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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 5 · Seite 46Abschnitt

Übersetzung · DE

seine Pilgerfahrt; wenn er jedoch in Jam' (al-Muzdalifa) freigelassen wird, ist sie für ihn nicht ausreichend. Jene Leute sagen: "Sie ist nicht ausreichend." Malik sagt dies ebenfalls. Wie kann sie ihm nicht ausreichen, wo doch sein Haddsch vollständig wäre, wenn er in jenem Moment den Ihram einginge! Ich kenne niemanden, der sagt, dass sie nicht ausreicht, außer ihnen. Die Rechtsbestimmung für den Fall, dass der Sklave freigelassen wird oder das Kind die Mündigkeit erreicht, nachdem sie 'Arafa verlassen haben, und sie dann in der Nacht des Opferfestes vor dem Anbruch der Morgendämmerung dorthin zurückkehren, entspricht der Bestimmung für den Fall, dass dies während des Aufenthalts dort geschah; denn sie haben von der Zeit das erreicht, was ausreicht, auch wenn es nur ein Augenblick war. Wenn sie nicht zurückkehren oder dies nach dem Anbruch der Morgendämmerung des Tages des Opferfestes geschieht, so ist dies für sie nicht als Haddsch al-Islam ausreichend, und sie vollenden ihren Haddsch als freiwillige Pilgerfahrt (Tatawwu'); dies aufgrund des Verpassens des vorgeschriebenen Aufenthalts (Wuquf). Es trifft sie jedoch kein Opfer (Dam), da sie eine freiwillige Pilgerfahrt mit einem gültigen Ihram vom Miqat aus vollzogen haben; sie sind daher dem Mündigen gleichzustellen, der eine freiwillige Pilgerfahrt vollzieht. Falls man einwendet: Warum sagt ihr dann nicht, dass der Aufenthalt, den sie vollzogen haben, zur Pflicht wird, so wie ihr beim Ihram, den man vor der Mündigkeit eingegangen ist, sagt, dass er nach der Mündigkeit zur Pflicht wird? Wir antworten: Wir haben seinen Ihram, der nach der Mündigkeit vorhanden war, für ihn angerechnet, während das, was davor lag, eine freiwillige Handlung (Tatawwu') ist, die sich nicht in eine Pflicht umgewandelt hat und die ihm nicht angerechnet wurde. Der Aufenthalt (Wuquf) ist genauso zu bewerten. Sein Gegenstück ist, wenn jemand die Mündigkeit erreicht, während er in 'Arafa steht; denn ihm wird angerechnet, was er vom Aufenthalt erreicht hat, und es wird zur Pflicht, im Gegensatz zu dem, was vergangen ist.

Abschnitt: Wenn das Kind die Mündigkeit erreicht oder der Sklave vor oder während des Aufenthalts (in 'Arafa) freigelassen wird und ihnen die Durchführung des Haddsch möglich ist, so ist ihnen dieser verpflichtend; denn der Haddsch ist sofort (auf dem Fuße) verpflichtend, und es ist nicht erlaubt, ihn bei bestehender Möglichkeit aufzuschieben, wie beim freien Mündigen. Wenn sie den Haddsch verpassen, ist ihnen die 'Umra verpflichtend; denn sie ist eine Pflicht, deren Ausführung möglich war, weshalb sie dem Haddsch gleicht. Sobald ihnen dies möglich war und sie es nicht vollzogen haben, ist die Verpflichtung für sie festgeschrieben, unabhängig davon, ob sie wohlhabend oder bedürftig sind; denn dies ist für sie durch die Möglichkeit an seinem Ort verpflichtend geworden und entfällt daher nicht durch den Verlust der Leistungsfähigkeit danach.

Anmerkungen

(5) Jam': Dies ist Muzdalifa. (6) In M: "idha" (wenn). (7) In M: "qabla bulughihi" (vor seiner Mündigkeit).

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