْلِيدُ الهَدْىِ، وهو أن يَجْعَلَ فى أعْناقِها النِّعال، وآذانَ الْقِرَبِ، وعُرَاهَا، أو عِلاقةَ إدَاوَةٍ (١). وسَوَاءٌ كانت إِبِلًا، أو بَقَرًا، أو غَنَمًا. وقال مَالِكٌ، وأبو حنيفةَ: لا يُسَنُّ تَقْلِيدُ الغَنَمِ؛ لأنَّه لو كان سُنَّةً لنُقِلَ كما نُقِلَ فى الإِبِل. ولَنا، أنَّ عائشةَ قالت: كنتُ أفْتِلُ القَلاِئدَ لِلنَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، فيُقَلِّدُ الغَنَمَ، ويُقيمُ فى أهْلِه حلالًا. وفى لَفْظٍ: كنتُ أفْتِلُ قَلَائِدَ الغَنَمِ للنَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-. رَوَاهُ البُخَارِىُّ (٢). ولأنَّه هَدْىٌ، فيُسَنُّ تَقْلِيدُه كالإِبِلِ، ولأنَّه إذا سُنَّ تَقْلِيدُ الإِبِلِ مع إمْكَانِ تَعْرِيفِها بالإشْعَارِ، فالغَنَمُ أوْلَى، وليس التَّساوِى فى النَّقْلِ شَرْطًا لِصِحَّةِ
(١) فى الأصل: "أو إداوة".(٢) فى: باب فتل القلائد للبدن والبقر، وباب إشعار البدن وباب تقليد الغنم، من كتاب الحج. صحيح البخارى ٢/ ٢٠٧، ٢٠٨.كما أخرجه مسلم، فى: باب استحباب بعث الهدى إلى الحرم. . .، من كتاب الحج. صحيح مسلم ٢/ ٩٥٧، ٩٥٨. وأبو داود، فى: باب من بعث بهديه وأقام، من كتاب المناسك. سنن أبى داود ١/ ٤٠٧. والنسائى، فى: باب فتل القلائد، وباب هل يوجب تقليد الهدى إحراما، من كتاب المناسك. المجتبى ٥/ ١٣٣، ١٣٧. وابن ماجه، فى: باب تقليد البدن، من كتاب المناسك. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠٣٤. والإمام أحمد، فى: المسند ٦/ ١٩١، ٢٣٦.