Die vier Arten sind [als Opfer] nicht zulässig, und wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Das Urteil für Tiere, die einen Mangel aufweisen, der über diese vier hinausgeht, wird durch den Hinweis (Tanbih) begründet: Das blinde Tier ist nicht zulässig, da Blindheit gravierender ist als Einäugigkeit; bei Blindheit wird das Einsinken des Auges nicht berücksichtigt, da sie das Gehen mit den Schafen und die Teilnahme am Futter noch stärker behindert als das Hinken. Ebenso ist es nicht zulässig, wenn ein wohlschmeckendes Körperteil abgeschnitten wurde, wie etwa der Fettschwanz (Al-Aliya), da dies den beabsichtigten Zweck noch stärker beeinträchtigt als der Verlust des Augenfetts. Was das verstümmelte Tier (Al-'Adhba') betrifft, also dasjenige, bei dem die Hälfte seines Ohrs oder seines Horns fehlt, so ist es nicht ausreichend. Dies ist die Ansicht von Abu Yusuf und Muhammad bezüglich des verstümmelten Ohrs. Von Ahmad wurde überliefert: Es ist nicht ausreichend, wenn ein Drittel seines Ohrs fehlt. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa. Es wurde von 'Ali, 'Ammar, Sa'id ibn al-Musayyib und al-Hasan überliefert, dass ein Tier mit abgebrochenem Horn zulässig ist, da dies den Fleischbestand nicht beeinträchtigt, weshalb es zulässig ist, wie beim hornlosen Tier (Al-Jamma'). Malik sagte: Wenn es blutet, ist es nicht zulässig, andernfalls ist es zulässig. Wir stützen uns auf das, was 'Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) überlieferte: „Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) verbot es, ein Tier zu opfern, bei dem das Ohr oder das Horn verstümmelt (Adhba') ist.“ Überliefert von al-Nasa'i und Ibn Majah (6). Qatada sagte: „Ich fragte Sa'id ibn al-Musayyib, und er sagte: ‚Ja, die Verstümmelung (Adhab) ist die Hälfte oder mehr davon.‘“ Die Aussage von 'Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) und denjenigen, die ihm zustimmten, wird so verstanden, dass das Abbrechen von weniger als der Hälfte nicht hindert.
Kapitel: Ein kastriertes Tier ist zulässig, unabhängig davon, ob seine Hoden abgeschnitten wurden oder ob es ein „Maslul“ ist, bei dem die Hoden herausgezogen wurden, oder ein „Mawju'“, bei dem die Hoden zerquetscht wurden; denn der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) opferte zwei weiße, mit schwarzen Flecken versehene, kastrierte (Mawju') Widder (8). Das Zerquetschen ist wie das Abschneiden. Und weil dies
(6) Herausgebracht von al-Nasa'i, in: Kapitel über das verstümmelte Tier (Al-'Adhba'), aus dem Buch der Opfertiere. Al-Mujtaba 7/191, 192. Und Ibn Majah, in: Kapitel über das, was als Opfertier verabscheut wird, aus dem Buch der Opfertiere. Sunan Ibn Majah 2/1051. Ebenso herausgebracht von Abu Dawud, in: Kapitel über das, was an Opfertieren verabscheut wird, aus dem Buch der Opfertiere. Sunan Abi Dawud 2/88. Und al-Tirmidhi, in: Kapitel über das Opfern eines Tieres mit verstümmeltem Horn und Ohr, aus den Kapiteln über die Opfertiere. 'Aridat al-Ahwadhi 6/303. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/80, 83, 109, 127, 137, 150. (7) Im Original: „wa yajuz“ (und es ist zulässig). (8) Herausgebracht von Abu Dawud, in: Kapitel über das, was an Opfertieren empfohlen wird, aus dem Buch der Opfertiere. Sunan Abi Dawud 2/86. Und Ibn Majah, in: Kapitel über die Opfertiere des Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm), aus dem Buch der Opfertiere. Sunan Ibn Majah 2/1044. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 6/8.