Überlieferung, und weil er meist Kamele als Opfer darbrachte, wurde dies häufiger überliefert.
Abschnitt: Es ist empfohlen (sunna), Kamele und Rinder zu kennzeichnen (ish'ar). Dies geschieht, indem man die rechte Seite ihres Höckers aufschlitzt, bis sie blutet; dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Abu Hanifa sagte: Dies ist eine Verstümmelung (muthla) und nicht zulässig, da der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) das Quälen von Tieren untersagte (3) und weil es Schmerz zufügt, was einem Abtrennen eines Körperteils gleichkommt. Malik sagte: Wenn das Rind einen Höcker hat, so ist nichts dagegen einzuwenden, es zu kennzeichnen (ish'ar), andernfalls nicht. Unser Argument ist das, was A'ischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) überlieferte: „Ich flocht die Halsbänder für das Opfertier des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), dann kennzeichnete er es und legte ihm das Halsband an.“ Übereinstimmend überliefert (4). Ibn Abbas und andere haben dies ebenfalls überliefert, und die Gefährten (Sahaba) haben es praktiziert; daher ist diese Handlung den allgemeinen Aussagen vorzuziehen, als Beweis für die sie ihre Ansicht stützten. Zudem ist es eine Schmerzbehandlung für einen rechtmäßigen Zweck, daher ist sie erlaubt, wie das Brennen, das Brandmarken, das Aderlassen und das Schröpfen. Der Zweck ist, dass sie sich nicht mit anderen Tieren vermischen (5) und dass ein Dieb sie meidet. Dies wird durch das bloße Anlegen eines Halsbandes nicht erreicht, da dieses abfallen oder verloren gehen könnte. Ihre Analogie (Qiyas) wird durch das Brennen und Brandmarken widerlegt. Auch Rinder werden durch Aufschlitzen gekennzeichnet, da sie zu den großen Opferkamele (budn) zählen und wie diese behandelt werden. Was Schafe betrifft, so ist ihre Kennzeichnung durch Aufschlitzen nicht empfohlen, da sie schwach sind und ihre Wolle sowie ihre Haare die Stelle der Kennzeichnung verdecken. Wenn dies feststeht, so ist die Sunna das Aufschlitzen an der rechten Seite. Dies vertraten auch al-Shafi'i und Abu Thawr. Malik und Abu Yusuf sagten hingegen: Es wird an der linken Seite aufgeschlitzt. Von Ahmad wurde Ähnliches überliefert, da Ibn Umar dies so praktizierte.
(3) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel über das Verbotene an Verstümmelung und dem lebendigen Zielschießen, aus dem Buch der Schlachtungen. Sahih al-Bukhari 7/122. Und Muslim in: Kapitel über das Verbot, Tiere lebendig als Zielscheibe zu verwenden, aus dem Buch der Jagd und der Schlachtungen. Sahih Muslim 3/1549, 1550. Und al-Nasa'i in: Kapitel über das Verbot, Tiere angebunden zu töten, aus dem Buch der Opfertiere. al-Mujtaba 7/210. Und al-Darimi in: Kapitel über das Verbot der Verstümmelung von Tieren, aus dem Buch der Opfertiere. Sunan al-Darimi 2/83. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 2/43, 103. (4) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel über denjenigen, der das Opfertier bei Dhu l-Hulaifa kennzeichnete und mit einem Halsband versah, bevor er in den Weihezustand eintrat, und Kapitel über das Kennzeichnen der Opferkamele..., aus dem Buch der Pilgerfahrt, sowie in: Kapitel über die Stellvertretung bei Opferkamelen..., aus dem Buch der Stellvertretung. Sahih al-Bukhari 2/207, 3/134. Und Muslim in: Kapitel über die Empfehlung, Opfertiere zum Haram zu senden..., aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/957, 958. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über denjenigen, der sein Opfertier sendet und selbst bleibt, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/407. Und al-Nasa'i in: Kapitel über das Kennzeichnen von Kamelen, aus dem Buch der Riten. al-Mujtaba 5/135. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 6/78, 224, 238. (5) In der Handschrift M: "takhlit" (vermischt).